Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1878
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- 07.10.1878
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- Deutsch
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^ 233, 7. Oktober. Nichtamtlicher Theil. 3935 größere Divisionsbibliotheken bestanden, liegen die Verhältnisse günstiger. Ungleich schlimmer scheint es um die Regimentsbibliotheken bestellt zu sein, zumal diese lediglich Privateigenthum des betreffen den Offiziercorps sind, aus dessen Mitteln errichtet worden sind, nach Belieben gut oder schlecht erhalten, umgcstaltet, vernachlässigt, oder ganz aufgegeben, ja verkauft werden können. Die Bibliotheken der älteren Regimenter (Nr. 1—40) sollen gegenwärtig außer einer entsprechenden Anzahl Karten etwa 2500 bis 4000, die der jünge ren Regimenter (Nr. 41—72) etwa 900 bis 1200 Bände im Durch schnittbesitzen, und die Bibliotheken der jüngsten Regimenter Nr. 73 —88 noch weit schlechter ausgestattet sein, während die ncugebilde- ten Regimenter Nr. 89—96 kleinstaatlicher Contingente von ihren früheren Stammtruppenthcilen deren Bibliotheken übernommen haben und so wesentlich besser bedacht sind. In ganz ähnlichen Verhältnissen sollen sich die Regimentsbibliotheken des außer preußischen Deutschland befinden. Bei der Anschaffung und Wahl der Bücher stellten sich überdies fast überall bedenkliche Mißstände heraus. In den meisten Regimentern ist die Sorge für die Biblio thek in die Hände einer Commission gelegt, bestehend aus einem Stabsoffizier als Präses und zwei Subalternoffizieren, von welchen einer als Bibliothekar fungirt. Inwieweit die hieraus entstandenen Mißstände beseitigt werden können, ist zu untersuchen nicht unsere Sache. Es genüge, daß die Infanterie-Regimenter der deutschen Armee im Durchschnitt jährlich 4—600 M. für Bibliothekszwecke aufwenden, wovon auf Zeitschriften ca. 150—175 M., auf Bücher 300—350 und auf Buchbinderarbeiten bis 75 M. kommen. Bei einem Durchschnittspreise von 5 M. für das Werk könnten also die Regimentsbibliotheken jährlich 70—80 Werke anschaffen. Diese Berechnung erscheint indessen nur bei besonders günstigen Verhält nissen zutreffend und sie illustrirt daher nur um so schärfer, wie sehr die Regimentsbibliotheken vernachlässigt, wie ungenügend sie aus gestattet werden. Sehr zeitgemäß sind daher die Vorschläge der „Neuen Militairischen Blätter", die Regimentsbibliotheken „aus dem beengenden Gürtel, welchen die geringen dafür bis jetzt dispo niblen Mittel um dieselben ziehen, zu erlösen", was durch Steige rung der freiwilligen Privatbeiträge wie durch Schaffung staatlicher Beihilfe zu ermöglichen ist. Die „Neuen Militairischen Blätter" wollen natürlich, wie heutzutage so viele andere Korporationen, Parteien, Classen ic. den letzteren Ausweg, und zwar dadurch, daß sämmtlichen 148 Infanterie-Regimentern des deutschen Heeres jährlich 300 M. Beihilfe zu Bibliothekszwecken, insgesammt also 44,000 M. gewährt werden, wodurch sich in Zukunft die Regiments bibliotheken alljährlich um das Doppelte ihres früheren Zuwachses vermehren könnten, event. wären wenigstens jährlich ca. 25,000 M. Beihilfe für die noch ganz ungenügend entwickelten Regimcnts- bibliotheken zubewilligen. Auch proponiren die „Neuen Militairischen Blätter", es solle die Aufhebung der Divisionsbibliotheken als solche angeordnet und die dafür bisher verwendeten Mittel den Regi mentsbibliotheken überwiesen werden. Eine vollständige Erwerbung der letzteren durch den Staat wird übrigens seitens der „Neuen Militairischen Blätter" bekämpft, da sonst die freiwilligen Beiträge der Offiziercorps wegfielen.*) Charakteristischer Weise ist nach der Ansicht der „Neuen Mili tairischen Blätter" gegenwärtig wenig oder gar keine Aussicht vor handen, diese gewiß billigen und bescheidenen Forderungen erfüllt zu sehen, was in mehr als einer Hinsicht zu bedauern bleibt. Das *) Welchen Aufschwung die Militärliteratur in den letzten Jahren genommen, geht daraus hervor, daß nach den Hinrichs'schen Katalogen IM Jahre 1865: 148, 1866: 171, 1871: 251, 1872: 318 und 1876 sogar 339 neue oder neu aufgelegte Werke aus dem Gebiete der Kriegs wissenschaften erschienen! Militär selbst wird dadurch in erster Linie geschädigt und wenn es Vorkommen kann, wie es nach den „Neuen Militairischen Blättern" jüngst geschehen, daß die Oberrechnungskammer in einem Monitum die Anschaffung eines Buches beanstandete, „weil es nicht militärisch genug sei", so begreifen wir die halbverhaltencn Klagen über die Reformbedürftigkeit des Militärbibliothekwesens in Deutschland und bringen sie gern in der Hoffnung auf schnellereAbhilfe weiteren Kreisen zur Kenntniß. Paul Dehn. Der internationale Kongreß für künstlerisches Eigenthum. Ueber diesen Kongreß entnehmen wir der Allgemeinen Zeitung folgende Mittheilungen aus Paris: Der internationaleCougreß für künstlerisches Eigenthum wurde am 18.Septbr. unter dem Vorsitze des Uutcrrichtsministcrs Bardonx im Trocadöro-Palast eröffnet. Das Bureau ward wie folgt zu sammengesetzt: Ehrenpräsidenten: Bardoux, Baron Taylor und Guillaume, Generaldirector der schönen Künste; Präsident: Meissonier; Viccpräsidenten: Edmond About, Charles Gounod, E. Romberg (Brüssel), Rubinstein (St. Petersburg), Emilio de Santos (Madrid), Steffeck (Berlin), Jules Thomas, Tvrres Caiccdo (Brasilien). Der greise, um die materiellen Interessen der Schrift steller und Künstler hochverdiente Baron Taylor erinnerte in einer Begrüßungsansprache daran, daß er vor fünfzig Jahren der ersten von der französischen Regierung für den Schutz des geistigen Eigen thums eingesetzten Commission angehört habe. Auch sonst brachte er in Bezug auf die sociale Stellung des Künstlers in vergangener Zeit manche hübsche Anekdote bei: wie zum Beispiel Jean Jacques Rousseau nach dem für jene Zeit glänzenden Erfolge seiner Oper: „Us cksviu äu villuZs" mit vieler Mühe und als eine besondere Vergünstigung den freien Eintritt in die letzte Gallerie, das „Paradies", der königlichen Oper erwirkt habe, wie Beaumarchais vor bald hundert Jahren eine erste „Lociöts ckss uutours ckrawu- liciuss" gründete, und wie Frankreich auch hier den anderen Ländern mit gutem Beispiele vorangegangen sei. In seiner ersten Sitzung vom 19. Septbr. hat der Congreß mit Mehrheit entschieden: „1) Das Recht des Künstlers auf die Reproduction seines Werkes ist ein Eigenthumsrecht, welches auf hundert Jahre von dem Tag ab, wo es der Öffentlichkeit übergeben wird, beschränkt sein soll; 2) der durch Reproduction verübte Ein griff in dieses Recht ist eine Fälschung, welche als solche dem Straf gesetz verfällt". Am 20. Sept. wurden nach einer langen und lebhaften Debatte des weiteren folgende Resolutionen gefaßt: „1) Die Abtretung eines Kunstwerks zieht an und für sich noch nicht das Recht der Repro duction nach sich. 2) Was die musikalischen Werke betrifft, so sind die Transcriptionen und Arrangements, wenn sie ohne Ermächtigung des Componisten gefertigt werden, der Fälschung gleich zu achten." Die dritte und letzte Sitzung, worin der Cougreß noch eine Reihe wichtiger, theilweise offenbar zu weit gehender Beschlüsse faßte, fand am 21. Sept. statt. Als die hervorragendsten seien folgende von dem Congreß aufgestellte Grundsätze erwähnt: „Die Künstler aller Länder erfahren mit den einheimischen Künstlern gleiche Be handlung. Der Künstler braucht, um sein Recht in allen Ländern gerichtlich geltend machen zu können, nur sein Eigenthum im Ur sprungslande nachzuweisen. Die internationalen Verträge sollen dem Künstler das ausschließliche Recht Vorbehalten, die Ermächtigung zur Uebertragung, freien Bearbeitung, Nachahmung oder Arran- girung seines Werks zu ertheilen. Diese internationalen Verträge zum Schutze des künstlerischen Eigenthums sollen fdrtan von den Handelsverträgen unabhängig sein. Es ist zu wünschen, daß die verschiedenen Staaten sich über eine einheitliche Gesetzgebung in Sachen des künstlerischen Eigenthums verständigen. Es ist zu wün- 537*
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