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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1878
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1878
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18780911
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1878
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3528 Nichtamtlicher Theil. 211, 11. September. gemeinen als in einzelnen Kategorien von literarischer Production geringere Vortheile einzuräumen. Materiell größerer Schutz jedoch als derjenige ist, welchen die Inländer genießen, tritt überhaupt nicht ein. Ein britischer Unterthan erlangt noch durch Herausgabe inner halb 3 Jahre das Oopz-iiZbt für seine im Auslande zuerst publi- cirten Werke und steht ihm hierin der dasJndigenat im Königreich besitzende Ausländer gleich (vergl. auch Art. 7.); der Ausländer als solcher gewinnt jedoch nur Schutz auf Grund einer Literarconvention. Besteht eine solche, so wird das Uebersetzungsrecht zehn Jahre lang geschützt, vorausgesetzt, daß die Uebersetzung ebenfalls inner halb 3 Jahre erscheint. Dasselbe gilt für dramatische Werke von der ersten Veröffentlichung oder Aufführung (je nachdem die eine der andern vorangeht) an gerechnet. Es ist nun nicht ersichtlich, warum die „Bearbeitungen" von dramatischen und musikalischen Werken des Auslandes für die eng lische Bühne, welche bekanntlich seither die Verwerthung des aus ländischen Aufführungsrechts geradezu illusorisch gemacht haben, nicht ebenfalls total in der Weise in Wegfall gebracht worden sind, wie dies mit den oben zu Cap. II. erwähnten, seither auch gestatte ten „Auszügen" geschehen ist; verlautete doch schon 1875, daß die Königin von England ihre Zustimmung zu einer Parlamentsacte gegeben habe, welche die Regierung ermächtige, aus der Literar convention von 1852 zwischen Frankreich und England den Vor behalt in Wegfall zu bringen, welcher sich auf die „angemessenen Nachahmungen und Bearbeitungen" bezieht. Diese Schranke findet sich auch in den deutsch-englischen Ver trägen und dürfte wohl nun das Deutsche Reich deren Beseitigung bedingen; sollen aber auch noch dazu die alten Vorschriften fest gehalten werden, nach welchen z.B. für Preußen binnen 12 Monaten nach der ersten Aufführung im Auslande das dramatische Werk ein getragen werden muß, für Sachsen nur Werke in Betracht kommen, die nach dem 1. September 1846 dargestellt worden rc., so steht dies einseitig im Widerspruche mit der Erleichterung, daß die Hinterlegung und Registrirung ausländischer Werke in England, nicht nur dramatischer oder musikalischer, zu Aufführungen bestimm ter, künftig nicht mehr gefordert werden, vielmehr ein Certificat des englischen Gesandten oder Consuls im Ursprunglande genügen soll darüber, daß das Werk daselbst registrirt ist. Wer die hierbei in Bezug genommenen „Register" z. B. in Deutschland führen soll, ist nicht gesagt. Politische Zeitungsartikel sind frei; doch ist die Angabe der Quelle erforderlich; bei umfänglicheren Mittheilungen, welche durch die Presse veröffentlicht werden, kann sich der Autor sowohl den Wiederabdruck als das Uebersetzungsrecht durch eine dahin gehende, leicht ersichtliche Erklärung ausdrücklich Vorbehalten. Auch Nachdruck und Nachbildungen von durch die Literar convention geschützten Werken, sowie der Import unrechtmäßiger Uebersetzungen ist verboten! Hiermit schließen wir den Ueberblick vorläufig und behalten uns noch vor, ein Rösumö der einstigen Parlamentsverhandlungen über den vorliegenden Gegenstand nachzutragen. Bis dahin werden wohl auch die Beschlüsse des internationalen Congresses in Paris über industrielles und artistisches Eigenthum, die sich theilweise noch mit obiger Materie beschäftigen, zur Vergleichung bekannt ge worden sein. Antwort auf den Artikel „Eine Zumuthung" in Nr. 205 d. Bl. Unter obiger Ueberschrift bringt das Börsenblatt eine an scheinend rechtskundige Auseinandersetzung über die Rechnungs verhältnisse der Sortimenter mit der Zimmer'schen Buchhandlung im Fall der Gegenrechnung. Wenn wir auch unsere Stellung zu dieser uns nahe berührenden Frage in Nr. 204 des Börsenblatts (Inseratenteil) schon ausge sprochen haben, so scheint es doch angemessen, solchen Auseinander setzungen, welche unter dem Schein der Rechtsknnde keine andere Wirkung haben können, als Rechtsbegriffe zu verwirren, Confusion und Widerwärtigkeiten hervorzurufen, nochmals ausdrücklich ent- gegcnzutreten. Die Berechtigung, fest Bezogenes in Gegenrechnung zu stellen, wird durchaus nicht angefochten, wohl aber die angebliche Berech tigung des Sortimenters, im Falle von Gcgenrechnung das in seinem Besitz befindliche Commissionslager (Disponenden und L cond. Geliefertes) zu confisciren. — Nach einem allbekannten Rechtsgrund satze müssen zwei Forderungen, die sich gegenseitig ausheben (com- pensiren) sollen, dem Gegenstand nach gleichartig sein; m. a. W.: es darf der Betrag fest bezogener Verlagsartikel gegen fest gemachte Lieferungen compensirt werden; Disponenden und L cond. Geliefertes (Commissionslager) sind aber des Verlegers unbeschränktes Eigen- thum, welches er un streitig übertragen kann, und ist es durch aus falsch, mit Bezug darauf von einem Compensationsrecht zu sprechen. Daß Commissionslager der Committenten beim Kommis sionär (wie beim Spediteur) für Ansprüche der letzteren haften, ist allerdings anerkannter Rechtsgrundsatz; es ist aber geradezu lächer lich, hieraus einen Anspruch auf das beim Sortimenter befindliche Commissionslager begründen zu wollen. Unsere Einwände beruhen, wie a. a. O. bemerkt, auf dem Gut achten eines Juristen, dem ein Sortimenter, welcher gleichzeitig als Verleger bei dem Zimmer'schen Concurs stark betheiligt ist, und dessen vermeintlichem Retentionsrecht wir ernstlich entgegengetreten waren, mit folgenden Worten nachträglich beistimmt: Es war mir bei meinen Ihnen übermittelten 2 Notizen unbekannt, daß ich nicht berechtigt, auf die Disponenden und das L cond. Em pfangene von der Zimmer'schen Buchhandlung Beschlag zu legen, was mir erst nach eingezogener Erkundigung bestätigt worden ist, aus welchem Grund meine Handlungsweise zu entschuldigen bitte und übertrage ich unter Richtigstellung einiger kleinen Differenzen . . . von dem Zimmer'schen aus Ihr Conto .... Einen notariell beglaubigten Auszug aus diesem Brief sind wir bereit, der Redaction des Börsenblattes zu übergeben. Wer sich berufen fühlt, eine gegentheilige „Ansicht" vorzu bringen, möge sie durch ein juristisches Gutachten oder wenigstens Angabe des Rechtscodex, auf den er sich berufen zu können glaubt, näher begründen, damit Interessenten in der Lage sind, sich ein Urtheil über die Richtigkeit der „Ansicht" zu bilden. Mit juristischer Quacksalberei wolle man aber doch die Leser des Börsenblattes verschonen, namentlich, wenn man den Muth nicht hat, seine „Ansicht" mit seinem Namen zu vertreten. Die Anonymität könnte unbefangene Leser auf den nahen Gedanken bringen, daß der Einsender unter dem Scheine, Rechtsgrundsätze oder die Interessen des Gesammtbuchhandels zu vertreten, nur für sein Privatinteresse sorge. Wenn nun auch nicht behauptet werden soll, daß der Einsender unter dem Schutz der Anonymität msla Läo handle, so ist doch seine Fähigkeit, über vor liegende Frage zu urtheilen, nach seiner Kundgebung ganz ent schieden zu bestreiten. Heilbronn, 6. September 1878. Gebr. Henninger. Personalnachrichtcn. Der Herausgeber des im Verlag von G. Hirth in Leipzig er schienenen Werkes „Die Bücherornamentik der Renaissance", Herr A. F. Butsch in Augsburg, hat vom König von Bayern in An erkennung jener Publication die goldene Ludwigsmedaille, Abthei lung für Kunst und Wissenschaft, erhalten.
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