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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1878
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1878
- Sprache
- Deutsch
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HF 211, 11. September. Nichtamtlicher Theil. und zwar als ein selbständiges Nutzungsrecht neben diesem; mit andern Worten ein von der auf dem Wege des Buch- oder Musika lienhandels oder durch Abschreiben erfolgten Publication unab hängiges, ausschließliches Vermögensrecht; allerdings mit der höchst ungerechtfertigten und in der Praxis fast den Effect der Vor schrift aufhebenden Beschränkung: daß wenn innerhalb nur — drei Jahre nach der ersten Aufführung im Auslande eine solche nicht auch im Jnlande veranstaltet wird, das Aufführungsrecht total er lischt. — Aber Bühnenautoren erleben doch nur selten ihren Ruhm in so kurzen Zeiträumen, und Opernverleger werden daran gerech ten Anstoß nehmen. Andererseits steht dem Autor eines Romans oder einer Novelle das Recht der Dramatisirung auf die ganze Dauer seines Urheberrechts ausschließlich zu. (Ist deutscherseits nicht gewährt worden.) Viel besser aber kommen die Werke der bildenden Künste weg, die den Schriftwerken ebenfalls gleichgestellt, sogar geschützt werden sollen, selbst wenn sie sich als Copien von Werken erweisen, denen ein ursprüngliches Urheberrecht überhaupt nicht mehr innewohnt (z. B. Antiken), insofern sie nur vor dem29.Juli 1862 sich nicht in dritter Hand (durch Verkauf oder Uebertrag der Aus beutung) befanden. In der Praxis wird diese Art Jnventarisirung bei Aenderung des Gesetzes nicht allen Verwicklungen begegnen, indessen findet sich glücklicherweise auch hier noch eine Uebergangsbestimmung, die willkommen geheißen werden muß. Es ist nämlich gesagt, daß, wenn der körperliche Besitz eines Gemäldes, Modells, photographischen Negativs oder einer Zeichnung von dem ursprünglichen Besitzer- Urheber in der Zeit nach dem 29. Juli 1862 veräußert worden ist, man sich durch schriftlicheUebereinkunft zu oder von diesem Zeit punkte an das Vervielsältigungsrecht hat „Vorbehalten" können, daß aber, wenn dies nicht geschehen ist, der derzeitigeBesitzer oder Besteller des Objects auch für das Urheberrecht mitangesehen werden soll. Hierbei gelten Kupferstiche, Holzschnitte und Photographien gleich. Ueberhaupt sind die mehrfachen deutlichen liebergangs- bestimmungen höchst beachtenswerth und zeigen sie, wieviel rei cheres Material als die deutsche die englische seitherige Recht sprechung dargeboten hat. So enthält eine Note (zu Art. 6.) bei der Aufstellung der rückwirkenden Kraft des neuen Gesetzes den Vorschlag (und die Motive erläutern dessen Nothwendigkeit sub 42.), legislativ die Zweifel zu beseitigen, welche Bedeutung die vor der Emanation des neuen Gesetzes zwischen Autoren und Ver legern abgeschlossenen Verträge haben sollen gegenüber den zwar nicht verkürzten aber mit Eintritt des Gesetzes lediglich den Urhe bern, ihren Erben oder Singular-Successoren (also nicht den Cessio- naren oder „Permissaren", welche letztere Bezeichnung von Hillern für die Theaterdirectoren in seiner Broschüre: „Streitfragen aus dem Autorrecht" 1876 als die richtigere aufstellt) durch Ausdehnung des bestehenden Rechtes eingeräumten Vortheilen eine Vorsichtsmaßregel, deren Unterlassen deutscherseits in gleichem Falle namentlich den dramatischen Autoren wider alles Erwarten vcr- hängnißvoll geworden ist. (Vergl. Börsenbl. vom 15. Juli d. I. „Verhältnisse der dramatischen Autoren und Componisten im Deut schen Reiche und Oesterreich"; Analoges sür Verlagsrecht auch in vr. O. Wächter: „Der 9. Novbr. 1867 und die Verlagsrechte" (Verlag des Börsenvereins); vr. W. Neuling „Beiträge zum Ur heberrechte in Goldschmidt und Laband's Zeitschrift für Handels recht 1878.) 6) Zu Cap. IV. Die Vereinfachung der Eintragsvor schriften — Kastration — (gewissermaßen eineCertiorirung des Urheberrechts ähnlich dem des Grundbesitzes in den Grund- und Hypothekenbüchern) in den Listen des Stationär/ Oküeo zu London zur Erlangung der Berechtigung, den gesetzlichen Schutz überhaupt 352? anzurufen*); seither sowohl Zwang für Inländer wie für Aus länder. Diese Formalien waren seit langer Zeit Gegenstand leb hafter Klagen der Betheiligten; theils weil die erlassenen Vorschrif ten sich in einzelnen Fällen als unklar erwiesen und selten aufzu klären waren, theils weil die Handhabung aus diesem Grunde unsicher, umständlich, sogar nachtheilig werden mußte. Es soll nämlich künftig, unter Wegfall des Zwangs für Ausländer (siehe unten) gegen Erlegung von 1 Sh. eine beglaubigte Beschei nigung seitens eines Staatsbeamten darüber ausgestellt werden: daß die Copie des zu registrirenden Gegenstandes von ihm in Empfang genommen worden ist und der Eintrag stattgefunden hat; das Object selbst soll ans Britische Museum abgeliefert werden. Diese beglaubigte Copie soll bei Gericht prima taeis zum Beweise genügen, daß das Werk veröffentlicht und vorschriftsmäßig ein getragen und dadurch die Befugniß zur Inanspruchnahme des Oop/riKllt erlangt ist; der Nachweis der vor der Verfolgung erfolgten Registriruug ist unter allen Umständen erforderlich. Bei Gemälden, Zeichnungen und plastischen Kunst werken ist diese Formalität zu erfüllen nur dann erforderlich, wenn sich die Gegenstände nicht mehr im ursprünglichen Besitze befinden. Für diesen Fall muß der Eintrag aber enthalten: das Datum, von welchem an das Vervielsältigungsrecht ab getrennt worden, und die Namen der Contrahenten, Name und Wohnort des Urhebers und eine Beschreibung oder Skizze oder einen Umriß oder eine Photographie, nach welcher die Identität genügend festgestellt werden kann. Bei dramatischen Werken und musikalischen Com- positionen, welche zwar bereits öffentlich aufgeführt worden, aber weder gedruckt noch veröffentlicht sind, ist erforderlich, daß der Titel jedes einzelnen Werkes mit dem Namen des Autors oder Com ponisten, sowie Datum und Ort der allerersten öffentlichen Auf führung angegeben werden. Auf diese Weise werden eine Menge der verschiedensten Streit fragen, welche, weil auf Formfehler zurückzuführen, zumeist zu Un- guusten der Autoren entschieden wurden, gelöst. Wir übergehen nun die Straf-, Entschädigungs- und Confiscationsvorschriften bei Verfolgung jeglicher Verletzung des Autorrechts (Herstellen, Verbreiten, Verleihen u. s. w.), ebenso wie das Verlagsrecht von Akademien, Universitäten, juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften als Herausgeber von Werken, weil aus dem Rahmen unserer gegenwärtigen Betrachtung fallend, erwähnen aber noch des Verbotes des Imports und Exports von jeglicher Art Nachdruck oder Nachbildung eines mit Oop/riAbt bekleideten inländischen Werkes der oftgenannten Kategorien, ehe wir uns wenden zu v) Cap. VI., betr. die Zusammenziehuug der in den Literar-Conventionen und in den unter den verschiedenen Regie rungen erlassenen Verordnungen zerstreuten Normen für die Behandlung der ausländischen Production. Bedingung eines Schutzes für den Ausländer ist „formelle Reciprocität" in Betreff der englischen Werke, doch soll durch Oräor iu eouneil noch näher bestimmt werden, in welcher Weise derselbe eintritt (Staatsverträge). Es werden somit die ausländischen Werke, bezw. die Schrift steller, Erfinder, Zeichner, Kupferstecher rc. nicht den Einheimischen vollständig gleich behandelt, vielmehr gewährt ein eigener so genannter internationaler Oop/riKbt-Entwurf die Möglichkeit, je nach dem Stande der Gesetzgebung des Auslandes sowohl im All- *) Etwas Aehnliches sind die vom Rathe der Stadt Leipzig als Curatorium der Eintrags-Rolle für anonyme, pseudonyme rc. Werke geführten Listen. 481*
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