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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1878
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1878
- Sprache
- Deutsch
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3526 Nichtamtlicher Theil. ^ 211, 11. September. In welcher Weise das Parlament die einzelnen Paragraphen zum Gesetze erheben, amendiren oder streichen wird, ist zwar in keiner Weise vorauszusehen; nicht zu verkennen ist jedoch bereits »ach diesem Entwürfe und den motivirten Commissionsbeschlüssen, welche den einzelnen Abtheilungen uck marAüaoiu amendementsartig beigesetzt sind, daß die Ausländer, wenngleich vortheilhafter gestellt als seither, doch bei weitem jene Parität noch nicht genießen sollen, welche der jüngst in Paris geschlossene Literarische Congreß als die Aufgabe der Gesetzgebung für den internationalen Verkehr bezeich net hat. Insofern aber die geschäftliche Ausbeute des Verlagsrechts immer wieder auf die größte Sicherstellung des Autors durch die allerklarsten Gesetzesvorschriften über sein Urheberrecht zurückgreifen muß, kann es als eine Pflicht des Buchhandels der Jetztzeit be zeichnet werden, an der Consolidation der Autorenverhältnisse in den einzelnen Ländern mitzuarbeiten durch schonungsloses Aufdecken der noch vorhandenen Uebelstände in der Gesetzgebung und Rechtsprechung, soweit dadurch die mercantile Freiheit im Jnlande oder im Völker verkehr noch beengt oder doch beschränkt wird. Der Stephen'sche Gesetzentwurf, der den Musterschutz aus scheidet, weil dieser jüngst besonders legislatorisch bearbeitet worden, ordnet die Materie in ähnlicher Weise wie das einschlägige neuere italienische (1865 — 75) und deutsche Gesetz (1870). Er behandelt in: Cap. I. Das Oop/riZbt, Urheberrecht nach dem gemeinen Rechte an noch nicht veröffenlichten Schriftwerken (d. s. Manu skripte, Briefe rc.) und Werken der Künste (d. s. Modelle, Entwürfe rc.). Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 gewährt dem deutschen Autor nur das ausschließliche Recht der Vervielfältigung (tz. 1.) und setzt dazu ausdrücklich voraus (K. 4.), daß eine „größere Anzahl von Exemplaren" nachgedruckt oder abgeschrieben oder in Nachdrucksexemplaren „verbreitet" werde (H. 25.); über die Schutz mittel gegen „unbefugte Veröffentlichung" findet sich irgend eine Bestimmung im Specialgesetze eben nicht. Cap. II. Das Urheberrecht an literarischen Werken (Hooks) und seine Dauer. Cap. III. Das Urheberrecht an dramatischen und musikalischen Werken — einschließlich des Aufführungsrechts —, an Vorlesungen, Abbildungen und Werken der bildenden Künste (und an Photo graphien). Cap. IV. Die Vorschriften zur Sicherung des Schutzes durch Eintragung, einschließlich des Aufführungsrechtes. Cap. V. Die Entschädigungen und Strafen wegen Verletzung des inländischen Urheberrechts sowohl durch Nachdruck im Jnlande als durch Import und Export von solchem. Cap. VI. Das Urheberrecht im internationalen Verkehre auf Grund der durch Staatsvertrag noch näher zu vereinbarenden Neciprocität (quasi-formelle) und der dabei zu beobachtenden internen Specialvorschriften (Uebersetzungsrecht, Verbot der Einfuhr ge schützter Werke und Uebersetzungen). Auf die Colonien und Indien sollen die neuen Bestim mungen unverändert angewendet werden, um den Unterschied zu beseitigen, der zwischen einem im Königreiche selbst producirenden oder domicilirenden und einem außerhalb desselben lebenden eng lischen Staatsangehörigen seither in Ausübung des Autorrechts stattfand. — Diese Anwendung des Territorialprinzips dürfte wohl als ein großer Fortschritt bezeichnet werden. Worin besteht nun im Wesentlichen die Veränderung der eng lischen Gesetzgebung zu Gunsten der Autoren? Unter dem Hauptgesichtspunkte (Art. 4.), daß nach erfolgter Veröffentlichung eines Schrift- oder Kunstwerkes, bezw. nach statt gehabter öffentlicher Aufführung eines dramatischen, musikalischen oder dramatisch-musikalischen Werkes, ein Lox^riZbt oder Autor recht zur Nutznießung durch wertherzeugende Vervielfältigung (Reproduktion) Verbreitung rc. überhaupt nur nach Maßgabe des Specialgesetzes besteht, charakterisiren den Gesetzentwurf mehrere Neuerungen wesentlicher Art und zwar L. zu Cap.II. (wie oben): die erweiternde (und nur casuell beschränkende, der jüngsten reichsdeutschen Gesetzgebung betonter Maßen entlehnte) Bestimmung der Zeitdauer des Schutzes für bereits oder noch bestehendes Lopzrrixbt auf 30 Jahre nach dem Tode des Autors als Inländer, englischer Staats angehöriger (Art. 6.), Besitzer des Jndigenats oder Fremder bei Production innerhalb des britischen Reiches und zwar an Stelle der für die einzelnen obenerwähnten Kategorien der literarischen Production seither maßgebenden Fristen, die entweder nach dem ersten Erscheinen (42 Jahre, 28 Jahre, 14 Jahre) oder nach dem Ableben des Autors (7 Jahre) berechnet wurden. Ausgenommen sind nur Photographien, welche, wenn sie nicht als Theile eines Buches erschienen sind, nur 30 Jahre Schutz nach der ersten selbständigen Herausgabe (Art. 21.) genießen sollen. Hierdurch ist im Prinzipe eine Uebereinstimmung mit den meisten continentalen Staaten, namentlich mit Frankreich, Italien, Belgien, Deutschland, Rußland, Spanien, Portugal und Holland erreicht. Daß die vorbehaltlose Ausdehnung des Gesetzes auch auf die britischen Colonien und Indien vorgeschlagen, haben wir bereits oben erwähnen zu sollen geglaubt. Unter Looks sind hierbei alle Schriftwerke im Sinne des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1670 zu verstehen, ähnlich dessen Bestimmung in ß. 58. über „rückwirkende Kraft" auch das Gesetz auf alle diejenigen Werke Anwendung finden soll, welche nach dem 1. Juli 1844 in England veröffentlicht worden sind. In Bezug auf anonyme, pseudonyme und posthume Werke soll eine Hinterlegung beim Britischen Museum stattfinden und der Schutz auf 30 Jahre von dieser an gerechnet werden; erscheint jedoch eine Ausgabe noch bei Lebzeit des Autors unter seinem richtigen Namen, so wird dadurch die allgemeine Schutzfrist für ihn wirksam. Auszüge irgend welcher Art sollen künftig nur dem Urheber, bezw. rechtmäßigen Verleger zustehen, und ebenso die Bearbeitungen und Arrangements musikalischer Compositionen für einzelne In strumente rc., insofern sich im Allgemeinen eine den Urheber beein trächtigende Benutzung der Originalcomposition erkennen läßt. Dies scheint mehr dem französischen Begriffe von einer ?ro- priötö cko In wölockio als dem der eigenartigen Autorthätigkeit, die das Reichsgesetz vom Bearbeiter fordert, zu entsprechen — gibt aber dem Richter auch wieder freie Hand, gegen den Nachahmer streng zu Verfahren. An Vorträgen und Vorlesungen besteht nur dann noch ein ausschließliches Recht zu gesonderterHerausgabe, wenn bei Ver öffentlichung durch Zeitschriften oder periodische Blätter der Wieder abdruck als ausdrücklich „verboten" bezeichnet wird. Hingegen sollen die seitherigen 28 Jahre Prohibitivschutz gegen die Wiedererlangung des Autorrechts an in jener Weise ver öffentlichten Artikeln (d. h. der nochmalige Separat-Berlag) auf 3 Jahre reducirt werden — mit Ausnahme der in Encyklopädien enthaltenen —, so daß dem Journal-Verleger, auch wenn er bereits durch Vertrag dem Autor eine selbständige Buchausgabe gestattet hat, nunmehr selbst lediglich nur noch ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht innerhalb 3 Jahre zusteht. L. zu Cap. III.: Die unbedingte Gleichstellung des Aufführungsrechtes an dramatischen Werken und musikalischen Compositionen (ohne besondern Vorbehalt auf den Musikalien, wie laut ß. 50. des Reichsgesetzes bedingt) mit dem Oox^riKüt
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