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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1878
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1878
- Sprache
- Deutsch
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dem auf derselben benannten Verfasser, sofern diese Personen im Jnlande vorhanden sind, durch schriftliche, mit Gründen ver sehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber sowie dem Verfasser die Be schwerde (8- 26.) zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringcn, welche dieselbe erlassen hat. Die Beschwerde hat keine aufschie bende Wirkung. 8- 14. Auf Grund des Verbotes sind die von demselben betroffenen Druckschriften da, wo sie sich zum Zwecke der Ver breitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druckschriften im engern Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ab legen des letztern zu geschehen. Die in Beschlag genommenen Druck schriften, Platten und Formen sind, nachdem das Verbot end gültig geworden ist, unbrauchbar zu machen. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. 8- 15. Die Polizeibehörde ist befugt^Druckschriften der im §. 11. bezeichnten Art, sowie die zu ihrer Vervielfältigung die nenden Platten und Formen schon vor Erlaß eines Verbotes vor läufig in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag genommene Druck schrift ist innerhalb 24 Stunden der Landespolizeibehörde ein zureichen. Letztere hat entweder die Wiederaufhebung der Be schlagnahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. Erfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die Beschlagnahme und müssen die einzelnen Stücke, Platten und Formen freigegeben werden. 8- 19. Wer eine verbotene Druckschrift (tztz. 11. 12.), oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme getroffene Druck schrift (ß. 15.) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdruckt, wird niit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. tz. 21. Wer ohne Kenntniß, jedoch nach erfolgter Bekannt machung des Verbots durch den Reichs-Anzeiger (tz. 6. 12.), eine der in den 8- 17. 18. 19. verbotenen Handlungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft zu bestrafen... . 8- 22. Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im 8> 1. Absatz 2. (:... Vereine, welche durch socialdemokra tische, socialistische oder communistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten. „Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen social demokratische, socialistische oder communistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Be strebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Ein tracht der Bevölkerungsclassen gefährdenden Weise zu Tage tre ten" ...) bezeichnten Bestrebungen zum Geschäft machen, kann im Falle einer Verurtheilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die 8- 17—20. neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Ein schränkung ihres Aufenthalts erkannt werden. Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurteilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Ortschaften durch die Landcspolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitz nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten innehat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wer den. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft. 8- 23. Unter den im 8- 22. Absatz 1. bezeichneten Vor aussetzungen kann gegen Gastwirthe, Schenkwirthe, mit Brannt wein oder Spiritus Kleinhandel treibende Personen, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von Lesecabineten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes erkannt werden. 8. 24. Personen, welche es sich zum Geschäfte machen, die im 8- Absatz 2. (s. 8- 22.) bezeichneten Bestrebungen zu för dern, oder welche auf Grund einer Bestimmung dieses Gesetzes rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden sind, kann von der Landespolizeibehörde die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften sowie die Befugniß zum Handel mit Druckschriften im Umher ziehen entzogen werden. Die Beschwerde findet nur an die Auf sichtsbehörden statt. 8- 25. Wer einem auf Grund des 8- 23. ergangenen Ur- theil oder einer auf Grund des 8- 24. erlassenen Verfügung zu widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Manaten bestraft. 8- 26. Zur Entscheidung der in den Fällen der tz. 8. und 13. erhobenen Beschwerden wird eine Commission gebildet. Der Bundesrath wählt vier Mitglieder aus seiner Mitte und fünf aus den Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reiches oder der einzelnen Bundesstaaten. Die Wahl dieser fünf Mitglieder er folgt für die Zeit der Dauer dieses Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens in richterlichem Amte. Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder der Com mission dessen Stellvertreter.*) 8- 27. Die Commission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müssen. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist den Betheiligten Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben. Die Commission ist befugt, Beweis in vollem Umfange, insbesondere durch eid liche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, zu erheben oder mittels Ersuchens einer Behörde des Reiches oder eines Bundesstaajes erheben zu lassen. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Stra fen kommen die Bestimmungen der am Sitze der Commission, beziehungsweise der ersuchten Behörde geltenden bürgerlichen Prozcßgesetze zur Anwendung. Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen und sind endgültig. Im Uebrigen wird der Ge schäftsgang bei der Commission durch ein von derselben zu ent werfendes Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bundesrathes unterliegt. 8- 28. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im 8- 1. Absatz 2. (s. ß. 22.) bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Central behörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundesrathes für die Dauer von längstens einem Jahre ge troffen werden: ... 2) daß die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an andern öffent lichen Orten nicht stattfinden darf. . . Ueber jede auf Grund *) Als Mitglieder dieser Commission sind gewählt worden: 1) Aus dem Bundesrathe: der Unterstaatssecretär Bitter, der königl. sächsische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Wirkl. Geheim rath v. Nostitz-Wallwitz, der königl. württembergische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Staatsrath Frhr. v. Spitzemberg, der großh. mecklenburgische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Geh. Legationsrath v. Prollius. 2) Als richterliche Mitglieder: der Obertribunalsrath v. Holleben, der Obertribunalsrath Hahn, der Obertribunalsrath Deiius, der Rath des obersten Gerichts Or. Schneider in München, der Oberappellationsgerichtsrath vr. Lehmann in Lübeck. Zum Vorsitzenden ist vom Kaiser der Minister des Innern Graf Eulen burg, zu dessen Stellvertreter der Unterstaatssecretär im Ministerium des Innern, Bitter, ernannt.
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