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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1878
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1878
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- Deutsch
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^ 245, 21. October. Nichtamtlicher Theil. 4161 Buchdecke dadurch zum bloße» Titelrahmen herabgedrückt, und wird um eine Fülle von Wirkungen gebracht, die bei Benutzung der ganzen Decke zu erreichen wären, und so zu einer ganz unnöthigen Armüth der Motive verdammt. Der Herausgeber macht dem gegenüber freilich darauf aufmerksam, daß der specielle Fall, in welchem ein Buch zum Aufliegen auf dem Tische bestimmt ist, für uns zur Zeit eben noch die Regel sei, insofern eine bessere Aus stattung, so wie unser Buchgewerbe nun einmal beschaffen ist (leider!), fast nur dem Einzelbuche, welches mehr oder weniger als Decorationsgegenstand betrachtet zu werden Pflegt, zutheil wird, erkennt aber im Allgemeinen die Berechtigung der Ausstellung an und hat auch bereits — in der Ueberzeugung, daß Geschmacks verbesserungen nie vom großen Publicum, sondern nur vom Ge werbetreibenden ausgehen können, der dadurch, daß er dem Publi cum Arbeiten von reinem Geschmack vorlegt, ihm seine Geschmack losigkeit abgewöhnen muß — im zweiten und dritten Hefte in mehreren ausnehmend schönen Entwürfen, namentlich von Prof. Theyer's Hand, von der hergebrachten Weise abzugehen versucht. Die Herren Verleger mögen sich die Fritzsche'schen „Buch einbände" dringend zur Anschaffung empfohlen sein lassen. Sie werden in jedem Falle den einen oder andern Entwurf darunter finden, den sie unverändert ausführen lassen können. Der Heraus geber hatte anfangs, um etwaige Concurrenzen in der Benutzung zu vermeiden, die Bestimmung treffen zu müssen geglaubt, daß von jedem zur Ausführung gewählten Entwurf speciell das Eigenthums recht für eine geringe Entschädigung von ihm erworben werden müsse, hat aber neuerdings diese Beschränkung fallen lassen. Die Berechtigung, die Entwürfe ausführen zu lassen, erlangt also eo ipso jeder Abnehmer des Werkes. Aber auch solchen Verlegern, die unter den vorliegenden Entwürfen nichts direct Verwendbares finden sollten, wird die Anschaffung des Werkes gute Zinsen tragen durch die Anregung und die mannigfachen Fingerzeige, die es gibt, und die uns hoffentlich in Zukunst wenigstens vor absoluten Stil- losigkeiten, wie wir sie jetzt noch alle Tage in den buchhändlerischen Schaufenstern liegen sehen können, behüten werden. Und so wün schen wir denn auch diesem Werke, ebenso wie Butsch's Bücher ornamenten, eifrige Benutzung und dem Buchgewerbe von dieser Benutzung die besten Früchte! Leipzig. G. Wustmann. Miscellkn. Aus dem Reichs-Postwesen. — In den Vereinigten Staaten von Amerika sind die vom Auslande unter Streifband eingehenden Sendungen mitZeitungen und periodischenZeit- schriften nur in dem Falle zollfrei, wenn die Sendungen aus schließlich für den persönlichen Gebrauch des Empfängers bestimmt sind. Alle anderen, namentlich an Zeitungshändler gerichteten Sen dungen mit Zeitungen, welche mit der Briefpost nach den Vereinig ten Staaten abgeschickt sind, gelangen nicht zur Ausgabe, sondern werden nach dem Aufgabeorte zurückgesandt. — Der Postverkehr zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika nach den Bestimmungen des Berner General-Postvereins- Vertrags wird durch den Umstand sehr verwickelt, daß nach den Ge setzen der Vereinigten Staaten Bücher, die vom Ausland per Post ankommen unddienicht schon seit 20 Jahren gedruckt sind, zollpflichtig sind. Es war der Brauch, zollpflichtige Bücher, die dort Per Post von fremden Ländern eintrafen, den Zoll beamten zu übergeben, damit sie die darauf haftenden Zölle erheben. Nun hat aber das internationale Bureau die Bestimmungen des Vertrags des Postvereins so ausgelegt, daß man in den Vereinigten Staaten nicht befugt ist, einen Zoll zu erheben von Büchern, die innerhalb der Vereinsgrcnzen per Post befördert werden. Dies hat es daselbst nothwendig gemacht, die postamtlichen Regulative dahin zu modificiren, daß solche Büchersendungen in Zukunft als per Post nicht beförderbar retournirt werden. — Vom 1. November ab tritt im Verkehr zwischen Deutsch land und Belgien ein einheitlicher Portotarif für Pallete bis zum Gewicht von 5 Kilogr. in Wirksamkeit. Danach be trügt das deutsch-belgische Porto für ein srankirtes Packet bis znm Gewicht von 5 Kilogr. 80 Pf. oder 1 Fr. Für unfrankirte Pallete bis 5 Kilogr. tritt dem vorstehenden Portosatze ein Zuschlag von 10 Pf. oder 12 Cts. hinzu. Packete bis 5 Kilogr. im Verkehr zwischen Oesterreich-Ungarn und Belgien unterliegen derselben Taxe, wie solche im Verkehr zwischen Deutschland und Belgien. Für alle Packete im Gewicht über 5 Kilogr. wird das Porto nach wie vor auf Grund der bisherigen Tarife berechnet. Für Packete mit Werthangabe, gleichviel ob es sich um Geld- bz. Werthsendungen bis 5 Kilogr., oder um solche über 5 Kilogr. handelt, tritt dem Ge wichtporto eine Versicherungsgebühr für die deutsch-belgische Be förderungsstrecke hinzu, welche vom 1. November ab 20 Pf. oder 25 Cts. für je 600 M. oder 750 Fr. oder einen Theil dieser Summe beträgt. — Zwischen der deutschen Reichs-Postoerwaltung, der baye rischen und der württembergischen Postverwaltnng einerseits, und der oesterrcichisch - ungarischen Postverwaltung a ndererseits ist u u- term 3. April d. I. ein Fahrpost-lieber ein kommen abgeschlossen worden, welches mit dem 1. November in Kraft tritt. Vom genann ten Tage ab ist der Erhebung des Portos, der Versichcrungsgebühr und der Nachnahmegebühr für Packete bz. für Werth- und Nach nahmesendungen im Wechselverkehr zwischen Deutschland und Oester reich-Ungarn derselbe Tarif zum Grunde zu legen, welcher für den innern Verkehr des Reichs-Postgebiets bz. für den Wechselverkehr zwischen dem Reichs-Postgebiete einerseits und den Postgebieten von Bayern und Württemberg andererseits in Anwendung kommt. Es gilt demnach in Zukunft für alle vorbezeichneten Fahr postsendungen ein vollständig gleicher Tarif. Beispiels weise kostet künftig ein srankirtes Packet ohne Werthangabe im Ge wicht von 5 Kilogr. von Berlin nach Wien 50 Pf. Bei unfrankirten und unzureichend frankirten Sendungen ist von der Aufgabe-Post- anstalt die Zone, welche der Taxe zum Grunde zu legen ist, auf der Rückseite der Packetadresse bz. der Sendung zu vermerken. — Vom 1. November ab wird bei den Postanstalten im Reichs- Postgebiete dieAufbewahrungsfrist für diejenigen mit dem Ver merk „postlagernd" bezeichneten Sendungen, welche innerhalb Deutschlands zur Post gegeben sind, auf einen Monat, und die Auf bewahrungsfrist für dergleichen gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen sowie für Postanweisungen vom Auslande auf zwei Monate festgesetzt. Werden die Sendungen innerhalb der bezeich neten Fristen von der Post nicht abgeholt, so erfolgt die Rücksendung nach dem Aufgabeorte. Alle vor dem 1. Nov. zur Post gelieferten Lagersendungen werden noch nach den bisherigen Bestimmungen behandelt, mithin drei Monate lang am Bestimmungsorte ausbe wahrt werden. Bezüglich der Werthbriefe und der Packete vom Auslande bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft. Prrsonalnachrichtcn. Die Jury der am 6—8. October zu Bistritz (Siebenbürgen) stattgcfundenen landwirthschaftlichen und gewerblichen Ausstellung hat der Firma Karl Sch oltze in Leipzig für die ausgestellten Ver lagswerke eine Medaille, höchste Auszeichnung, zuerkannt. Den Herren Gebr. Spiro in Hamburg ist vom Kronprinzen des Deutschen Reichs und von Preußen das Prädicat „Hofliefe ranten" verliehen worden.
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