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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1886
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- 1886-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1886
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- Deutsch
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118, 24. Mai 1866. Nichtamtlicher Teil. 2773 Eine weit größere Meinungsverschiedenheit zeigt sich, sobald es sich, gegenüber der Dauer, um die Natur des Urheberrechts handelt. Die eine Schule — die französische — bezeichnet das Ur heberrecht als ein wirkliches Eigentumsrecht. Für sie halber Autor genau dasselbe Recht an seinem Werke wie der Landwirt an seinem Besitztum, ja ein noch größeres und geheiligteres, denn der Grundbesitz geht zurück auf Kauf oder Vererbung, während das künstlerische und litterarische Werk den unmittelbarsten, eigensten Besitz seines Erzeugers darstellt. Die Devise dieser Schule ist das bekannte Wort Alphonse Karr's: »I-g. proprivts littörairs sst, uns propriäts «. Die andere Schule — die deutsche — betrachtet die Frage von einem andern Gesichtspunkte aus. Nach ihrer Ansicht ist der Schrift steller ein Wohlthäter der Gesellschaft, und das Werk seines Geistes ist schon seiner Natur nach bestimmt, nach einer gewissen Zeit Gemeingut zu werden. Der Autor schreibt nicht für sich selbst, er will sein Werk verbreitet sehen; und schon wenn er es einzelnen vorliest und diese gewisse Stellen behalten, fällt der Begriff der Ausschließlichkeit des Eigentums. Unmöglich kann er also für alle Zeiten alleiniger Eigentümer seines Werkes bleiben, wenn es auch nur gerecht ist, daß er für den der Gesellschaft geleisteten Dienst belohnt werde. Es kommt der Staat und gewährt dem Verfasser ein Privilegium, das Recht der Veröffentlichung auf eine gewisse Reihe von Jahren. An diesem Worte »Privilegium« hat sich die französische Schule hauptsächlich gestoßen, wenn sie die von der neueren Gesetzgebung als richtig anerkannte Theorie der deutschen Gegner zurückwies; sie will nicht zugeben, daß dem Autor durch eine Gesetzesbestimmung etwas erst überwiesen werden soll, was ihm nach ihrer Ansicht, und ihm ausschließlich, gehört. Der belgische Advokat und Schriftsteller Edmond Picard, hochgeschätzt als gelehrter Verfasser der »Lrmcksotss ksl§ss«, hat in der Einleitung zu diesem Werke eine neue Theorie aufgestellt. Er verwirft das Privilegium, wie die französische Schule, und weist auf den Unterschied hin zwischen dem Begriff des allgemeinen Eigentums und der Anwendung desselben auf das litterarische Erzeugnis. Nach seiner Ansicht hat man fälschlich das Autorrecht als ein Sachenrecht betrachtet, während, wie er meint, irgend welcher Zusammenhang zwischen einer materiellen Sache, einer »Uss« und einer geistigen Sache nicht bestehen kann. Das Autor recht ist — immer nach seiner Ansicht — ein ganz neues Recht innerhalb der altrömischen Dreiteilung in Sachen-, Personen- und Obligationcnrecht; er bezeichnet es als intellektuelles Recht lärmt, intstlsstnst). Schließlich stellt er den Satz auf, daß, während das gewöhnliche Eigentum ein immerwährendes sei, das geistige es unmöglich sein könne, und verspricht sich durch seine Scheidung und Sonderstellung den segensreichsten Einfluß auf die künftige Gesetzgebung. Der Verfasser der Broschüre ist nun der Meinung, die wohl jeder Unbefangene bei genauerer Prüfung der Frage mit ihm haben wird, daß die Ausführungen Picards nicht ganz logisch sind. Wenn das intellektuelle Recht ein Recht 8ui Asnsris ist, so folgt daraus noch nicht die Notwendigkeit, daß es zu beschränken sei. Mit dem selben Rechte könnte man das jns utsncli st abutsucki angreifen und dem Autor die Vernichtung seines Werkes untersagen. Herr Morisseaux findet aber auch, und unseres Erachtens mit Recht, daß die Grundidee, von der Picard ausgeht, eine falsche ist, daß nicht eine unüberwindliche Scheidewand besteht zwischen materieller und geistiger Produktion. Der Grubenarbeiter braucht auch einen ge wissen Grad von Intelligenz, um seine Arbeit zu vollbringen, oder ein anderer muß sie für ihn aufwenden, damit er seine Arbeit ge fahrlos verrichten kann. Gelehrte und Schriftsteller sollten nicht die Prätension haben, in der Menschheit eine Gruppe für sich bilden zu wollen, und sich abgewöhnen, mit einer gewissen Verachtung auf den Kaufmann und Arbeiter herabzusehen. Es giebt Schriftsteller ohne Verdienst, wie es intelligente Kaufleute und Arbeiter giebt; bekanntlich fanden portugiesische Gewürzkrämer den Seeweg nach Indien. Der geistige Produzent mag immerhin auf der obersten Stufe der Leiter der menschlichen Arbeit stehen; er soll aber hübsch auf der Leiter bleiben und nicht in die Wolken steigen. Zwischen der rohesten Verrichtung des niedrigsten Arbeiters und der Gehirn- arbeit des Schriftstellers und Erfinders, zwischen der materiellen und geistigen Produktion besteht nur eine Reihe von Gliedern, welche eine Kette von immer wachsenden geistigen Anstrengungen bildet. Der Schriftsteller hat genau dasselbe Recht wie jeder andere auf die Früchte seiner Arbeit. Er darf sein Werk ver werten wie er will, wie er es auch nach Gutdünken zerstören kann. Aber kein Mensch, weder der rohe Arbeiter, „och dcr Ge lehrte und Erfinder, produziert ausschließlich zu seiner persön lichen Befriedigung; das Geschaffene entspricht nur einem ein zigen seiner Bedürfnisse, und der Tausch allein giebt ihm das Mittel den anderen zu genügen. Es kommt der Augenblick, wo Künstler und Erfinder aufhören, Künstler und Erfinder zu sein, und zum Kaufmann werden; es vollzieht sich der Tausch zwischen dem geistigen Produzenten einerseits und der Menschheit andrer seits. Es ist vollständig richtig, daß das Gesetz eintritt und den Schriftsteller schützt, daß er allein während einer gewissen Reihe von Jahren das Recht der Vervielfältigung hat. Diese Zeit soll auch ausreichend sein, um ihm ein genügendes Erträgnis zu liefern; sie darf aber nicht unbegrenzt sein, weil, meint der Ver fasser, der Urheber diese ausschließliche Dauer gar nicht ver dient. Das erzeugte Werk ist nicht sein unbedingtes Eigentum; er schöpfte mehr oder weniger aus den Arbeiten seiner Vorgän ger und wurde beeinflußt durch seine Umgebung, sein Volk u. a. in. Wie jedes Produkt menschlicher Thätigkeit besteht auch das künstlerische und litterarische Werk aus zwei Elementen, dem ersten Material und der persönlichen Arbeit des Erzeugers. Was der Autor mit Beihilfe anderer geschaffen hat, muß der Allge meinheit zurückgegebeu werden, wie der Grubenarbeiter die Werk zeuge bezahlen muß, mit denen er seine Kohle ausgräbt. In dem Vorstehenden konnten nur die Grundzüge des Aus satzes in knapper Weise wiedergegeben werden; eine eingehende Lektüre wird jedermann aus dem Kreise unseres Berufs, der an der bedeutungsvollen Frage Interesse nimmt, von Nutzen sein. Brüssel, 16. Mai 1886. L. U Vorläufiger kurzer Bericht über die Hauptversammlung und die Grundsteinlegung am Kantatcsonntag 1886. Zahlreicher, als es seit langen Jahren dcr Fall, sind zu dem heurigen Kantatefeste unsere Berufsgenosscn von nah und fern in Leipzig zusammengeströmt; gilt es doch, in diesem Jahre der hoch wichtigen Feier, auf dem von der Stadt Leipzig als freigebiges Geschenk dargebotenen Grunde den ersten Stein niederzulegen, welcher als Samenkorn keimend und kraftvoll emporstrebend den fruchttragenden Baum unseres neuen schönen Buchhändlerhauses in wenigen Jahren zeitigen soll. Dem festlichen Drange des Tages Rechnung tragend, war schon seit 9 Uhr morgens ein lebhaftes Gewoge vor unserer Buchhändler börse bemerkbar; früher als sonst üblich hatte sich der große Saal des Gebäudes gefüllt und pünktlich um 10 Uhr konnte der erste Vorsteher des Börsenvereins, Herr A. Krön er, die ordentliche Hauptversammlung eröffnen. Wir müssen es uns, auf den ausführlichen amtlichen Bericht
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