Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1878
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- 1878-05-06
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- 06.05.1878
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H5 104, 6. Mai. 1775 Nichtamtlicher Theil. präcisirten diese Besümmungen, insbesondere das vom Jahre 1723 bezw. 1744, welches allen Personen, die nicht Buchhändler oder Buchdrucker waren, den Bücherverkauf einfach untersagte und zwar deshalb, wie bemerkt wurde, „weil gewisse Packträger und Krämer, unter dem Vorwände, Erbauungsschriften und Volksbücher zu ver kaufen, sehr oft beleidigende Pamphlete und Schriften gegen Staat und Religion vertrieben haben". Außerdem mußte jeder Colporteur schreiben und lesen können und von einem Buchhändler oder Buch drucker legitimirt werden. Die Zahl der Exporteure blieb für Frankreich lange Zeit auf 120 beschränkt. Wie mit vielen anderen Institutionen des „ancisn rößiws", so machte die französische Revolution auch mit der gesummten, bis dahin aufrecht erhaltenen Colportagegesetzgebung tabula. r»ea, indem sie in einem Artikel der Verfassung das Prinzip aussprach: „Jeder Mensch hat die Freiheit, seine Gedanken auszusprechen, aufzuschrei ben, zu drucken und zu veröffentlichen." Leider blieb es dabei nicht lange. Das Säbelregiment Napoleon's I. beseitigte dieses Prinzip und erhob ein anderes auf's Schild: „Die Buchdruckerei," sagte Napoleon I. im Staatsrath am 2. August 1809, „ist ein Arsenal, dessen Wichtigkeit nicht gestattet, es Jedermann zur Verfügung zu stellen." Eine neue, die letzte Epoche der Colportagegesetzgebung begann. „Der Verkauf und das Ausbieten jedes Druckwerkes kann untersagt werden", decretirte der Gewaltige am 25. Februar 1810 und Frau von Staöl's „U'^IIsrngAus" fiel als erstes Opfer dieser Willkür. Im 6ocls pönal Art. 290. wurden dann seit 1810 Die jenigen mit Gefängniß von 6 Tagen bis zu 2 Monaten bestraft, welche ohne Erlaubniß der Behörde das Gewerbe eines Kolpor teurs (orisur, alüobvur) ausübten. Unter der Restauration machte man merkwürdiger Weise keinen Unterschied zwischen Buchhändlern mit festem Wohnsitz und Colpor- teuren oder fliegenden Buchhändlern, sondern man begnügte sich, zu bestimmen, daß Niemand die Buchdruckerei oder den Buchhandel betreiben könne, wenn er nicht vorher dazu ermächtigt und darauf hin vereidet worden sei (Art. 11. des Gesetzes vom 21. October 1814), vereidet nämlich darauf hin, nichts gegen König und Staat Gerichtetes und überhaupt keine schlechten Bücher verkaufen zu wollen. Im Verlaufe ihrer Neuheranbildung unterlag die Colportage gesetzgebung mannigfachen Schwankungen. Waren liberale Strö mungen am Ruder, so beschränkte man sich, von den Exporteuren die vorherige Einreichung einer sog. Declaration zu verlangen, wo gegen reactionäre Regierungen sich in jedem einzelnen Falle die Ertheilung einer Erlaubniß vorbehielten; in elfterer Hinsicht ist das Gesetz vom 10. Decbr. 1830, in letzterer das vom 16. Februar 1834 anzuführen. Uebrigens konnte damals unter allen Umstän den jeder Schriftsteller seine eigenen Erzeugnisse noch frei und unge hindert colportiren. Der reaktionären Nationalversammlung vom Jahre 1849 genügten die Beschränkungen des Gesetzes vom 16. Febr. 1834 noch nicht. Bis dahin hatten Bürgermeister und Gemeinderath die Auf sicht über das Colportagewesen in Händen. Durch Gesetz vom 27. Juli 1849 wurde ihnen dieselbe entzogen und trotz des lebhaften Widerspruchs der liberalenParteiendenPräfecten übertragen, welche nunmehr ganz nach ihrem Belieben die Erlaubniß. zur Colportage ertheilen, verweigern oder zurückziehen konnten, ohne Rücksicht auf den Charakter des Nachsuchenden, und zum Ueberfluß wurde jede Dis tribution eines Druckerzeugnisses, von wem sie auch immer ausginge und welcher Art sie auch immer sei (also auch geschenksweise!) und welchen Inhalt die betr. Druckschrift auch immer haben möge, bei ent sprechenden Strafen verboten. Hiermit war die gesammte Colportage- Jndustrie den Händen der Präfecten überliefert, ja Niemand, der Geistliche, wenn er Tractate vertheilte, der Bürger, wenn erZeitungs- ^ nummern verschenkte, und wäre es auch nur eine gewesen, war sicher vor den Folgen jenes, über alle Maßen reactionären Gesetzes. Doch nicht genug mit diesen Maßregeln — die Männer des zweiten Kaiserreichs waren nicht damit zufrieden, über die Colporteure zu verfügen, sie wollten auch eine Controle über die Schriften haben, mit welcher dieselben handelten, oder präciser, eine Censur über die Colportageliteratur ausüben. Dem Polizeiminister Napoleon's III., Hrn. von Maupas, blieb es Vorbehalten, eine solche Censur durch zuführen. In einem Rundschreiben an die Präfecten vom 28. Juli 1852 decretirte er kurz und bündig, und bis zum Jahre 1870 hat dieses Rundschreiben Gesetzeskraft gehabt, daß fortan jedes Exem plar irgend eines wie auch immer hergestellten Druckerzeugnisses, welches vom Colporteur seilgehalten und zur Colportage zugelassen worden ist, mit einem besonderen Stempel seitens der betr. Präfectur versehen sein muß, und daß jedes ungestempelte Werk ohne Weiteres mit Beschlag zu belegen ist. Und unterm 12. Septbr. 1852 decretirte Hr. von Maupas weiter, daß jedes für die Colportage angemeldete Werk erst dem Ministerium übersendet werden müsse, damit es dort der Commission zur Prüfung der zur Colportage angemeldeten Werke unterbreitet werden könne, und daß ein Katalog der zur Col portage zugelassenen Werke von dieser Commission allmonatlich oder nach Bedarf auch öfter herausgegeben und den Präfecten zugesendet werden würde, damit diese sich darnach richten könnten. Später wurden sogar alle diese Bestimmungen auch für alle solche Buch händler in Anwendung gebracht, welche Bahnhofsgeschäfte hatten oder Ausstellungen, Jahrmärkte, Messen und dergl. bezogen, d. h. ihr ganzer Büchervorrath, insoweit er durch die Colportagecommission vom Vertrieb nicht ausgeschlossen wurde, mußte erst mit dem Col- portagestempel versehen werden. Welche Einwirkungen und Folgen die Colportagegesetzgebung, wie sie während des zweiten Kaiserreichs gehandhabt wurde, auf den Buchhandel wie auf den gesammten Drucksachenverkehr hatte, geht aus einer Reihe höchst rigoroser Rechtserkenntnisse französischer Ge richte hervor, wonach selbst die Lieferung eines Theaterbillets, die Vertheilung eines Prospects, die Versendung eines Geschäftscirculars, das Leihen einer Bibel an einen Kranken u. A. m. als Contraven- tionen des Colportagegesetzes betrachtet und bestraft wurden. Ja, selbst das Ueberreichen einer Visitenkarte hätte in Conflict mit jenem Gesetze bringen können, wenn nicht der Staat dabei denn doch seine Augenhättezudrücken müssen. WerBücher ausstellte, verfiel ebenfalls dem berüchtigten Artikel 6. des Gesetzes vom 27. Juli 1849. Es mag hier der Wortlaut dieses Artikels eingeschaltet werden: „Alle Distributeure oder Colporteure von Büchern, Drucksachen, Broschüren, Stichen und Lithographien müssen mit einer Autorisation des Präfecten versehen sein. Diese Autorisationen können jederzeit durch die betr. Behörden zurückgenommen werden. Zuwiderhandelnde sind mit Gefängniß von 1 — 6 Monaten und mit Geldbuße von 25—500 Franken zu bestrafen, auch können sie wegen des event. in- criminirten Inhalts der betr. Schriften zur Rechenschaft gezogen werden." Nach dem neuen Colportagegesetz kann nunmehr Jeder das Gewerbe eines Distributeurs oder Colporteurs von Drucksachen aller Art ausüben, sobald er bei der Präfectur seines Bezirks eine des- sallsige Declaration uiedergelegt und von derselben ein Recepisse er halten hat. Letzteres darf nur dann verweigert werden, wenn der Betreffende bereits wegen Verbreitung obscöner Literatur bestraft worden ist. Gleichzeitig sind alle früheren preßpolizeilichen Bestim mungen in Betreff der Colportage aufgehoben worden. Und nun noch ein Wort über die von Maupas eingesetzte Com mission behufs Prüfung der zur Colportage angcmeldeten Werke. Während man damals von der Existenz und Thätigkeit der famosen Colportage-Censur-Commission kaum eine Ahnung hatte, 243*
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