Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1878
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- 15.07.1878
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Es ist mit Bezug auf diese Rechtssprechung der Gesetzgebung l vom Jahre 1870 von einer Seite der Vorwurf gemacht worden: daß sie nicht durch eine Uebergangsbestimmung den Wirkungen der früher mit den Theaterdirectoren ohne eine ausdrückliche Beschrän kung auf die damals geltende Dauer des Rechtsschutzes abgeschlos senen Ueberlassungsverträge, welche das Reichs-Oberhandelsgericht diesen letzteren beigelegt hat, entgegengetreten sei und so den drama tischen Autoren und Componisten die denselben im tz.58. des Gesetzes zugedachten Wohlthaten gesichert habe. Mag, wie die Sache jetzt liegt, ein künftiger Gesetzgeber hierzu alle Veranlassung haben; die Rechtssprechung des Reichs-Oberhandelsgerichts konnte aber die Reichsgesetzgebung, gestützt auf alle bisher geltenden Auslegungs regeln und die lediglich auf allgemeinen und nicht etwa speciell dem französischen Recht angehörenden Gründen beruhende überein stimmende entgegengesetzte Doctrin und Praxis in Frankreich (ein schließlich der Aussprüche des Cassationshofes), nicht voraussehen. So war es den im Richteramt höchst gestellten Männern der Wis senschaft beschieden, den dem öffentlichen Interesse abgerungenen Lohn, welchen der Gesetzgeber der geistigen Arbeit zugedacht, in einer von ihnen selbst mindestens für zweifelhaft erklärten Frage (vgl. die NoteGoldschmidt's in der unten angeführten Abhandlung Reuling's S. 68) den Speculationen der Industrie zuzuwenden und diese ernten zu lassen, wo sie weder gesäet noch bezahlt hat, und so den alten Fluch aufrecht zu erhalten, der in Deutschland auf der geistigen Arbeit ruhte. Die dramatischen Autoren aber wer den — eingedenk der schönen Worte Jhering's in seinem Werke „Der Kampf ums Dasein", daß sich das Recht nicht schmerzlos, mühelos, thatenlos bildet, wie die Pflanze des Feldes; daß die Geburt des Rechts, wie die der Menschen, regelmäßig von heftigen Geburtswehen begleitet ist; daß im Kampfe dieses Recht gefunden werden muß — in diesem Kampfe nicht ermüden: einem Kampfe, in dem die Wissenschaft im Großen und Ganzen und, abgesehen von sämmtlichen französischen Gerichtshöfen, auch hochangesehene deut sche Gerichtshöfe bereits auf ihre Seite sich gestellt haben, und des sen allgemeine ideale Bedeutung hoffen läßt, daß die Frage, wie seiner Zeit in Frankreich, auch von unseren Autoritäten der Rechts wissenschaft einer weiteren Erörterung unterzogen werde. Bis jetzt können wir auf folgende an die Rechtssprechung des Reichs- Oberhandelsgerichts anküpfende Schriften und Abhandlungen ver weisen: 1) Streitfragen aus dem Autorrecht von Kreis- und Hof- gerichtsdirector v. Hillern. Freiburg im Br. 1876, Wagner. 2) Der Leipziger Theaterprozeß und der Fischer - Payne'sche Prozeß kritisch beleuchtet durch den Schriftsteller-Verein in Leipzig. Leipzig 1878, Lucius. 3) Beiträge zur Lehre vom Urheberrecht von vr. W. Neuling. Separatabdruck aus der Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht 1878. Stuttgart, Enke. 4) Klostermann, das Urheberrecht. Berlin 1876, Vahlen. tz. 15. S. 174, 175. 5) Goltdammer, Archiv 1877, S. 194. 6) Beleuchtungen der Rechtserkenntnisse des Reichs-Obcrhandelsgerichts in der Zeitschrift der deutschen Genossenschaft „Neue Zeit". Leipzig, Mutze. Jahrg. 3. und 4. 7) Annalen der badischen Gerichte. Mannheim, Bensheimer. Jahrg. 1876, S. 303. Während hiernach die deutsche Reichsgesetzgebung mit dem Gesetze vom 11. Juni 1870 einen anerkennenswerthen, leider durch die Rechtsanwendung gehemmten, Anlauf zur Besserung der Autorenverhältnisse genommen, ist der oesterreichische Kaiserstaat bei dem bedingten Schutze, welchen das kaiserliche Patent vom 19. October 1846 und der Bundesbeschluß vom 12. März 1857 den Autoren und ihren Rechtsnachfolgern verheißen, stehen ge blieben. Obgleich dem Vorstande der deutschen Genossenschaft drama tischer Autoren und Componisten auf die Petitionen vom 2. Sep tember 1872, 13. November 1874 und 27. September 1876 um Erlassung eines mit der deutschen Reichsgesetzgebung übereinstim menden Gesetzes über den Schutz des Urheberrechts an Schrift werken u. s. w. von dem k. k. oesterr. Ministerium der Justiz eine keineswegs ablehnende Eröffnung zugekommen war, ist bis jetzt, also sechs Jahre nach der ersten Petition, soweit bekannt, ein neuer Gesetzentwurf in diesem Betreff den Ständen noch nicht vorgelegt worden. Ob die Verzögerung dieser Gesetzesvorlage in dem staat lichen Dualismus der oesterreichischen Monarchie oder in anderen Ursachen zu finden ist, wissen wir nicht. Zu beklagen ist sie zunächst im Interesse der oesterreichischen Schriftsteller, welche nicht nur in ihrem Vaterlande selbst einen geringeren Schutz genießen, als die deutschen Schriftsteller, sondern auch, soweit sie überhaupt nach dem tz. 62. des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 im Deutschen Reich einen Schutz ansprechen können, diesen in keinem größeren Umfang erhalten, als in dem ihres Heimathstaates selbst. Das Deutsche Reich und Oesterreich sind mit ihren literarischen Erzeugnissen zu sehr auf einander angewiesen, als daß nicht eine gleichmäßige Gesetzgebung auf diesem Gebiet ein dringendes, nicht rasch genug zu befriedigendes Bedürfniß wäre. (Allg. Ztg.) Zur Abwehr. Der in Nr. 47 d. Bl. aus den „Grenzboten" reproducirte Auf satz „Bibliothekserfahrungen", welchen ich zufällig erst heute lese, enthält eine so schwere Beschuldigung der deutschen Papier industrie, daß ich mich, als einer der dadurch mit Angegriffenen, zur Abwehr verpflichtet fühle. Der Aufsatz bespricht u. a. auch die üble Gewohnheit mancher Leser, die Bücher aufgeschlagen liegen zu lassen, wonach dann Licht und Luft ihr Möglichstes thun, die offenen Seiten, „schön kaffeebraun zu färben". „Der letztere Prozeß," so fährt der Verfasser fort, „voll zieht sich ja namentlich bei den heutigen Papiersorten mit einer Schnelligkeit, die uns vor den Wirkungen der Naturkräfte mit eben so großem Staunen erfüllt, wie vor der Reellität unserer Papier fabrikanten." Nun kommt esmirjanichtinden Sinn, den ungenannten Verfasser zu widerlegen, welcher es so bequem gefunden hat, seinen Witz in dieser Weise zu üben und abzuurtheilen in einer Sache, von der er nichts versteht. Die deutsche Gesammtindustrie hat sich von berufener und unberufener Seite seit Jahren so manches wegwerfende Urtheil gefallen lassen müssen und wohl nur wenige von allen den Tadlern haben bedacht, daß keine Industrie für sich allein bestehen kann, daß sie den Anforderungen des Publicums entsprechen muß. Verlangt der Consument „billig und schlecht", so muß sich der Pro- ducent dem fügen. Gern gewiß nicht, denn abgesehen von allem, gewährt es doch wohl mehr innere Befriedigung, gute Waare zu fabriciren, als schlechte. Die Papierindustrie macht keine Ausnahme davon, auch sie muß den Anforderungen und Verhältnissen Rechnung tragen. Keinem Verleger ist es heutzutage noch unbekannt, daß an Papier mit Holzbeimischung in kürzerer oder längerer Zeit die Ein wirkungen von Luft und Licht sichtbar werden. Wenn nun trotzdem beim Druck von wissenschaftlichen Werken, Encyklopädien u. s. w. die geringe Mehrausgabe für holzfreies Papier gescheut wird, wie es so oft vorkommt, — wer trägt dann die Schuld an der „schön kaffeebraunen Färbung", welche nachmals das Staunen des glück lichen Besitzers des Werkes erregt: der „unreelle Papierfabrikant" oder der sparsame Verleger? Mag man Tagesliteratur, Schulbücher und Schriften, welche billig sein müssen, auf Holzpapier drucken, — für Werke, welche längere Dauer haben sollen, scheue man aber auch die verhältnißmäßig kleine Mehrausgabe für holzfreies Papier nicht.
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