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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1878
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- Erscheinungsdatum
- 15.07.1878
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- Deutsch
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162, 15. Juti. Nichtamtlicher Theil. 2759 Pfeffer in Halle. Zeitschrift f. Philosophie u. philosophische Kritik. Hrsg, von I. H. v. Fichte, H. Ulrici u. I. U. Wirth. 73. Bd. 1. Hst. 8. pro cplt. * 6. — Schmidt in Straßburg. Förster, E., deutsches Lesebuch f. d. Mittelklassen der Elementarschulen. 8. * —. 80 Gesetz, Verordnungen u. Verfügungen, betr. das höhere Unterrichtswesen in Elsaß-Lothringen. Amtl. Ausg. 8. * I. 50 WiederholungS- u. UrbungSbuch s. den Unterricht in Erdkunde, Geschichte, Naturgeschichte rc. 8. Cart. * —. 60 Spamer in Leipzig. HandelS-Lexikon, illustrirtes. 70. Lsg. 8. * —. 50 Klöden, v., u. F. b. Koppen, deutsches Land u. Volk. 2. Ausl. 12. Hst. 8. * —. 50 KonversationS-Lexikon, illustrirtes, f. das Volk. 234. Hst. 4. * —. 50 Stadermann jun. in Ohrdruf. -s Müller, O., drei Fragen der Zeit. Predigt. 8. —. 25 Stenger in Erfurt. Lillr, kl., Kritische u. prs.eti3eti6 Rotiren rur kdarmaeoxoea ^erwa- viea. 8. * 3. — B. Tauchniy in Leipzig. Wach, A., die christliche sociale Arbeiterpartei. Ein Vortrag. 8. * 1. — Trewendt in Breslau. Schlesicn'S Vorzeit in Bild u. Schrift. 37. Bericht. Jahrg. 1878. 8. pro cplt. * 4. — Verlag d. Hausfreundes in Leipzig. -s Buonaventura, G., u. A. Schmidt, italienische Unterrichtsbriefe f. das Selbst-Studium. 40. Brief. 8. * —. 60 -s Eontzen, H., National-Oekonomie. Ein Hand- u. Lehrbuch f. alle Stände. 15. u. 16. Lsg. 8. ö, * —. 50 Verlag der Preßler'schen Werke in Tharand. Prcßler, M. R., forstliche Zuwachs-, Ertrags- u. Bonitirungs-Tafeln m. Regeln u. Beispielen. 2. Ausg. 8. * 2. — F. E. W. Vogel in Leipzig. Lllliävusli 6er speeiöllsu Latbologis ll. "kvsrllpis, brsg. von L. V. Aiernssen. 16. Lä. Uanäbneb äsr 6eisies-krs.r>levsiteu v. L. Ledüls. I. Lallte. 8. p. cplt. * 13. — Berger-Levrault Sc Eo. in Nancy. 4nnlll68 äs III. Station agronornigus äs l'ksl xar 0. (lranäeav. 8. * 7. 68 ämglsi', A. 4., Loioillsntairs äs la loi än 10 Oöebr. 1874 snr b^po- tbägns marituns. 8. * 1. 12 vkllnnis, II., 6Ianäs öernarä I-e^on ä'ouvertare än oonrs äs pli/- siologis. 8. * —. 96 llei nlivii», Oontribntion ä I'ätnäs äss loealisations eäräbralss. 8. * 1. 92 — ktuäs snr Iss rälss. 8. * 1. 44 IkroIIliarä, Oll., Lonrs ä'amenagement äss korsts. 8. * 9. 60 Visiers, I ., Iss bnägsts raaritiinss äs la Uranos st äs I'Lnglstsrrs. 8. * 2. 88 Killt rnilitairs än eorps äs I'artillsris äs Kranes xonr I'annäs 1878. 8. * 4. 32 kiote snr la conversion äss poiäs et inesores. 8. * —. 48 Uapport snr I'arinäs alleinaväs par Lanlbars, traänit än rnsss par (l. I,. Narebanä. 8. * 5. 76 kiöglömsnt snr Is ssrvios äss bonebes ä tsn. 16. * —. 60 ksttsrsr, k., Is tbsrrooeantörs. Kssai. 4. * 2. 40 Ciacscn in Lüttich. krignot, k., la inardrsris raoäsrns. 1. I-ivr. Kol. * 5. — Nichtamtlicher Theil. Verhältnisse der dramatischen Autoren und Componisten im Deutschen Reich und in Oesterreich. In einem Augenblick, in dem der Internationale Literarische Congreß in Paris tagt und seine Stimme zu den gesetzgebenden Gewalten um Anerkennung der vollen Legitimität des geistigen Eigenthums erhebt, dürfte es angezeigt sein, einen Blick auf die Verhältnisse der dramatischen Autoren in Deutschland und Oester reich zu werfen. Während das ausschließliche Recht der öffentlichen Aufführung dramatischer und musikalischer Werke in Frankreich bereits mit der ersten französischen Revolution gesetzliche Geltung erlangt, und in England ein mehr der geistigen Arbeit als der gewerblichen Ausbeutung von Kunst und Wissenschaft geneigter Ge richtsgebrauch lange vor den unter König Wilhelm IV. und der Königin Victoria erlassenen Gesetzen den Schutz des Aufführungs rechts (stsßs-rißbt) und die maßgebenden Grundsätze aufgestellt hatte, schuf in Deutschland erst das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 und ergänzend das Gesetz vom 20. Februar 1854 in Anleh nung an die französische Gesetzgebung diese neue Anwendung des Urheberrechts, welche im Wesentlichen in die Bundesbeschlüsse von 1841 und 1857 und einzelne Landesgesetzgebungen übergegan gen ist. Die französische Gesetzgebung hatte, in richtiger Würdigung des Unterschieds zwischen der Ausnützung des Urheberrechts au einem dramatischen Werke einestheils durch den Druck, andern- theils durch die Aufführung und in der sie ehrenden Fürsorge für die Verwerthung der geistigen Arbeit, auch jedem vorbehaltslos gedruckten dramatischen Werk ihren Schutz angedeihen lassen, und schließlich mit dem Gesetz vom 14. Juli 1866 diesen Schutz auf 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers ausgedehnt. Unsere frühere Bundesgesetzgebung und die auf ihrem Boden stehenden Landes gesetzgebungen dagegen stagnirten in ihren Bestimmungen, wonach das vorbehaltslos gedruckte dramatische Werk sofort und das mit Vorbehalt gedruckte schon 10 Jahre nach dem Tode des Autors Gemeingut wird. Erst mit dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 welches am 1. Januar 1871 in Kraft trat, lächelte den dramati schen Autoren eine bessere Zukunft. Abgesehen davon, daß für dessen gleichmäßige Anwendung ein großes Rechtsgebiet erstand, waren es hauptsächlich zwei Bestim mungen, für welche dieselben alle Ursache hatten dankbar zu sein: die Erstreckung der Schutzfrist auf 30 Jahre vom Tode des Autors an (H. 52. d. R.-G.) und die Ausdehnung des Rechtsschutzes auch auf diejenigen dramatischen Werke, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erschienen sind, selbst wenn dieselben bisher keinen Schutz gegen eine öffentliche Aufführung genossen, oder solchen bereits ver loren hatten (Z. 58. des Ges.). Es war der Rückblick auf das frühere traurige Loos der dramatischen Autoren, welche nach den damaligen thatsächlichen Verhältnissen schutzlos dem Piratenthum der Bühnen preisgegeben waren, welcher den Gesetzgeber bestimmte, auch den früher geschaffenen Werken, welche, insoweit sie noch zu verwerthen waren, ohnedies nicht sehr zahlreich sein konnten, dieselbe Gunst zu zuwenden, wie den erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erschei nenden. (Dambach, Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes betr. das Urheberrecht, Einleitung S. 9.) Leider ist nicht nur diese wohlwollende Absicht des Gesetz gebers durch die Rechtssprechung des Reichs-Oberhandelsgerichts I. Sen. in Leipzig zunächst in dem Prozesse der Genossenschaft dra matischer Autoren gegen den Leipziger Theaterdirector Haase ver eitelt worden, indem sie die Vortheile der verlängerten Schutzfrist dem im Besitze der Aufführungserlaubniß befindlichen Bühnen inhaber und nicht den Autoren, beziehungsweise ihren Erben, zu wendete, sondern es ist auch durch dieselbe, wie die kritische Beleuch tung des Schriftstellervereins zu Leipzig mit Recht sagt, „das müh sam, fast in einem halben Jahrhundert Durchgesetzte in Frage ge stellt und, wenn die Grundsätze dieser Rechtssprechung die Grund lage weiterer Entwicklung abgeben, der deutsche Schriftsteller weit zurückgeworfen worden". 377*
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