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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1885
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- Deutsch
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4430 Nichtamtlicher Teil. Hi 218, 21. September. das tragische Ende, welches Johann Philipp Palm*) ereilte, als er 1806 wegen Verbreitung der Schrift: »Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung« auf Befehl Napoleons in Braunau erschossen wurde. Er war 1766 in Schorndorf geboren, bestand seine Lehr zeit bei Johann Jacob Palm in Erlangen, hatte Gehilfenstellungen in Frankfurt am M., Göttingen und wieder in Erlangen inne, heiratete 1792 die Tochter des Buchhändlers I. A. Stein in Nürnberg und wurde auf diese Weise Mitbesitzer der alten bereits 1603 (nach Fr. Metz erst 1680 von Wolf Moritz Endter) gegründeten Firma. Eine Reihe von Quellen für Palms Leben und Ende sind in dem unten citierten Zerninschen Artikel näher angegeben. (Beiläufig bemerkt enthält auch der Buchhändler- Almanach auf d. I. 1862 einen sehr bemerkenswerten Aufsatz.) Außerdem wurde sein unglückliches Ende dramatisch verherrlicht durch Ludwig Eckardt und Alex. Ringler. Johann Leonhard Schräg**) (geb. 1783 in Landshut, ff 1858), welcher u. a. nach Palms Tode bis 1810 die Stelle eines Geschäftsführers der Steinschen Buchhandlung bekleidete, gründete noch in demselben Jahre eine Verlagsbuchhandlung, welche sehr bedeutende Schriftsteller auf belletristischem und natur wissenschaftlichem Gebiete zu ihren Mitarbeitern zählte. — Karl Mayer***) endlich (1788—1868, etabliert 1828) verdient als selbst ausübender Künstler (Kupferstecher) und als Begründer einer umfangreichen Kunstanstalt Erwähnung. (Fortsetzung folgt.) Misrellrn. Von der internationalen Telegraphen-Konferenz in Berlin. — Über die Thätigkeit der internationalen Tele graphen-Konferenz wird den »Times« aus Berlin berichtet: Die Kommission hat sich über die folgenden Bestimmungen eines internationalen Telephonsystems geeinigt, die demnächst der Plenarversammlung vorgelegt werden sollen und voraussichtlich von derselben auch angenommen werden dürften: 1) Die Ver waltungen der kontrahierenden Staaten können nach Bedarf eine internationale telephonische Verbindung Herstellen, indem sie hiefür entweder besondere Drähte legen oder die bereits vorhandenen benutzen. 2) In Ermangelung besonderer Vereinbarungen zwischen den genannten Verwaltungen sollen diese Drähte nach einem Telephonbureau eines Staates geleitet werden, von wo der Anschluß entweder mit den für den allgemeinen Verkehr- vorhandenen Bureaux oder mit den Privatgebäuden, Comptoirs, Fabriken u. s. w. erfolgt. 3) Die Verwaltungen werden bezüglich der Wahl der Apparate und der Einzelheiten des Dienstes Ver einbarungen treffen und gemeinsam den Tarif für jede einzelne telephonische Verbindung feststellen. 4) Die für die Feststellung der Tarife und die Dauer der Verbindung zu Grunde zu legende Einheit ist eine Unterhaltung von 5 Minuten Dauer. 5) Der Gebrauch des Telephons richtet sich nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Dieselben Korrespondenten dürfen nicht mehr als zwei aufeinander folgende Unterhaltungen von je 5 Minuten Dauer mit einander ausführen, ausgenommen wenn vor ihnen oder während ihrer Unterhaltung von anderer Seite nicht Anspruch auf Benutzung der telephonischen Verbindung gemacht wird. Ferner ist in der Kommission über Geldanweisungen das *) Vgl. Börsenblatt 1856. Nr. 106 (Ed. Berger), 1864 Nr. 114 (Pedrazzi), 1884 Nr. 188, 192 und 194 (Ed. Zernin). **) Vgl. Börsenblatt 1858 Nr. 105.) ***) Vgl. Börsenblatt 1868 Nr. 51. Folgende beschlossen worden: 1) Postanweisungen können zwischen Bureaux, welche sich über eine derartige Übermittelung vereinbart haben, auf telegraphischem Wege übersandt werden und heißen dann telegraphische Anweisungen. 2) Telegraphische Anweisungen kosten ebensoviel und werden behandelt wie gewöhnliche Privat telegramme. Sic können aber unter denselben Bedingungen wie diese, mit der Bezeichnung »dringend«, » Empfang bestätigt«, »per Post oder Boten zu bestellen«, befördert werden. Außer dem nach stehend verzeichneten Teil der Depesche kann dieselbe eine Privat botschaft des Absenders an den Empfänger enthalten. 3) Tele graphische Anweisungen müssen von dem Bureau abgesandt werden, welches das Geld empfangen hat, und an dasjenige Bureau gerichtet sein, welches dasselbe bezahlen soll. 4) Eine teilweise Wiederholung ist obligatorisch (nämlich Namen und Beträge). 5) Das die Anweisung erhaltende Bureau wird diejenigen Maßregeln treffen, welche ihm zweckdienlich erscheinen, damit die zum Empfang berechtigte Person das Geld erhält, sowie für die Einziehung der Kosten für die Beförderung über die Linien hinaus. Aus Österreich. — Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Der Oberste Gerichtshof (Präsident Schmerling) hat so eben eine Entscheidung von hohem Interesse gefällt; von Interesse, weil er darin bekundet, daß für ihn jederzeit das Gesetz und nur das Gesetz maßgebend ist, von Interesse aber auch, weil ein klarer Widerspruch zwischen dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes vorhanden. Ein Kreisgericht hatte zu wiederholten Malen, wo eine Druckschrift mit Beschlag belegt war, wo also Aufsätze, welche sich als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung kenn zeichneten, der Öffentlichkeit entzogen werden sollten, bei der Ver handlung über die gegen die Beschlagnahme erhobene Einsprache die Öffentlichkeit ausgeschlossen; der Generalprokurator hatte jedes mal »zur Wahrung des Gesetzes« die Nichtigkeitsbeschwerde wegen des Ausschlusses der Öffentlichkeit eingelegt, und der Oberste Gerichtshof hat dieser Beschwerde stattgegeben und die die Öffentlichkeit der Verhandlung ausschließende Entscheidung als eine Verletzung des Gesetzes bezeichnet. Nach Lage der Gesetzgebung konnte er nicht anders erkennen; denn das Gesetz bestimmt, ohne irgend eine Ausnahme zu gestatten, klar und deutlich, daß über den Einspruch gegen eine Beschlagnahme in öffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. Nun wird aber zu gegeben werden müssen, daß durch die öffentliche Verhandlung nicht nur gerade das in die Öffentlichkeit gebracht wird, was die Beschlagnahme der Öffentlichkeit entziehen sollte, sondern daß es diese Öffentlichkeit noch insofern verstärkt, als dem Autor jetzt Gelegenheit geboten wird, den angeschuldigten Artikel zu erörtern und selbst im Eifer seiner Darlegungen noch mit novia zu be reichern, daß also das eine Gesetz, welches die Veröffentlichung einer Druckschrift zu hindern verfügt, durch das andere Gesetz, welches trotz der gesetzlich begründeten Verhinderung der Veröffentlichung unter Umständen die Veröffentlichung des Inhalts — und noch mehr — für obligatorisch erklärt, vollständig illusorisch gemacht wird. Aus Italien. — Die Angelegenheit der Ashburnham- Manuskripte gab dem von der Regierung mit ihrem Ankäufe beauf tragt gewesenen Senator Pasquale Villari Anlaß zu einem offenen Briefe an die »Rassegna«, in welchem die ganze Welt ent schuldigt, die unangenehme Geschichte nicht bloß nicht widerlegt, sondern wenn möglich noch unangenehmer gemacht wird. Es erhellt aus diesem Briefe, erstens daß Villari von der ganzen Sache, die er im Namen seines Landes zu führen hatte, selbst die oberfläch lichste Kenntnis nicht besaß; zweitens, daß er 1351 Codices »su
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