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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1885
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1885
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- Deutsch
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.V- 195, 24. August. Nichtamtlicher Teil. 3901 klagenswerte Vernichtung besprochen hat, und zwar in Ausfüh rungen, welche ungemein viel Anziehendes nach verschiedenen Rich tungen haben,*) giebt er noch manche Aufschlüsse »von denen Ma terien, welche denen Alten zu Verfertigung ihrer Schriften dienen mußten«. (Schluß folgt.) Misccllen. Verbot von Corvins »Pfaffenspiegel«. — Die vierte Strafkammer des Landgerichts zu Leipzig hat am 4. Juli d. I. für recht erkannt: »Es ist die Druckschrift: Der Pfaffcnspiegel. Historische Denkmale des Fanatismus in der römisch-katholischen Kirche von Corvin. Vierte neu durch gesehene Auflage. Zürich, Expedition des Pfafsenspiegels. Illu strierte Volksausgabe. in allen Exemplaren, sofern sie sich in Deutschland im Besitze von Buchhändlern befinden oder öffentlich ausgelegt oder angeboten werden, einschließlich der in Gerichtshand befindlichen beschlag nahmten Exemplare einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Die erwachsenen gerichtlichen Auslagen werden der Staats kasse zur Last gelegt.«. Aus den Gründen des Urteils ist zunächst hervorzuheben, daß von den der betreffenden vierten Ausgabe beigegebenen 39 Ab bildungen 4 (Seite 33, 137,217 und 285) als unzüchtige im Sinne des tz 184 des Strafgesetzbuches zu betrachten sind. Betreff des Corvin'schen Textes wollen wir folgende Stelle der umfangreichen Entscheidungsgründe hervorheben, welche uns in Rücksicht auch auf die früheren Auflagen besonders wichtig erscheint: »Es ergicbt sich nun aber, daß in der vorliegenden Schrift die katholische Kirche, bez. Einrichtungen und Gebräuche derselben, nicht nur zum Gegenstand einer, Geringschätzung und Unmut des Verfassers erkennen lassenden, auch mehrfach in frivolen Witzen sich ergehenden Kritik gemacht worden sind; vielfach ist vielmehr die Kritik in Ausdrücken geübt worden, in denen ohne weiteres eine Verachtung der katholischen Kirche, bezw. ihrer Einrichtungen und Gebräuche sich kund giebt, welche schon an und für sich be trachtet und um der gebrauchten Form willen nach allgemeiner Auffassung geeignet sind, das Angriffsobjekt verächtlich erscheinen zu lassen.« , Es wird nun eine Anzahl Belegstellen zum Nachweise des Gesag ten angeführt, welche sich ihres räumlichen Umfanges wegen zum Abdruck an dieser Stelle nicht eignen. Mehrfach wird hierbei, *) Unter anderem weist Herr Hardi auch auf das »Glücke« hin, daß von der berühmten Alexandriner Bibliothek kein Katalog erhalten worden sei. Er sagt darüber: »..Indessen ist es noch ein besonders Glücke, daß von diesem verunglückten erstaunlichen Büchervorrathe kein Catalogus oder Verzeichniß derer Titels auf die Nachwelt gekommen, als welches denen Gelehrten statt des Vergnügens nur mehr Quaal und Marter verursachen würde. Man winselt schon über die wenigen Nachrichten, welche uns die alten Schriftstellern von Büchern geben, die sie entweder selbst gesehen oder doch wenigstens ihren Voreltern be kannt gewesen sind; was würde nun nicht erst in der ganzen Welt für ein allgemeines Zcttergeschreh entstehen, wenn wir von allen sieben hundertlausend Büchern der verbrannten alexandrischen Bibliothek ein ausführliches Verzeichniß und Jnnhaltsregister hätten. Ich für meinen Theil bin so grausam nicht, der gelehrten Welt dieses anzuwünschen. In Wahrheit! Diese Strafe wäre noch erschrecklicher als der Tantalus, dem die Speise und das Getränke beständig fast zum Munde reichte, gleichwol aber ewig hungern und dursten mußte. Es ist also das sicherste Mittel, man sehe diesen Verlust als einen Traum an.« wie auch an anderen Stellen des Urteils, speciell auf frühere Auflagen in dem Sinne zurückgegriffen, daß auch deren Inhalt als strafbar ausdrücklich bezeichnet wird. Von der Buchbinderei. — Am 27. v. M. fand in Stutt gart auf Veranlassung des Ausschusses des dortigen Buchbinder- Fachvereins eine von mehr als 300 Teilnehmern besuchte Ver sammlung der Buchbindergehilfen statt. Die Lohnbewegung, zu deren Regelung der genannte Ausschuß zusammengetreten und deren Erörterung Zweck der Versammlung war, richtete sich speciell auf die Überzeitarbcit. Kaum in irgend einem anderen Arbeitszweige machen sich die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Mißstände der zeitlich ungleichmäßigen Arbeits- Anforderungen, des vollständigen Mangels einer annähernd aus gleichenden Verteilung der Aufträge in gleich schwerem Maße fühl bar wie im Buchbindergewerbe. Dasselbe schwankt in jedem Jahre zwischen ziemlich regelmäßigen Perioden des beinahe voll kommenen Stillstandes und der Überanstrengung. Um diesem unzweifelhaften und für den Arbeiter besonders empfindlichen Übelstande wenigstens indirekt entgegenzuarbeiten, beschloß die Versammlung, daß vom 15. August d. I. an für Über zeitarbeit an Wochentagen 33ZH»ch, an Sonntagen 50H Lohnauf schlag zu fordern, bei Nichtgewährung die Überzeitarbeit zu ver weigern sei. Montags und Sonnabends sei die letztere überhaupt nicht zu leisten. Eine am 2. d. M. in Leipzig zu gleichem Zwecke stattgefuudene Versammlung beschloß, für Überzeitarbeit von abends 7 bis 10 Uhr: 25 °ch; von Abends 10 Uhr ab, ebenso für Sonntags arbeit: 33H Ausschlag bei den Meistern zu beantragen. Graphische Ausstellungen. — Die Gesellschaft für vervielfältigende Kunst in Wien veranstaltet im dortigen Künstlerhause jährliche internationale graphische Ausstellungen, welche den Zweck verfolgen die jeweiligen Erscheinungen des Jahres im Gebiete der graphischen Künste zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Die Ausstellungen finden alljährlich zur Weihnachtszeit statt, und die Beteiligung steht den Künstlern und Verlegern aller Staaten frei. Das Unternehmen erfreut sich in Anbetracht seiner hohen Wichtigkeit des Schutzes und der Fürsorge des Oberstkämmerer amtes des Kaisers, wie auch der k. k. Regierung. Prämiierung. — Die Jury der Weltausstellung zu Ant werpen hat der Firma A. Hartleben in Wien die goldene Medaille verliehen. Dieselbe Verlagsfirma wurde von der In ternationalen Ausstellung zu Königsberg i. Pr. soeben durch die silberne Medaille ausgezeichnet. Zur Ausstellung gelangten besonders die neuesten populär wissenschaftlichen, technischen und elektro-technischen Unternehmungen der genannten Firma. Verbot. — Der »Reichsanzeiger« veröffentlicht folgende Bekanntmachung: »Der hierorts bestehende, das Buchdruckerei- und Ver lagsgeschäft: Silesia. W. Kuhnert L Comp., betreibende Verein ist auf Grund des K 1 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 von der Unterzeichneten Landes-Polizei- behörde verboten worden. Breslau, den 16. August 1885. Königlicher Regierungs-Präsident: Freiherr Juncker von Ober-Conreut.«
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