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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1885
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1885
- Sprache
- Deutsch
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185, IS. August. Nichtamtlicher Teil. 5723 Verfasser erwirbt sich großen Dank dadurch, daß er es unter nimmt, die vielfach bestehenden verschiedenartigen Ansichten und Anschauungen, — und sie lassen sich aus Grund der von ihm angeführten Beispiele nicht wegleugnen — zusammenzustellen und klarzulegen. Weidling steht auf exklusivem Standpunkte; sein scharfes Urteil geht arg zu Gericht mit anderen Ansichten und Anschauungen, von Juristen sowohl wie von Fachgenossen. Seine scharfsinnigen Erörterungen wirken klärend, und es ist nicht zu verkennen, daß der Verfasser neben seiner Wissenschaft eingehendste Kenntnis unseres Berufs besitzt. Weidling gliedert den von ihm behandelten Stoff in sechs Haupt abteilungen, nämlich: I. Einleitung und Litteratur; II. die histo rische Entwickelung des Konditionsgeschäfts; III. die geschichtliche Gestaltung des Rabatts und Abrechnungswesens; IV. die buch händlerische Usance, ihre Rechtsverbindlichkeit und ihre Bedeutung für das Konditionsgeschäft; V. das Konditionsgut als Ware und als vertretbare Sache; VI. Inhalt und juristische Natur des Konditionsgeschäfts. Die Jnhaltseinteilung kennzeichnet zur Ge nüge den strengwissenschaftlichen Charakter des Buches; dennoch ist dasselbe für Juristen wie für Buchhändler von gleich großer Wichtigkeit. Die zuverlässige und lichtvolle Darstellung der Ent stehung und Entwickelung so wie der Bedeutung einer so wich tigen Materie unseres Berufes darf das Interesse aller Be teiligten voll und mit Recht in Anspruch nehmen. Der reiche Inhalt des Buches gestattet uns leider nicht in der von uns selbst gewünschten Ausführlichkeit darauf einzugehen; wir beschränken uns auf Abteilung V, welche nach des Verfassers und auch nach unserer Ansicht die wichtigste ist. Die eigenartige Stellung, welche der Buchhandel mit seiner inneren Organisation im gewerblichen Leben einnimmt, bezeichnet Weidling in treffender Weise. Er sagt u. a.:.. „Aber nicht nur der Bau ist sonderlich geartet; auch der Geist, der in ihm herrscht, verdient ein überaus charakteristischer genannt zu werden. Nach dem Handelsgesetzbuch sind die Bücher in die Kategorie der »Ware« gestellt, die Buchhändler selbst als Kaufleute genannt. Alle im Buchhandel bestehenden Eigentümlichkeiten vermögen hieran nichts zu ändern; vielmehr werden alle Bestimmungen des Handelsgesetzbuches Anwendung auf Bücher zu finden haben. Allerdings nehmen unter den Waren die Bücher eine eigenartige Stellung ein, wie der Buchhandel unter den kaufmännischen Ge schäftszweigen. Dies geht schon daraus hervor, daß der Kauf mann zu jeder Zeit über seine Ware freier verfügen kann, als der Buchhändler; denn während dieser an den Ladenpreis ge bunden ist, vermag jener den Preis seiner Ware zu bestimmen, wie es ihm beliebt." Die vom Verfasser hierüber und vom Wesen des Buch handels gegenüber dem rein kaufmännischen Berufe, sowie ferner den Beziehungen auch dem Gesetz gegenüber gegebene Darstellung ist außerordentlich wichtig und interessant; sie zeigt den scharf sinnigen Juristen, der das Thema völlig beherrscht. Er erörtert eine größere Anzahl von Beispielen, die in der Praxis häufig Vorkommen und vielfach Veranlassung zu Differenzen sind, welch letztere aber vermieden würden bei genügender Klarheit über die einzelnen Punkte. Wir führen folgende an: Ein Sortimenter bezieht von einem Buche zuerst mehrere Exemplare L condition; nach einigem Verlause alsdann Exemplare fest resp. bar, welche er dann für die ü condition erhaltenen und davon abgesetzten Exemplare remittieren möchte. Der Verleger ist in solchen Fällen nicht berechtigt, die Annahme dieser, also fest bezogener Exemplare zu verweigern, vorausgesetzt, daß nicht zum voraus von seiten! des Verlegers andere hierauf bezügliche Bestimmungen getroffen wurden. Oder: Ein Sortimenter bezog L condition von einem Buch; nachdem er dasselbe abgesetzt hat, wird der Preis durch den Verleger ermäßigt. Der Sortimenter bezieht nun zum billigen Preise und remittiert zum hohen. Der Verleger ist in solchem Falle nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern, sofern derselbe hierauf bezügliche Bestimmungen nicht besonders erlassen hat Hierzu sei bemerkt, daß praktisch der Fall selten eiutreten dürfte, daß ein Verleger, welcher ein Buch im Preise herabsetzt, nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur eigenen Sicherheit träfe. Hingegen wird der Verleger stets berechtigt sein, die Annahme der vom Sortimenter in neue Rechnung bezogenen und in alter Rechnung verrechnet» Bücher zu verweigern. Hierin wird von seiten der Sortimenter vielfach gesündigt und der Verleger dadurch nicht unwesentlich geschädigt. Diese und viele andere Fälle, welche Weidling dem praktischen Leben entnommen hat, zeigen, wie vielfach die geschäftlichen Maßnahmen auf Unkenntnis beruhen und wie leicht man sich durch genaue Kenntnis des geschäftlichen Wesens vor Schaden bewahren kann. Wir wollen uns, wie schon bemerkt, kurz fassen, obgleich der reiche Inhalt des Buches zu weiteren Exkursen vielfache Gelegenheit böte; wir verweisen aber lieber aus das Buch selbst, indem wir es allen Berufsgenossen aufs dringlichste em pfehlen. Weidling hat das Thema mit großem Ernste behandelt und sich durch seine Arbeit ein entschiedenes Verdienst um den Buchhandel erworben. Möchte ihm doch nun auch der Buchhandel seinerseits beweisen, daß er Arbeiten, welche seinem Berufe dienen, wohl zu würdigen versteht. Das Buch ist von höchstem Interesse für ältere und jüngere Berufsgenossen, und letzteren sei dessen Studium auf das dringendste angerathen. Keiner wird das Buch aus der Hand legen, ohne daraus Belehrung und Anregung zu eigenem Thun empfangen und, wie wir selbst, Freude empfunden zu haben über eine so eingehende und gediegene Behandlung des Stoffes. Wir halten dafür, daß jede Geschäftsbibliothek es sich anschaffen sollte, um es wenigstens dem Gebrauch des Personals da zugänglich zu machen, wo nicht die Anschaffung von den Jüngeren selbst erfolgt. Wir schließen unsere Betrachtung mit dem Wunsche, daß der Herr Verfasser sich der Aufgabe der Bearbeitung eines: »Rechtes des deutschen Buchhandels« unterziehen möchte. Wir würden dann ein Werk von dauerndem Werte erhalten, welches den Standpunkt der Wissenschaft mit gründlicher Kenntnis klarlegen und es gleichzeitig an der praktischen Nutzanwendung nicht fehlen lasten dürfte. Zu ersterem wie letzterem dokumentiert der Herr Verfasser seine entschiedene Befähigung, und seine persönlichen Verhältnisse werden ihm besonders für die praktische Seite fördernd zur Seite stehen. Karl F. Pfau. MiScellcn. Zeitungs-Jubiläum. — Am 3. Oktober d. I. feiert der in Stuttgart erscheinende »Schwäbische Merkur« den Erinne rungstag seiner vor hundert Jahren erfolgten Auferstehung. Zu dem bevorstehenden Jubelfeste führt nun der »Schwäbische Merkur« seinen Lesern eine kurze Geschichte des Blattes vor und gedenkt dabei zunächst einiger Vorläufer. In den Jahren 1709—11 erschien das »Stuttgartische Ordinari DiensTags (und FreyTags) llouruul«, Stuttgart gedruckt bei Müllern am Bebenhäuser Hof. 1717 heißt das mit einem blasenden Postillon als Titelbild versehene Blättchen: »Der schnell 517*
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