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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1886
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 235, 11. Oktober 1886. N67 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer znm ersten Male angckündigt sind. Literarische Anstalt Aütten 8 Locning in Frankfurt a'M. 50859 Günther u. Fröhlich, Jung Purzelmann. Eine Bärengeschichte. F. A. Brockt,aus in Leipzig. 50848 8eli»eexun8, ,V»g., 8isilieu. Oulturbist. Uildsr u. 8IiiüLSn. LI»p8t«>ek'8 Oden. Urs^. v. U. Dünkrer. 3. 4.uü. IVild, II., uouvslle mätbods prut-igue st tuoils pour upprsudre tu lun^us itulisnue. 7. Ud. Aurel Bliimirii in Leipzig. 50846 Krüger, A.. Aus tleiner Welt. M. Du Äoeviit-ScNnuberg'icbe Buclili. in Köln. 50852 ül!>tttliv88SU, I.., 8oll1Ü88sl LU Leis' LuiuiuIuiiA von Oeispielsu LUS der 4iitümetik u. ^Ißsdru. 2 8ds. 3. rVuä. I. Gngcllior» in Stuttgart. 5084S )1u8tsi blivli I. giuplligvlis Uvrverbe. 40 Takeln Uolio tu lilappg. I. Glltteutag in Berlin. 50863 Liszt, Franz v., die Reform des juristischen Studiums in Preußen. I. Huber's Verlag in Franenfeld. 50851 kiurtsvli, N., die 8ellrvsiLeriseIisn Ninns- sänAsr. Vetter, leid., das LobastlLabslbueb Unnrats v. ^miusudaussu. I,k^. 1. I'ugikotsr, .1. V., Ossobiollts dsr alten örakssbakt TburAan. 8tnub, Triedr., und Inidrv. Tekler, solivsiLsrisobss Idiotikon. I. Ld. ttliiigi r, 0., LsiträAS rur Oesollivlrts von Oslos. Heinrich Minden in Dresden. 50857 Voß, Rich., Brigitta. Trauerspiel. Otto Schulze in Leipzig. 50867 I!e/.uld, bab^l.-ass^r. Oitsratui'. Itlooli, Utbik dsr Ualaeba. Hellt, OntrviokluuASASsoliivbts d. llsli- §ion. Otto Schulze in Leipzig ferner: Ilirsvlikvld, llsiträßs Urklärnn^ des Ivoran. — ^.I-Obarari. II. Neid«ll>isiiu,LibIiotI>soa8Liuaritaua. III. N > !>»8S, Oesolliebte dsr IRIIosopIiie. Kuviieu, OinIeitunA in das Hits Testa ment. I. 2. Olitirki, Olavius dossxbus. 8n; ee, alte Denkmäler iin Oiobts nsusrsr OorseliunA. 1Vün8vI>e, Talmud. II. 1. W. Spemann in Stuttgart. 50864 Das Humoristische Deutschland. Hrsg. v. Jul. Stettenheim. Heft 2. Albert Unflad in Leipzig. 50847 Über Berge und durch Thiilcr. Land- schastsbilder von G. Dorä. Mit litterar. Beiträgen. Nichtamtlicher Teil Otto von Corvins » Pfaffenspiegel« vor dem Reichsgericht. Otto von Corvins Psaffenspiegel beschäftigte am 4. d. M. den III. Strafsenat des Reichsgerichts. Nachdem am 4. Juli v. I. dieses Buch vom Leipziger Landgerichte wegen Beschimpfung der katholischen Kirche in seiner vierten Auflage verurteilt worden war (vrgl. Bbl. 1885 Nr. 195), hatte der Ver fasser das Verlagsrecht an demselben für die fünfte und alle folgen den Auflagen sür 3500 ^ an den Buchhändler Bock in Rudolstadt verkauft. Zur fünften Auflage, welche in 6000 Exemplaren gedruckt wurde, hatte Corvin noch selbst eine Vorrede geschrieben. Noch vor Erscheinen des Werkes erhielt Ende Juli 1865 der Verleger von der Staatsanwaltschaft das schriftliche Verlangen zugestellt, er solle binnen vier Tagen ein Exemplar des Buches einreichen. Herr Bock antwortete darauf brieflich, das Buch werde erst Mitte August er scheinen, und sandte dann am 19. August ein Exemplar an die Staatsanwaltschaft. Die Folge davon war die Beschlagnahme der ganzen Auflage. Am 5. September wurde Herr Bock vom Unter suchungsrichter vernommen und legte Beschwerde gegen die Beschlag nahme ein. Die Strafkammer in Rudolstadt beschloß darauf, der Beschwerde stattzugeben und die Beschlagnahme aufzuh- ben, da ein Anhalt dafür, daß Herr Bock das Buch schon verbreitet habe, nicht vor liege. Eine Entscheidung darüber, ob das Buch Beschimpfungen der katholischen Kirche (Vergehen gegen tz 166 des R.-Str.-B.) enthalte, gab die Strafkammer in dem Urteile, wie ausdrücklich hervorgehoben wurde, nicht, weil das Thatbestandsmoment der Öffentlichkeit noch fehlte. Herr Bock ließ sich hierdurch nicht abhalten, das Buch dem Publikum in Inseraten und Plakaten zum Kaufe anzubieten und es durch Versendung an andere Buchhändler zu verbreiten. Der Thatbestand sowohl der Verbreitung als der Öffentlichkeit war nun vorhanden, und so wurde gegen Herrn Bock die Anklage wegen Beschimpfung der katholischen Kirche und von Einrichtungen der selben erhoben, welcher, nachdem der greise Verfasser im März d. I. gestorben ivar, sich als alleiniger Thäter zu verantworten hatte. Der Angeklagte bestritt, das Bewußtsein gehabt zu haben, daß in dem Buche etwas Strafbares enthalten sei, und berief sich für seinen guten Glauben darauf, daß das Buch im Jahre 1846 un beanstandet die k. sächsische Censur passiert habe. Ihm wurde ent gegengehalten, daß das Buch inzwischen mehrfach umgearbeitet und vermehrt worden sei, daß es also nicht mehr dasselbe Buch sei, wie die erste Auflage. Auch sei für das jetzige Gericht nicht maßgebend, was eine vor vierzig Jahren bestandene Censurbehörde über das Buch geurteilt habe. Das Gericht fand in dem Buche zweiundzwanzig Stellen, welche nach seiner Beurteilung eine Beschimpfung der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen enthielten. Darunter befinden sich auch solche, welche von Martin Luther und anderen geschichtlichen Persönlichkeiten herrühren. In bezug hierauf wurde in den Entschei dungsgründen ausgeführt, es könne unberücksichtigt bleiben, ob der eine oder der andere Satz auf einen früheren Autor zurückgeführt werden könne; den Angeklagten treffe als Verbreiter für den In halt die Verantwortlichkeit. Daß der Angeklagte der alleinige Thäter sei, wurde mit der Begründung festgestellt, daß er das Ver lagsrecht erworben habe, die Auflage auf seine Kosten habe drucken lassen und daß er den Vertrieb selbst besorgt habe. Strafmildernd war in den Augen des Gerichtes der Umstand, daß der Angeklagte sich in dem, allerdings unrichtigen, Glauben befand, das Buch habe die amtliche Druckerlaubnis erhalten; erschwerend aber erschien dem Gerichte die große Anzahl der Beschimpfungen. Das Urteil lautete auf zwei Monate Gefängnis. In der Hauptverhandlung hatte der Staatsanwalt einen An trag auf Ausschluß der Öffentlichkeit gestellt, und das Gericht hatte, trotz des Widerspruches des Angeklagten, dem Anträge Folge ! gegeben, weil, wenn die in dem Buche behaupteten Thatsachen (»historische Denkmale des religiösen Fanatismus in der römischen Kirche«, so lautet der Nebentitel des Buches) als wahr erwiesen werden sollten, die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit gestört werden würde. Hiergegen, d. h. gegen den Ausschluß der Öffentlichkeit wendete sich hauptsächlich die Revision des Angeklagten. Weiter wurde gerügt, daß eine Kritik der Thaten der Päpste mit Unrecht als eine Beschimpfung der Einrichtung des Papsttumcs angesehen 752 *
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