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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1886
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- Deutsch
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Das vierte Buch des Von der Lindeschen Werkes ist dem italienischen Anspruch auf die Urheberschaft der Erfindung ge widmet. Es ist kurz und umfaßt nur 16 Seiten, auch ich werde mich fortan kürzer fassen müssen, soll dieses Referat sich nicht auch zu einem Buche erweitern. Pamfilo Castaldi heißt der italienische »Erfinder«, wie mänuiglich bekannt. Bei der Beschreibung des Denkmals, welches nationale Verblendung diesem mythischen Erfinder in dem ober italienischen Städtchen Feltre im Jahre 1868 (!!) gesetzt, sagt vr. v. d. Linde: »Das aus .beweglichen letterill zusammengesetzte wort LroAi'6880 (fortschritt) das er in der Hand hält, verhöhnt ganz richtig den aufklärungsoptimismus. Denn — ich will es gestehen — Castaldi hat in lächerlichkeit den Koster übertroffen.« Und am Schluffe des Kapitels ruft er aus: »Noch einmal: maccaroni für die italienische fugend.« Damit dürfen wir uns genügen lassen, wenn cs auch unerklärlich erscheinen muß, wie die erleuchteten Geister der italienischen Nation solche Maccaroni- sütterung, welche sie selbst mit der Lächerlichkeit preisgab, zu er tragen und zu dulden vermochten. Neben dieser Darlegung nationaler Eitelkeit nimmt sich der Inhalt des folgenden, »Eine römische Verlagsbuchdruckerei« über- schriebeuen Kapitels wunderlich genug aus. Derselbe betrifft Pannartz und Sweynheym, neben Hahn (oder Gallus) die ersten Buchdrucker zu Rom, und besteht zum größten Teile aus einem vom 20. März 1472 datierten Briefe, den Johannes Andreas, Bischof von Aleria und Bibliothekar des Papstes Sixtus IV., im Aufträge der beiden Drucker an diesen schrieb, ihn um Unterstützung in der drückenden Not, in welche sie durch ihre Verlagsunternehmen — sie hatten in Zeit von sieben Jahren 28 Werke mit 47 Bänden in zusammen 12 475 Exemplaren ge druckt — gekommen waren. In wahren Jammertönen flehen sie ihn um Hilfe an, »denn der ungeheure zum Leben nötige Kosten aufwand kann, da sich keine Käufer finden, von uns nicht mehr getragen werden. Und daß keine Käufer da sind, dafür giebt es kein gewichtigeres Zeugnis, als dieses, daß nämlich unser sehr großes Haus voll von Bücherbänden, leer an nötigen Dingen ist Deine unglaubliche Milde komme uns doch zu Hilfe mit irgend einem Liebesdienste, wovon wir uns und die Unseren ernähren können Mögen deine Erbarmungen uns helfen, weil wir gar zu arm geworden sind.« Und Papst Sixtus? Er gab den um Brot flehenden Druckern nichts dergleichen; sie konnten ihr Schriftmaterial nicht erneuern und wurden über flügelt von der Konkurrenz; Pannartz starb bald nach 1476, Sweynheym aber entsagte der Kunst, die ihn verhungern ließ, und legte sich auf Kupfergravierung und — Italien setzte noch in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts seinem Erfinder des Buchdrucks ein Denkmal! Was hätten die italienischen Buch drucker thun können, um sich selbst schärfer zu ironisieren? Hiermit endet der erste Abschnitt des Von der Lindeschen Werkes. (Schluß folgt.) Vermischtes. Gerichtsentscheidung. Unzüchtige Bilder. — Eine Anzahl Berliner Kunsthändler waren wegen Verkaufs unzüchtiger Bildwerke zur Verantwortung gezogen worden, weil sie zwei Bilder, »Die büßende Magdalena« und »Der Schlaf«, welche aus dem Prozeß Graes auch einem weiteren Publikum bekannt geworden sind, verkauft haben sollten. Daß diese photographischen Bilder nicht an einem Übermaß von Verschleierung litten, ergiebt sich aus der Natur der gewählten künstlerischen Motive. Zwei Polizeibeamte machten seiner Zeit eine Runde durch die verschiedenen Kunsthandlungen Berlins und forderten Bilder von Bertha Rother. Wurden ihnen dann die alltäglichen Porträts vorgelegt, so ließen sie den Wunsch durchblicken, daß sie etwas pikantere Aufnahmen lieber hätten, und wenn nun »Die büßende Magdalena« und »Der Schlaf« vorgelegt wurden, dann erklärten die Beamten unter Mitteilung ihres Auftrages, daß sie dieselben beschlagnahmen müßten. Die Staatsanwaltschaft hielt die Bilder für unzüchtige und die Angeklagten für strafbar; die Verteidiger Rechtsanwalt l)r. Wolfs und Ernst verlangten dagegen aus juristischen und thatsächlichen Gründen die Freisprechung. Sie führten aus, daß die betreffenden Bilder an sich durchaus nicht unzüchtig seien und auch dadurch nicht unzüchtig werden könnten, daß die Person, deren Züge die Figuren tragen, nun wider ihren Willen öffentlich bekannt geworden sei. Der Graef-Proceß werde nach dieser Rich tung hin die öffentliche Moral schwerlich ummodeln. Im übrigen seien die Beamten insofern vorschnell vorgegangen, als sie die Bilder amtlich Wegnahmen, bevor sie dieselben bezahlt und damit gekauft hatten. Das Gesetz bestrafe nur das Verkaufen und die öffentliche Schaustellung unzüchtiger Bilder, nicht aber das Feil halten solcher. — Als Sachverständiger wurde u. a. auch der Kunstauktionator Lep ke vernommen, welcher erklärte, daß er die betreffenden Bilder Vorkommendenfalls anstandslos zur Ver steigerung bringen würde. Der Gerichtshof seinerseits erkannte den unzüchtigen Charakter der Bilder nicht an und sprach aus diesem und den angeregten juristischen Gründen die Angeklagten frei Rasches Vergilben des Papieres. — In »Dinglers polytechnischem Journal« vom 1. September d. I. (Band 261. Heft 9.) veröffentlicht Professor Wies »er in Wien Beobachtungen, welche er auf Ansuchen des als äußerst rührig bekannten Biblio thekars Leithe in Wien an Büchern gemacht hatte. Aus den selben ist hervorzuheben, daß das rasche Vergilben jenes Gelb werden ist, das viele heutige Papiere schon nach kurzer Zeit zeigen, besonders wenn sie der Luft frei ausgesctzt sind; es wird nur dem Holzschliffpapiere zugeschrieben und ist wohl zu unterscheiden von dem Vergilben alter reiner Hadernpapiere. Holzstoffpapiere, dem nahezu senkrechten Einfallen der Sonnenstrahlen ausgesetzt, zeigten schon nach einer Stunde den Beginn der Vergilbung; da aber bei jenen Temperaturen, welchen die Papiere während der Bestrahlung ausgesetzt waren, im Dunkeln keine Veränderung wahrnehmbar wurde, so mußte geschlossen werden, daß nur das Licht bei der Ver gilbung der Holzpapiere beteiligt ist. Fernere Versuche zeigten, daß die Vergilbung des Holzpapieres ein durch das Licht bedingter Oxydationsprozeß ist, und daß Feuchtigkeit die Vergilbung begün stigt, aber zum Eintritte der Erscheinung nicht unbedingt erforderlich ist. Die Stärke des Lichtes hat auf die Vergilbung großen Einfluß; bei Gaslicht stellte sich zum Beispiel erst nach vier Monaten eine Färbung ein. Als Regeln zum Schutze solcher Holzstoffpapiere hat man nach Wiesuer anzusehen: »Sonnenlicht wirkt schädlicher als diffuses (z. B. Nord-) Licht. Sehr schwaches, stark abgedämpstes Tageslicht wird, zumal in sehr trockenen Räumen, von ungemein geringer Wirkung sein. Gaslicht ist wegen seines geringen Gehaltes an stark brechbaren Lichtstrahlen fast ganz unschädlich. Hingegen wird elektrisches Bogenlicht und überhaupt jede kräftige Lichtquelle, welche viel stark brechbare Strahlen aussendet, das Vergilben begünstigen. Mit Rücksicht auf die Gefahr der Vergilbung der Papiere würde somit in Bibliotheken die Gasbeleuchtung der elektrischen Beleuchtung im allgemeinen vorzuziehen sein.«
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