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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1886
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- Deutsch
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^ 237, 13. Oktober 1686. Nichtamtlicher Teil. 5625 Der deutsche Buchhandel und das deutsche Handelsgesetzbuch. Von Adolf Gubitz. Das deutsche Handelsgesetzbuch sagt: Art. 5. Als Kansmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzu sehen, wer gewerbemäßig Handelsgeschäfte treibt. Art. 271. Handelsgeschäfte sind: l) der Kaus oder die anderweite Anschaffung von Waren oder anderen beweglichen Sachen ... um dieselben wieder zu veräußern u. s. f. Art. 272. Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßig betrieben werden: 5) die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- und Kunsthandels. Aus diesen Bestimmungen wird man folgende Sätze ableiten können: a) Ein Buchhändler (Sortimenter) ist ein Kaufmann, welcher gewerbemäßig mit Druckschriften Handel treibt; I>) ein Verleger ist ein Kaufmann, welcher gewerbemäßig Druckschriften für den Verkauf anfertigen läßt. Es sei gestattet, diese Sätze durch zwei Beispiele aus dem Leben zu illustrieren. Dem Ausläufer einer Buchhandlung wurde bei neu er schienenen Werken für jedes Exemplar, welches durch seine besondere Thätigkeit verkauft wurde, eine Tantieme bewilligt. Er fand an diesem Geschäft Geschmack und verlegte sich auf die Kolportage von Schriften. Da er einige Hundert Mark besaß, so fand er es bald für vorteilhafter, Andere für sich reisen zu lassen, indem er sich ein Lager von gangbaren Druckschriften anschaffte. So lange er selbst noch reiste, halte er die Entdeckung gemacht, daß es vorteilhaft sei, neben den Büchern noch andere Artikel zu führen, und war schließ lich darauf gekommen, vorzugsweise mit Büchern und Uhren Handel zu treiben. Der Ankauf beider Artikel wurde in ver lockender Weise dahin vereinigt, daß der Käufer, welcher mindestens für 10 Druckschriften nimmt, unentgeltlich eine Uhr bekommt, und ein anderer, welcher eine Uhr zum Preise von 10 oder mehr kauft, einen Roman oder ein anderes litterarisches Werk ähnlicher Art empfängt. Dieser kombinierte Uhren- und Bücherhandel hat den Unternehmer in kurzer Zeit zu einem »ermöglichen Manne gemacht. Der genannte Geschäftsmann bezeichnet sich in seinen zahlreichen Inseraten als »Buchhändler«. Hat er dazu ein Recht? Nach der oben gegebenen Definition zweifellos; ja er ist recht eigentlich ein Buchhändler nach dem Herzen des deutschen Handels gesetzbuches, denn er treibt sein Geschäft im vollen Sinne des Wortes: »gewerbemäßig«; es ist ihm beim Verkauf der Bücher nur um den Erwerb zu thun, anderweitige Rücksichten, z. B. ob die von ihm angebotcncn Bücher gut, mittelmäßig oder schlecht sind, ob sic für die Bildungsstufe des Käufers passen u. s. w., sind für ihn nicht vorhanden. Er wird auch vom Staat als »Buchhändler « anerkannt; denn weil der Umfang seines Betriebes ein sehr beträchtlicher ist, so kann ihm die Aufnahme in das Handelsregister nicht verweigert werden. Gleichwohl weigern sich die Buchhändler der betreffenden Stadt, diesen Mann als Kollegen anzuerkennen und sie werden von dem einsichtigeren Teil des Publikums in ihrer Anschauung unterstützt, daß es ein Mißbrauch sei, für diese Art von Geschäfts betrieb den Namen des Buchhandels in Anspruch zu nehmen. Ein anderes Bild. Vor einigen Jahren eröffnete ein Schreiner, welcher längere Zeit in einer Fabrik für Spiegel ung Bilderrahmen gearbeitet hatte, einen Laden, in welchem diese Artikel feil geboten wurden. Es war kein zu großer Sprung, als er sich neben den Rahmen auch eingerahmte Bilder von der wohlfeilsten Sorte beilegte. Ebenso war es nur ein kleiner Schritt weiter, als er Bilder mit einem kurzen Text zum Verkauf aus stellte, und cs konnte keineswegs überraschen, wenn schließlich die Rahmen ganz wegfielen und kleine Schriften mit Illustrationen im Schaufenster zu sehen waren. Nun ereignete sich in der Stadt, in welcher das Geschäft betrieben wurde, eine Skandalgeschichte, welche dem Klatsch willkommenen Stoff bot. Der gewesene Schreiner entdeckt mit geschäftsmännischem Scharfblick, daß sich damit »etwas machen« lasse. In jeder größeren Stadt ist ein verkommenes Genie, welches seiner Muttersprache, »die für ihn dichtet und denkt«, so weit mächtig ist, daß er innerhalb kurzer Frist einige Verse zu schmieden vermag. Geburtstage, Verlobungen, Hochzeiten erhalten ihn in Übung und durch Vorträge in Bier häusern erlangt er die Kenntnis dessen, was wirkt und zieht. Das »Gedicht« wurde sodann einem Künstler gleicher Rangstufe über geben, damit er die Illustration besorge. So wird der Artikel in kürzester Zeit fertig gemacht; denn die Sache muß ins Publikum, so lange der Klatsch noch warm und das Interesse rege ist. Durch gewandte Kolportage und reichliche Reklame gelingt es 10 000, 20 000, 50 000 Exemplare abzusetzen. Aus dem Schreiner und Rahmenhändler ist ein »Verleger« geworden. Es ist unbestreitbar, daß der Mann ganz in seinem Rechte ist, wenn er sich als solchen bezeichnet; denn er treibt sein Geschäft, wie das Handelsgesetzbuch verlangt, »gewerbemäßig« und der Umfang seines Betriebs geht weit über das hinaus, was das Gesetz vorschreibt, damit die Eintragung in das Handelsregister gefordert werden kann. Auch in anderer Beziehung wird er vom Staat als Verleger anerkannt; denn die Steuerbehörde wird nicht ermangeln, bei der nächsten Einschätzung die Verlagsthätigkeit des Mannes in Betracht zu ziehen. Warum widerstrebt es gleichwohl dem Gefühl nicht nur der wirklichen Verleger, sondern auch dem des unbeteiligten Publikums, eine solche Thätigkeit mit derjenigen eines buch- händlerischen Verlagsgeschäfts auf gleiche Linie zu stellen? Es dürfte klar geworden sein, daß der Fehler in dem Worte »gewerbemäßig« liegt. Die beiden angeführten Geschäftsleute werden trotz des Umfangs ihres Betriebs nicht als zum Stande des Buchhandels gehörig anerkannt, weil sie zu demselben nicht berufsmäßig vorgebildet sind und ihr Geschäft nicht als Beruf betreiben, sondern darin nur eine Erwerbsquelle sehen. Wenn das deutsche Handelsgesetzbuch den Buchhandel nach seinen beiden Hauptzweigen dem sonstigen kaufmännischen Betrieb gleichgestellt hat, so kann dies nicht anders denn als ein Mißgriff einer Gesetzgebung angesehen werden, welche darauf ausging, alles der gleichen juristischen Schablone zu unterwerfen. Es be dürfte freilich nur der Änderung eines einzigen Wortes, damit die im Eingang gegebenen Begriffsbestimmungen vom Buchhändler (Sortimenter) und Verleger richtig würden, wenn an die Stelle von »gewerbemäßig« gesetzt würde: »berufsmäßig«. Allein der Bedeutung des Wortes »Beruf« sind die juristischen Ver fasser des Handelsgesetzbuches leider ebenso wenig gerecht ge worden, wie es den Juristen bis heute gelungen ist, die Eigen tümlichkeiten des Buchhandelsrechtes zu erfassen, für welches der Begriff des Berufes der notwendige Ausgangspunkt ist. Vermischtes. Geheimmittel und der Buchjhandel. — Der fürstlich Waldccksche Medizinalrat vr. pbil. Joh. Müller in Berlin, dessen Name mit verschiedenen Geheimmitteln aus das engste verknüpft
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