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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1886
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- 13.10.1886
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- Deutsch
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obigen Rechtssatzes der Strafrichter im Sinne der Revisionsaus führung auf Einziehung zu erkennen so berechtigt als verpflichtet sein. Auch steht der Wortlaut des Gesetzes der Anwendung jenes Rechtssatzes nicht entgegen, insbesondere bietet die Fassung der Ktz 27, 36 und 35 des Urheberrechtsges. keine genügende Grundlage für die Rechtsansicht der vorigen Instanz, und eben sowenig kann die Bezugnahme des L.-G. auf die reichsgerichtlichen Urteile, welche in den Annalen des R.-G. Bd. 6. S. 316 und den Entsch. d. R.-G. in Strafsachen Bd. 11. S. 123 milgeteilt sind, als zutreffend erachtet werden, da keines dieser beiden Urteile mit der vorliegenden Frage befaßt und in keinem der Gedanke, welchen das L.-G. darin findet, ausgesprochen ist. Allein ent scheidend gegen die Ansicht der Revision und gegen die Anwend barkeit des oben vorangestellten Rechtssatzes auf Nachdruckssachen ist der schon oben angedeutete Charakter der Einziehung, welcher derselben nach der schließlichen Gestaltung des Urheberrechtsges. innewohnt. Schon nach den Motiven zum Regierungsentwurfe ß 22 (jetzt 21) hat die »Konfiskation« — jetzt Einziehung — keinen anderen Zweck, als eine Sicherung zu bieten gegen etwaige Fortsetzung oder Wiederholung des Nachdruckes; in den Motiven zu tz 37 ist der Konfiskation ausdrücklich die Natur einer Sicherheits maßregel beigelegt, an welcher selbstverständlich nur der durch den Nachdruck Verletzte ein Interesse hat. Zur Begründung der — später angenommenen — Anträge des Abgeordneten vr. Bähr, in tz 22 (des Entwurfs) im ersten Absätze statt der Worte »und sind nach ergangenem rechtskräftigen Erkenntnisse« zu setzen: »Dieselben sind, nachdem die Einziehung dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist rc.«, sodann dem Abs. 4. hinzufügen: »Sie erfolgt auch gegen die Erben des selben;» endlich dem letzten Absatz die jetzt vorliegende Fassung zu geben und dem tz 30 (jetzt 26) folgenden Absatz beizufügen: »DieEinziehung rc. kann sowohl im Strafrechtswege beantragt als im Civilrechtswege verfolgt werden (vgl. Nr. 144 der Drucksachen des Reichstags des Norddeutschen Bundes 1870) — bemerkte in der 43. Sitzung des genannten Reichstags (vgl. Stenogr. Ber. S. 842) der Antragsteller zu tz 22: im allgemeinen müsse er darauf aufmerksam machen, wie er es beklage, daß man für die Konfiskation, wie es scheine, den strafrechtlichen Gesichtspunkt als den maßgebenden hingestellt habe. Es sei dieselbe aber in der That keine strafrecht liche Maßregel gegen den Nachdrucker, sondern es sei ein civil- rechtlicher Anspruch des Verletzten, ein Präventivanspruch dahin gehend, daß die zum Nachteile des Verletzten hergestellten Nachdrucksexemplare rc. nicht in den Händen derjenigen bleiben, welche damit Mißbrauch treiben können. Deswegen richre sich auch der ganze Apparat, welcher diesen Gedanken be herrsche, richtig gedacht, nach civilrechtlichen Grund sätzen. Wäre dieser richtige Gesichtspunkt von vorn herein hervor gehoben, so würde es eines Ausspruches nicht bedürfen, daß auch die Erben rc. der Einziehung rc. unterliegen. Da aber durch die Be zeichnung der Maßregel als Konfiskation der Zweifel entstehe, ob nicht ein strafrechtliches Verhältnis hier vorliege, so sei das Aussprechen jenes Satzes notwendig. Zum Anträge aus Änderung des letzten Absatzes des Para graphen bemerkt derselbe unter anderem: Der Verletzte könne die Herrichtung des Nachdruckes gewissermaßen als eine Geschäfts führung ansehen, die für ihn geschehen sei rc.; und da nun auch der Nachdrucker sich besser stehe, wenn er die Nachdrucksexemplare rc. bezahlt erhalte, als wenn sie vernichtet werden, so entspreche um so mehr der Gerechtigkeit, sie dem Beschädigten auf Verlangen zu überlassen rc. In seiner Erwiderung bemerkte der Bundeskommissär, der beantragte Beisatz hinsichtlich der Erben verstehe sich ja von selbst; auch gegen das Amendement hinsichtlich des letzten Absatzes habe er nichts einzuwenden; dagegen müsse er sich gegen das erste Amendement erklären, da aus demselben gefolgert werden könne, daß jedem Eigentümer gegenüber ein besonderes Strafverfahren oder ein besonderer Civilprozeß geltend gemacht werden müsse. Nachdem hierauf vr. Bähr nochmals unter Betonung des Rechts grundsatzes, daß niemand ungehört verurteilt werden dürfe, das bekämpfte Amendement verteidigt hatte, fand eine weitere Dis kussion nicht statt, und wurden, nachdem beschlossen worden (An trag vr. Oetker), überall statt »Konfiskation« »Einziehung« zu setzen, sämtliche Anträge des vr. Bähr zu Z 22 (21) an genommen. Die Anträge zu Z 30 (jetzt 26), von denen der erste dahin ging, den Absatz 1 der Vorlage dahin zu ändern: »Die Verfolgung des Nachdrucks steht jedem zu, dessen Urheber- oder Verlagsrechte durch die widerrechtliche Vervielfältigung beeinträchtigt oder gefährdet sind«, begründet in derselben Sitzung (Stenographische Berichte S. 846/7) vr. Bähr unter anderem damit: der erste An trag werde dadurch notwendig, daß in den Paragraphen der Vor lage die Gegenstände der Verfolgung, wegen deren dem Be rechtigten ein Antrag zustehen solle, aufgezählt seien, aber nicht vollständig. Es sei dabei die Einziehung rc. vergessen worden. Um die Aufzählung zu ersparen, schlage er eine andere Fassung vor. (Folgt eine Begründung des proponierten Beisatzes: »oder gefährdet«). Der zweite Antrag sei materieller Natur. Er halte für dringend erfordlich, daß die civilrechtliche Verfolgbarkeit der Einziehung gestattet sei. Man habe keinen Grund, die Beschrei tung des Civilweges schwierig zu machen. Es sei notwendig, daß der Beschädigte nicht nur die ihm gebührende Entschädigung, sondern auch die Einziehung der Nachdrucksexemplare civilrechtlich verfolgen könne. Nachdem der Bundeskommissär beiden Anträgen zugestimmt, wurden dieselben ohne weitere Diskussion bei der Ab stimmung angenommen. Bei dieser Entstehungsgeschichte des Gesetzes und in Betracht, daß der Antrag auf Einziehung noch gestellt werden kann, wenn der Antrag auf Strafverfolgung bereits verjährt ist: ar^. tz 36 des Gesetzes — kann es keinem Zweifel unterliegen, daß schon im Sinne des Entwurfs, noch mehr aber nach der Anschauung des Reichstages für den Norddeutschen Bund die Einziehung überall nicht den Charakter einer Strafe an sich trägt, sondern daß sie das Korrelat ist einzig und allein des civilrechtlichen An spruches des durch den Nachdruck Beschädigten (oder Gefährdeten) auf Sicherung gegen weiteren Nachdruck oder künftige Verbreitung von Nachdrucksexemplaren. Da ferner dem Verletzten einmal der Antrag auf Strafverfolgung, welcher beim Strafrichter allein anzubringen, sodann der Antrag auf Entschädigung, welcher als solcher vor den Civilrichter gehört, in Form eines Antrages auf Buße aber auch bei dem mit dem Strafantrag befaßten Strafrichter gestellt werden kann, endlich der Antrag auf Einziehung, welcher nach Wahl des Verletzten entweder vor den Strafrichter oder vor das Civilgericht gebracht werden darf, zusteht, und dieser letztere Antrag, abgesehen von jedem Anträge auf Strafverfolgung, selbständig gestellt werden kann, so ist die dem angefochtenen Aus spruche zu Grunde liegende Rechtsanschauung, daß der Antrag auf Einziehung einen selbständigen, vom Anträge auf Strafverfolgung unabhängigen Anspruch verfolge, sowie die hieraus sich ergebende Folgerung, daß im Anträge auf Strafverfolgung der Antrag auf Einziehung nicht enthalten, ohne den Antrag auf Einziehung aber auch vom Strafrichter auf Einziehung nicht erkannt werden könne, frei von Rechtsirrtum.
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