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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1886
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- 1886-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1886
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- Deutsch
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stellung der Pappscheibe 888 als Nachdruck erklärt sei; ebenso ist es nicht zutreffend, daß Angeklagte einer Gesetzesverletzung für schuldig erklärt seien; denn gerade die strafrechtliche Schuld der Angeklagten ist durch die Feststellung, daß Angeklagte ans entschuldbarem recht lichen und thatsächlicheuIrrtum im guten Glauben gehandelt haben, verneint. Indem das Gesetz v. 11. Juni 1870 sich im 8 18 Abs. 2 dahinausdrückt: »Die Bestr afung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn re.«, will es offenbar dem guten Glauben des den Nachdruck Veranstaltenden eine das strafrechtliche Ver schulden desselben ausschließende Wirkung beilegen, folglich sagen, daß im Falle des guten Glaubens die Voraussetzungen des die Schuld des Veranstalters normierenden Absatzes 1 8 18, daß nämlich derselbe vorsätzlich oder fahrlässig einen Nachdruck rc. ver anstaltet habe, hinfällig werden. Hierfür spricht auch die Fassung der M 20, dann 21 Absatz 4 des erwähnten Gesetzes; insbesondere darf aus dieser letzten Bestimmung nicht das Gegenteil gefolgert werden, da die Einziehung im Slnne des 8 21 nicht den Charakter einer Strafe, sondern den einer Präventivmaßregel zum Schutze des durch den Nachdruck Verletzten gegen Fortsetzung und Wiederholung des Nachdruckes an sich trägt (vgl. Motive des Gesetz-Entwurfes Seite 31; Dambach, die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes, betr. das Urheberrecht rc. Berlin 1871, Note 1 Absatz 2 z» 8 21). Liegt aber im Falle einer Freisprechung aus K 18 Abs. 2 der gerichtliche Ausspruch vor, daß der Angeklagte nicht schuldig sei, daß sohin ein Strafanspruch des Staates gegen ihn nicht bestehe, und nicht bestanden habe, und enthält das Urteil auch sonst in seinem dispositiven Teile keine dem Angeklagten präjudicierliche Entscheidung — z. B. im Kostenpunkte oder auf Einziehung und dergl. —, so steht dem Angeklagten nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. Entscheidungen Bd. 4. S. 355, dann Urteil des III. Strafsenats vom 18. Sept. 1884 a. N. (1662/84) das Rechismittel der Revision nicht zur Seite. In den eben angeführten Urteilen hat das Reichsgericht zwar angenommen, daß, wenn in einem freisprechenden Urteile die strafbare Schuld des Angeklagten an sich anerkannt und nur die Zuerkennung einer Strafe durch besondere Umstände, Kompensation, Verjährung, Mangel eines Strafantrages und dergl. als ausgeschlossen erachtet wurde, Wegendes in jener Anerkennung einer strafbaren Schuld liegenden Eingriffes in die Rechtssphäre des Angeklagten von diesem ein Rechtsmittel gegen jenes Urteil werde eingelegt werden können; dagegen ist in denselben Urteilen ausgeführt, daß, wenn wider den Angeklagten zwar ein körperliches Thun festgestellt sei, welches unter der Voraussetzung strafrechtlicher Ver antwortlichkeit des Thäters dem Thatbestande eines mit Strafe bedrohten Vergehens entsprechen würde, diese Voraussetzung aber vom Jnstanzgerichte verneint sei, wenn mit anderen Worten die Freisprechung eine so vollständige Verneinung des strafrecht lichen Anspruches gegen den Angeklagten bedeute, daß die Rechts sphäre desselben auch nicht in Ncbenpunkten beeinträchtigt erscheine, Rechtsmittel des Angeklagten begriffsmäßig ausgeschlossen seien. Ist nun, wie im vorliegenden Falle, die Freisprechung der Ange klagten um deswillen erkannt, weil wegen Vorliegens der durch 8 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 11.Juni 1870 erweiterten Voraus setzungen des 8 59 des Strafgesetzbuches den Angeklagten deren körperliches Thun nicht zum strafrechtlichen Verschulden anznrechncn sei, so ist selbst vom Standpunkte der erwähnten reichsgerichtlichen Urteile der strafrechtliche Anspruch ebenso vollständig verneint, wie wenn wegen Mangels der Zurechnungsfähigkeit des Thäters aus 8 51 des Strafgesetzbuches das Nichtvorliegen einer strafbaren That angenommen wäre. Der Umstand, daß im Nebenpunkte der Ein ziehung der Antrag der Staatsanwaltschaft nicht aus materiellen Gründen, sondern aus dem prozessualen Gesichtspunkte mangelnden Antrages zurückgewiesen wurde, kann nicht die Wirkung haben, daß numehr den auch im Nebenpunkte der Einziehung nicht beschwerten Angeklagten das Rechtsmittel in der Hauptsache zugängig ge- inschst würde. z Durch die Feststellung in de» Gründen allein, daß Angeklagte einen Nachdruck im Sinne des 8 4 rc. des Urheberrechtsgesetzes begangen habe», sind die Interessen der Angeklagten, soweit sie durch das eingeleitete Strafverfahren berührt werden, nicht verletzt; jene Feststellung kann die Rechtskraft des freisprechenden Urteiles in Beziehung auf den konkreten Strafanspruch des Staates nicht beeinträchtigen. Andrerseits vermag sie Wirkungen der Rechts kraft außerhalb des vorliegenden Strafprozesses nicht zu äußern, weder in Bezug auf einen etwaigen Civilprozeß, noch in Bezug auf spätere Anklagen wegen anderweit verübten Nachdrucks oder auch nur hinsichtlich eines etwa späteren Antrags des Ver letzten W. auf Einziehung im Sinne des 8 36 des Urheber rechtsgesetzes. Höchstens wird die jener Feststellung zu Grunde liegende Rechtsansicht einer Strafkammer die Wirkung äußern, daß Angeklagte in einem etwa später anhängig werdenden Nachdrucks verfahren sich für die Zeit nach Erlaß dieses Urteils auf guten Glauben im Sinne des 8 18 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes nicht mehr werden berufen können. Allein diese Erwägung und der hieraus den Angeklagten und bezw. dem von ihnen geleiteten Fabrikunternehmen drohende pekuniäre Verlust betreffen Interessen, welche denjenigen, die im vorliegenden Strafverfahren allein in Betracht kommen, fremd sind, daher außerhalb der Aufgabe liegen, welche zu erfüllen dem im Strafprozesse erkennenden Gerichte obliegt (vgl. Entscheidungen Band 4. S. 357). Es ist dies um so zweifel loser, als es, den Angeklagten sogar freistehen wird, im Wege der Feststellungsklage wider W. die Frage, ob Nachdruck vorliege, vor den Civilgerichten selbständig zum Austrage zu bringen. Es kann sich daher nur fragen, welchen Einstuß auf die formelle Zulässigkeit des Rechtsmittels der Umstand äußern kann, daß durch die Revision der Staatsanwaltschaft die Zurückweisung des An trages auf Einziehung angefochten, in dieser Beziehung also eine Änderung des Urteiles zu Unguusten des Angeklagten logisch nicht ausgeschlossen ist. Allein die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestimmt sich nach dem Inhalte des angefochtenen Urteils, nicht nach Möglichkeiten, welche außerhalb desselben liegen; eventuelle Ad häsion ist dem Strafprozesse fremd (vgl. hierzu Entscheidungen Band 4. S. 359, 360). Hiernach mußte die Revision der Ange klagten als unzulässig verworfen werden. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Zwar ist im allgemeinen der Satz als richtig anzuerkennen, daß bei Antragsdelikteu, sobald ein formgerechter Strafantrag vorliegt, das Gericht die rechtlichen Folgen zu ziehen hat, mithin, wenn das Gesetz an den richterlichen Ausspruch, daß eine Strafthat vorliege, die Folge des Einziehung knüpft, bei sonst gegebenen Voraus setzungen auf Einziehung erkennen muß, ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsberechtigte auch die Einziehung speziell beantragt hat. Der Anwendung dieses Satzes würde gegebenenfalls auch der Umstand nicht entgegenstehen, daß der erste Richter die An geklagten freigesprochen hat und, wie oben gezeigt, dieseFreisprechung auf einen Mangel strafrechtlichen Verschuldens zurückzuführen ist. Denn nach 8 21 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes tritt die Einziehung auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Veranlasser des Nach drucks weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat; es würde sohin, sobald, wie hier, der Strafrichter auf Strafantrag des Verletzten mit einer Nachdrnckssachc befaßt und zu dem Ausspruche gelangt ist, daß objektiv Nachdruck vorliege, bei Anwendbarkeit des 760*
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