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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1878
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1878-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1878
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- Deutsch
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- Saxonica
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L352 Nichtamtlicher Theil. ^ 138, 17. Juni. Schüler ausgestellt, eingehändigt, von der ich Abschrift genommen habe. Hr. Lorentz liefert: 14/13 Schmidt, Lehrbuch d. engl. Sprache. Grammatik. L 3 M. . . 39 M. — Pf. 14/13 — Uebungsbcispiele. s, 1 M. 60 Ps. . . . 20 „ 80 „ 1 Viehoff, deutsche Nationalliteratur, I. II. . . 4 „ SO „ 1 Aßmann, Geschichte d. Mittelalters 1 „ — „ 65 M. 30 Pf. 20 ^ Rabatt 13 „ 5 „ 52 M. 25 Pf. Bei solcher Concurrenz muß der Provinzialsortimenter, der theure Fracht und Commissionsspesen zu tragen hat, zu Grunde gehen, wenn nicht im Sinne des Hrn. Klasing Reformen angestrebt werden. Chemnitz, im Mai 1878. Bruno Troitzsch, Fa. Rob. Friese's Buchhandlung. Entgegnung. Herr Troitzsch hat sich in seiner Beschwerde, bewußt oder un bewußt, eine vollständige Entstellung des Sachverhaltes zu Schulden kommen lassen. Es ist mir nie in den Sinn gekommen, nach Chemnitz jemals eine Bücherofferte zu machen, ohne von dort aus dazu aufgefordert worden zu sein. Ich bin mit zwei Chemnitzer Collegen befreundet und befleißige mich aus diesem Grunde der größten Zurückhaltung. In den letzten Jahren sind an den dortigen höheren Schulen einige Lehrer angestellt worden, die als Leipziger Studenten früher bei mir gekauft haben. Diese Herren bestellen ab und zu von Chem nitz aus einige Bücher bei mir, theils aus Anhänglichkeit an mein Geschäft, theils aber hauptsächlich deswegen, weil ihr Chemnitzer Buchhändler so gut wie nichts aus Lager hat und ihre Bestellungen zu langsam ausführt. In der Osterzeit traf ein kleiner Auftrag von einem mir ganz unbekannten dortigen Schüler ein, dem die Bestellung unter Nach nahme expedirt wurde. Einige Tage später erhalte ich eine Zuschrift ebenfalls aus Chemnitz von einer anderen mir unbekannten Person, die sich in ihrem Brief für einen Wiederverkäufer ausgab, mit dem Auftrag, die oben von Hrn. Troitzsch aufgeführten Bücher unter Abrech nung von 25°ch Rabatt, Gewährung eines Freiexemplares, franco Chemnitz zu liefern. Dem Besteller wurde geantwortet, daß ich unter solchen Be dingungen nichts liefern könnte; — nur bei vorheriger Franco- Einsendung des Betrages und Erstattung unserer sämmtlichen Portoauslagen aber sollte er 20U Rabatt und auf 12 ein Frei exemplar erhalten. Ich frage jetzt: wer von meinen hiesigen, oder auch selbst vielen auswärtigen Herren Collegen hätte in diesem Falle, gegenüber einem Wiederverkäufer wohl anders gehandelt? Der Fragsteller verlangte nichts, dafür erhielt jetzt dasBörsen- blatt obigen Artikel des Hrn. Troitzsch. — Liegt hier nicht der Ge danke nahe, daß Hr. Troitzsch den Schreiber des Briefes vielleicht doch näher kennt und geglaubt hat, jetzt, wo von vielen Seiten der Ruf: „Nach Leipzig!" ertönt, auch für seinen Theil uns Leipzigern nach seinem besten Können etwas am Zeuge zu flicken? Es muß auf jeden ehrenhaften Geschäftsmann einen nieder schlagenden Eindruck machen, zu beobachten, wie man jetzt zu solchen Mitteln zu greifen scheint, um dem eigenen Ich eine Dornenkrone aufsetzen zu können. Für mich speciell ist dieser zweite Angriff eine neue Bestätigung dessen, was ich bereits gegenüber dem Hrn. Ritter in Arnsberg aus gesprochen habe. Hr. Troitzsch klagt über große Concurrenz im Schulbücher geschäft. Schulbücher sind Concurrenzartikel und müssen billig ver kauft werden, zumal jetzt, wo sich Jeder bei seinen Einkäufen mög lichst einschränkt. Ich weiß aus zuverlässiger Quelle, daß das Schulbüchergeschäft in Chemnitz ohne nennenswerthe Ausnahme ganz in den Händen einiger Chemnitzer Handlungen liegt, die also doch vielleicht in ihren Manipulationen glücklicher und wohl auch geschickter sind als Hr. Troitzsch. Warum führt Hr. Troitzsch keine alten Schulbücher? Warum gebrauchternichtdiemitdemneuenPosttarifegebotene günstige Gelegenheit, durch directeu Bezug sich von einem guten Theil seiner Spesen zu befreien? — Er kann auf diesem Wege rasch liefern, was bei dem Schulbüchergeschäft die Hauptsache ist, und er vermag ferner, wenn er sich baar bezahlen läßt, besonders Wiederverkäufern einen Rabatt zu gewähren, der die meisten derselben befriedigen wird. Alfred Lorentz. Rechtsfalle. Die Magdeburger Zeitung bringt folgende sonderbare Recht sprechung des Naumburger Appellationsgerichts in Preßangelegen- heiten: In der Zeit vor den letzten Stadtverordnetenwahlen, im Herbst 1877, sah sich der „Bürgerverein für städtische Interessen" zu Halle a. d. S. veranlaßt, einen gedruckten Ausruf an die Wählerschaft zu verbreiten. Ein von dem Vorsitzenden, vr. wock. Hertzberg, verfaß ter Entwurf wurde der wöchentlichen Vereinssammlung vorgelegt, hier und dort auf Grund einer Berathung umgestaltet und dann einer aus drei Vorstandsmitgliedern gebildeten Commission zur nochmaligen Feststellung des Textes übergeben. Diese Commission legte ihren Entwurf nochmals der Vereinsversammlung vor, welche den Druck auf Kosten des Vereins beschloß und festsetzte, daß die Unterschrift auf dem Flugblatte lauten solle: „Der Vorstand des Bürgervereins für städtische Interessen" (ohneNennung persönlicher Namen, weil überflüssig). — Der Vereiusvorsitzende bewirkte nun den Druck und brachte in einer zufällig stattsindenden Bezirkswahl versammlung die ersten Abdrücke zur Vertheilung. — Die Polizei verwaltung von Halle sah in jener Unterschrift, welche keinen per sönlichen Namen enthielt, eine Verletzung des tz. 6. des Reichs- Preßgesetzes und forderte von dem vr. Hertzberg, welchen sie sich (auf Grund einer Aussage des Letzteren) für berechtigt hielt als Verfasser und Herausgeber ansehen zu dürfen, eine Polizeistrafe von 15 M., nach tz. 19. 1. des Pr.-Ges. Hiergegen wurde von dem Beschuldigten aus richterliche Entscheidung angetragen, und der Polizeirichter erachtete, nachdem über das Thatsächliche ein Zeuge vernommen und beeidigt worden war, die mehrerwähnte Unterschrift für eine dem Gesetz entsprechende, wies die seitens der Polizei anwaltschaft damals geforderte Geldstrafe zurück und erkannte auf Freisprechung. Infolge des gegen dieses Erkeuntniß seitens der Polizei erhobenen Recurses fand am 14. Mai o. vor dem Criminal- enatdes Appellationsgerichts zu Naumburg mündliche Verhandlung tatt, deren Verlauf kurz folgender: Der Referent erachtete den Recurs für begründet, ein Preßvergehen durch Weglassung eines persönlichen Namens für bewirkt. — Der königliche Oberstaats anwalt theilte diese Ansicht und beantragte die vor dem ersten Rich ter in Halle geforderte Geldstrafe. — Der Angeklagte wies darauf hin, daß durch beeidigtes Zeugniß festgestellt sei, daß nicht er, son dern der Bürgerverein, resp. sein Vorstand als Verfasser und Herausgeber des Flugblattes zu gelten habe. Er betonte ferner, daß im ganzen preußischen Staate Flugblätter fast immer mit Col- lectivunterschriften, ohne Nennung persönlicher Namen erschienen. Wenn nun der hohe Gerichtshof, im Gegensatz zum ersten Richter, doch ein Preßvergehen als vorhanden annehmen sollte, so müsse er jedenfalls anerkennen, daß der Herausgeber (der Vorstand des Bürgervereins) in gutem Glauben gehandelt habe. Er, der Ange-
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