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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1878
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1878
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Amtlicher Theil. ^5 105, 7. Mai. 1790 Bezahlte Tafelmarken können nicht zurückgenommen werden. Der Betrag etwa unbenutzt bleibender Tafelkarten wird dem Berliner Unterstützungsverein zugewiesen. Etwaige besondere Wünsche wegen Tischnachbarschaft bitten wir der Anmeldung in dem versandten Formular beizufügen. Nach Feststellung des Tafel-Arrangements können irgendwelche Aenderungen in demselben nicht mehr vor genommen werden. Tischreden sind bei dem Vorsitzenden des Festmahls, Herrn Adolph Enslin, vorher anzumelden. Die Tafelkarten berechtigen für Sonnabend den 18. Mai zum Eintritt in alle Räume des Schützenhauses. An diejenigen Buchhändler, welche nicht im Besitz von Tafelkarlen sind, aber der geselligen Vereinigung an diesem Tage beiwohnen wollen, werden besondere Eintrittskarten am Eingang des Schützenhauses durch den Castellan Bogen ver abfolgt werden. III. Mit der Direction des hiesigen Stadttheaters ist die Vereinbarung getroffen worden, daß am Sonntag, den 19. Mai, und Montag, den 20. Mai, die R. Wagner'schen Opern „Rheingold und Walküre" zur Aufführung gelangen sollen, wenn bis zum 11. Mai eine so rege Betheiligung sich kund gibt, daß dadurch eine Veränderung des Repertoire gerechtfertigt ist. Anmeldungen zum Besuche der beiden Vorstellungen werden bis zum 11. Mai erbeten. Gute Plätze werden von der Direction des Theaters zur Verfügung gestellt. Wo nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, wird angenommen, daß Parketplätze (L 4—5 Mark) verlangt werden. Die Billets gelangen ev. mit den Tafelkarten an die betr. Herren Commis- sionäre zur Ausgabe unter Nachnahme des Betrages dafür. Das Festcomitö. Verzeichniß der für das Archiv des Börsenvereins eingesandten Circulare mit eigenhändigen Unterschriften. Eingegangen im Monat April 1878. Tircul. von A. Ascherfeld in Karlstadt vom 1. April 1878 (Ver kauf des Geschäfts betr.). „ „ Paul Ballin (Otto Foerster L Co. sP. Ballinj) in Berlin vom 1. April 1878. „ „ Otto Bouillon in Berlin von Ende März 1878. „ „ Richard Brandstetter (Friedrich Brandstetter) in Leipzig vom 15. April 1878. „ „ G. Fisch b ach er (Sandoz L Fischbacher) in Paris vom 20. März 1878. „ „ G. Fischbacher (Sandoz L Fischbacher) in Paris vom 20. April 1878 (Austritt des Herrn Sandoz aus dem Geschäft betr.). „ „ Daniel Grüneberg (Grüneberg's Buch-, Kunst- u. Musikalienh.) in Braunschweig vom 1. April 1878 (Verkauf des Geschäfts betr.). „ „ Frau Maria Josesine verw. Hoffmann geb. Bo- rowska (Arnoldische Buchh.) in Leipzig vom 26. März 1878 (Uebergang des Geschäfts an die bisherigen Teil haber Hoffmann u. Zehl betr.). „ „ Hugo Hoffmann u. EmilZehl(Arnoldische Buchh.) in Leipzig vom 26. März 1878. „ „ W. B. Hollmann in Bremen vom 1. April 1878. „ „ Ernst Müller in München vom 26. März 1878. „ „ Johann Sagan in Karlstadt vom 1. April 1878. „ „ Adolf Titze (Fr. Bruckmann's Auslieferungslager, Adolf Titze) in Berlin vom 15. März 1878 (Verlegung des Geschäfts nach Leipzig betr.). „ „ Hellmuth Wollermann(Grüneberg'sBuch-,Kunst- u. Musikalienh. sH. Wollermannj) in Braunschweig vom 1. April 1878. n Lircul. von Fr. Zimmermann (VolkSblatt-Verlag) in Straß- burg i/E. vom 5. April 1878. Leipzig, den 1. Mai 1878. Das Ärchioariat des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler. A. W. Volkmann. Berliner Verlegerverrin. Allgemeine Geschäftsgrundsätze. Die Mitglieder des Berliner Verlegervereins haben zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Verkehrs mit den Sortimentshandlungen nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart, unter denen sie fortan offene Rechnung führen: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus vorhergegangener Rechnung Disponirte muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Ostermeffe voll bezahlt werden. Saldo-Ueberträge bedürfen einer vor herigen besonderen Vereinbarung. 2) Das Disponiren unabgesetzter und das Remittiren fest bezo gener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt finden. 3) Wer in der Ostermesse die vorjährige Rechnung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits auf neue Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermesse creditirt zu erhalten. Der Verleger ist in diesem Falle berechtigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu beanspruchen: 4) Artikel, welche eineHandlung in derOstermesse zurückzusenden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurückzunehmen, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. 5) Der Verleger hat die Besugniß, zur Disposition gestellte oder im Laufe des Rechnungsjahres auf ausdrückliches Ver langen in Commission gelieferte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt veröffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen. — Später als drei Monate nach Er laß Vieser Aufforderung ist derselbe nicht mehr zur Rücknahme der Artikel verpflichtet.
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