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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1878
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- Erscheinungsdatum
- 17.04.1878
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- Deutsch
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^ so, 17. April. Nichtamtlicher Theil. 1539 Versitäts-Buchhändler folgen lasse. Auf B o ssi eg el und C. E. Bahn folgten zunächst die Buchhändler C. F. Christiani und I. G. Röhß in Schleswig, elfterer später Senator, letzterer Verlagsbuchhändler und Buchdrucker daselbst. Nach diesen Beiden war auf kurze Zeit der Privatdocent der Medicin F. A. Heinze in Kiel Inhaber der Firma; nachdem dieser sich aber alsbald mit einem sehr reichen Fräulein v. Blome verheirathet und selber in den Adelsstand er hoben war, kam das Geschäft an Aug. Schmidt, einen Bruder des späteren Kieler Oberappell.-Gerichtspräsidenten Schmidt in Kiel. Schmidt starb schon nach kurzer Zeit und an seine Stelle trat im Jahre 1812 C. B. Aug. Hesse, von dem am 1. August 1824 wiederum mein älterer, 1876 in Hamburg verstorbener Bruder das Geschäft übernahm. Am 1. Januar 1846 erwarb ich dasselbe käuf lich und verkaufte das Sortiment am 1. Mai 1867 wieder an Herrn E. S. Mittler Vater in Berlin, nach dessen Tode es auf dem Wege der Erbschaft an seinen Enkel, Paul Toeche überging. Die sonstigen theils eingegangenen theils noch bestehenden Buchhändlerfirmen Kiels: Baurmeister L Griem, Ehr. Bün- sow, I. G. Naeck, Schroeder L Co., Burmester L Stempel! (jetzt Weber), Haeseler, v. Wechmar, Lipsius L Tischer sind entweder von ganz neuerem Datum, oder aber bieten sie meines Wissens nach keiner Seite hin Stoff zu irgend welchem Mittheilens- werthen. Zu erwähnen dürfte aber doch noch wohl sein das zu Ende des vorigen Jahrhunderts unter der Firma „Gelehrten-Buchhaudlung in Dessau und Kiel" bestandene Verlagsgeschäft. Welche Bewandt- niß es mit dieser Firma in Bezug auf Kiel gehabt haben mag, habe ich nicht ermitteln können. Vermuthlich wird nur zur Bequemlich keit mehr in der Nähe Kiels wohnender Besteller hier ein Aus lieferungslager jener bekannten, aber ephemeren Firma unterhalten worden sein. Möglich kann es auch sein, daß die Begründer es für zweckmäßig erachteten, ihrer Firma in Dessau den Ortsnamen Kiel hinzuzusügen, weil hier unter dem Bernstorff'schen Ministerium die Censur ungleich milder gehandhabt wurde, als in den einzelnen kleinen deutschen Staaten. Eine specielle Besprechung der schleswig-holsteinischen Schrift steller und ihrer Werke würde zu weit führen und Zweck und Absicht dieser kleinen Skizze weitaus überschreiten. Zu Forschungen aus diesem Gebiete steht überdies ja auch ein so umfassendes, als ab geschlossenes Ganzes sich darstellendes gedrucktes Material zu Ge bote, wie wohl nur wenige deutsche Länder ein gleiches aufzuweisen haben möchten. Die gesammte ältere Literatur umfaßt das vortreff liche und geschützte Werk: „3. NoUsr, Limbria litsrata, soriptorurn ckueatns utriusqns Llssviosusis st Hotsatioi bistoria litsraria. 3 Tomi in kolio. öavnias 1744"*). Hieran reiht sich zunächst an: „B. Kordes, Lexikon der jetzt lebenden Schleswig-Holsteinischen und Eutinischen Schriftsteller. Schleswig 1797". Die Fortsetzung zu letzterem lieferten D. L. Lübker und H. Schröder in ihrem Schrift stellerlexikon von 1796 —1828 in 2 Bänden mit Nachträgen, Altona 1829—31, und den Reigen beschließt alsdann „E. Alberti's Lexikon der Schleswig - Holstein - Lauenburgischen und Euti nischen Schriftsteller von 1829 bis Mitte 1866. 2 Bände. Kiel 1867. 68". Nach Schulz' Adreßbuch für den deutschen Buchhandel für 1878 existiren gegenwärtig in Schleswig-Holstein 70 Buchhandlungen, darunter 8 reine Verlagshandlungen, in der Stadt Kiel 9 incl. 2 reine Verlagsgeschäfte, wovon jedoch eine sich in gerichtlicher Li quidation befindet. In den nordalbingischen Herzogthümern ist von jeher die niedersächsische oder plattdeutsche Sprache die Sprache des Volks gewesen, und diese war hierzulande stets ein der allgemeineren Verbreitung der Literatur mehr oder weniger entgegenstehendes Hinderniß. Demzufolge hat denn auch der Buchhandel Schleswig- Holsteins niemals die Höhe und Bedeutung gewinnen können, wie dies in verschiedenen anderen Gegenden des deutschen Vaterlandes der Fall gewesen ist, und gleichermaßen bietet sich hier denn auch für die Geschichte des Buchhandels nur sehr geringer Stoff dar. Unbekümmert habe ich aber dessenungeachtet, eingedenk des Wortes: „Tn tno tnura, eastsra. onra Osi" die vorstehenden Notizen nieder geschrieben, bittend um freundliche Nachsicht und Beurtheilung meines Erstlings-Versuchs auf diesem Gebiete. Kiel, am 14. April 1878, dem 50. Jahrestage meines Ein tritts in den Buchhandel. G. von Maack. Misceken. Erweiterung der internationalen literarischen Schutzverträge. — Bekanntlich bestehen bis jetzt internationale Verträge zum Schutze des geistigen bezw. literarischen Eigenthums erst zwischen wenigen Staaten, zunächst zwischen den größeren Cultur- staaten Europas. Neuerdings wird nun das Fehlen solcher Verträge in mehreren kleineren Ländern von betheiligter Seite schmerzlich empfunden, so z. B. in Schweden-Norwegen und zwar Deutschland gegenüber, anläßlich der zahlreichen nichtautorisirteu Uebersetzungen und Bearbeitungen, welche die so beifällig aufgenommenen Dramen Henrik Jbsen's bei uns erfahren haben. Kürzlich hat das zu Chri- stiania erscheinende „Dagbladet" in diesem Sinne einen interessanten Leitartikel u. d. T. „Eine internationale Frage" veröffentlicht, wel cher sich energisch gegen die nichtautorisirten Uebertragungen und Bearbeitungen schwedischer und norwegischer Dichtungen, zunächst seitens deutscher Bearbeiter, wendet und den Abschluß eines inter nationalen literarischen Vertrages zwischen Schweden-Norwegen und Deutschland dringlich befürwortet. Daß die beliebten schwedisch norwegischen und auch dänischen Schriftsteller durch nichtautorisirte deutsche Uebersetzungen mehr oder minder erheblichen materiellen Schaden erleiden, wird Niemand in Abrede stellen; — allein dieser Schaden beruht auf Gegenseitigkeit, da ebenfalls infolge des Mangels eines Schutzvertrages die beliebteren deutschen Autoren durch unbe fugte Uebertragung ihrer Werke ins Skandinavische die gleichen Ein bußen erleiden und zwar letztere noch weitmehrals jene, da sie anZahl den Skandinaviern weit überlegen sind. Von deutscher Seite wird man daher aus diesen, wesentlicher aber auch aus Gründendes Rechtes, gegen den Abschluß eines Vertrages zwischen Deutschland und den skan dinavischen Ländern zum Schutze des literarischen Eigenthums nicht nur nichts einzuwenden haben, sondern einen solchen nur befürworten können. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. ds. können die unterm 15. März d. I. zur Einwechselung aufgerufenen Einhundertmarknoten der vormaligen Preußischen Bank (Börseubl. Nr. 67) nun noch bis zum 1. Juni 1878 nicht bloß bei der Reichsbank-Hauptcasse zu Berlin, sondern auch bei den Zweig anstalten der Reichsbank gegen Baargeld umgetauscht werden. Nach dem genannten Termine aber erfolgt die Einlösung nur noch bei der Reichsbank-Hauptcasse zu Berlin. Verbote. Die im Verlage von S. Schottländer in Breslau erschienenen zwei Schriften: Conrad, M. G., Spanisches und Römisches; und — die letzten Päpste. wurden am 13. ds. in der Verlagshandlung polizeilich mit Beschlag belegt. *) Ebert nennt das Buch ein „Muster von Sammlerfleiß". 212*
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