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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1913
- Strukturtyp
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- 1913-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1913
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- Deutsch
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13654 BörjenblaU f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 288, 12. Dezember 1913. sich hier nun wirklich um einen Rücktritt handelt), wenn der Zweck, dem das Werk dienen sollte, nach dem Abschluß des Vertrages wcgfällt, oder wenn das Sammelwerk, für das der Beitrag be stimmt war, nicht erscheint. Ohne weiteres also ist der Verleger befugt, den Vertrag sofort aufzulösen, wenn beispielsweise das Fest, für das eine Festschrift bestellt wird, nicht stattfindet, oder wenn das Gesetz, für das ein Kommentar vereinbart war, nicht zur Verabschiedung gelangt, und ähnliches mehr. In solchen Fällen erfordert es die Billigkeit, daß der Verleger nicht ge zwungen wird, das Werl trotzdem zu vervielfältigen und zu ver breiten. Dahingegen ist er verpflichtet, dem Verfasser die zuge sagte Vergütung zu bezahlen, selbst wenn dieser das Werk noch gar nicht geliefert und vielleicht auch noch gar nicht geschrieben hat. So bestimmt es das Gesetz, obschon auch dies wieder un billig erscheint. Kohlerist hier beispielsweise der Meinung, daß diese Verpflichtung zur Vergütung völlig zu Recht besteht, und daß eine Verringerung, wie sie K 649 BGB. angibt, nur dann angezeigt erscheint, wenn es sich um Ersparung von äußeren Kosten, z. B. Abschreibegebühren, handelt, nicht aber wenn dem Versasser durch den Wegfall des Erscheinens des Buches Studien und Studienaufwendungen erspart werden. Das Gesetz scheint ja nach seiner Bestimmung »der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt« dieser Auffassung rechtzugeben. Aber ich meine, auch hier kann eine Auslegung, die die wirtschaft lichen Verhältnisse und die Verkehrssille berücksichtigt, sehr Wohl auch zu anderen Ergebnissen kommen. Denn es fragt sich doch, wann dieser Anspruch auf die Vergütung entsteht. Entsteht er wirklich schon in dem Augenblick, wo der Vertrag abgeschlossen wird, dann ist es ja richtig, daß der Betrag fällig ist, auch wenn das Werk noch nicht fertiggestellt ist. Ist er aber erst als entstehend bei der Ablieferung des Werkes anzusehen — und ich sollte meinen, daß erst die Ablieferung eines Werkes einen Honoraranspruch be wirken kann —, dann ist eben nicht vorgeleistet, und es erscheint alsdann Wohl kaum unbillig, weim von der Vergütung auch das abgezogen werden kann, was der Verfasser an Zeit, Mühe und Studienaufwand erspart, da er doch unter normalen Verhält nissen diese Zeit, Mühe usw. anderweitig nutzbringend verwerten kann! Auch Hennederg ((»Die Rechtsstellung des Verlegers«, Berlin 1908) ist der gleichen Meinung wie ich. 3. Weiter kann der Verleger nach AZ 3V und 31 VG. den Vertrag lösen, wenn der Versasser das Werk nicht rechtzeitig und nicht in der vertragsmäßigen Beschaffenheit geliefert hat. Bei nicht rechtzeitiger Einlieferung muh er zunächst eine angemessene Frist anfetzen. Aber wenn diese abgelausen ist, kann er die Lei stung ablchnen und sich dadurch jeglichen weiteren Verpflich tungen entziehen, also sowohl der Vervielfältigung und Verbrei tung des Werkes wie der Zahlung einer Vergütung. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es dann nicht, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werkes nicht möglich oder von dem Verfasser verweigert ist, oder wenn der sofortige Rücktritt von dem Vertrag durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerecht fertigt ist. Hier ist es nun besonders schwierig, festzustellen, was als ein solches besonderes Interesse des Verlegers anzusehen ist. Aber cs ist zweifellos, daß diese bisher meines Wissens nur wenig be achtete Bestimmung dem Verleger bis zur Ablieferung des Werkes, falls dessen Ablieferungsfrist verstrichen ist, doch ein starkes Rück trittsrecht gibt. Man ersieht aber daraus, daß es für den Ver leger, wenn er es mit unbewährten Autoren zu tun hat, doch er sprießlich ist, von vornherein eine bestimmte Frist für die Ab lieferung des Werkes zu setzen. Er verbessert dadurch seine recht liche Stellung ganz erheblich und hält sich die Möglichkeit biszu einem gewissen Grad offen, eine ungünstige Entwicklung des Verfassers oder des Werkes bis zu seiner Vollendung durch Rücktritt vom Vertrag zu paralysieren. Allerdings muß es sich dabei um erhebliche Verschiebungen handeln. Entsprechende Anwendung finden diese Vorschriften auf den Fall nicht vertragsmäßiger Beschaffenheit des Werkes (Z 31 VG.), wobei der Verleger auch statt des Rücktrittsrechts den Anspruch aus Schadensersatz ivegen Nichterfüllung geltend machen kann, wenn der Mangel der Arbeit auf einem vom Verfasser zu vertretenden Umstand beruht. Auch hier kann er also eine Frist für die Ein- licferuug eines dem Vertrag entsprechenden Werkes bestimmen, mit den gleichen Rechtsfolgen, die wir eben sahen. Hervorzu heben aber ist ganz besonders, daß sich die »nicht vertragsmäßige Beschaffenheit« im wesentlichen mehr aus äußerliche und halb- äußerliche Dinge, dagegen nicht auf eine kritische Stellungnahme zum Inhalt des Werkes bezieht. Hier ist Köhler darin rechtzu geben, »daß nicht die zugesicherle Güte des Werkes, Wohl aber die Zusage bezüglich bestimmter, nach objektiv wissenschaftlichen Merkmalen bestimmt feststellbarer Eigenschaften und bezüglich be stimmter für die Absatzfähigkeit des Werkes bedeutsamer äußerer Vorgänge in Betracht kommt«. Als Beispiel wird angeführt, daß etwa der Verleger das Charakterbild eines Fürsten zum Thema des Werkes bestellt hat, und nun etwa ein in anarchistischen Farben hcrgestelltes Zerrbild geliefert wurde, oder wenn eine wissen schaftliche Arbeit bestellt wird, und es wird eine durchaus politisch gefärbte geliefert, oder auch, wenn eine kritische Darstellung be stellt wird, und nur ein Referat wird geliefert. Jüngst ist, wie mir mitgeteilt wird, gegen eine Verlagsfirma ein Urteil ergan gen, nach dem sie einen Vertrag erfüllen mußte, obwohl ihr nachträglich ungünstige Kritiken über früher erschienene Werke des Verfassers zu Gesicht gekommen sind, die es ihr nun ungewiß erscheinen ließen, ob der betreffende Autor zur Abfassung des in Aussicht genommenen Werkes befähigt sei. Eine solche Ent scheidung betrifft den unten bei Nr. 5 zu besprechenden Fall des Irrtums, aber sie sei schon hier erwähnt, weil aus ihr hervorgeht, daß das Recht dem Verleger keine Hilfe bietet, wenn er sachliche Minderwertigkeiten des Verfassers oder des Werkes zu spät, d. h. nach dem Vertragsabschluß erkennt. Das Recht steht da auf dem Standpunkt, der Verleger als Geschäftsmann und als Sachkenner müsse sich vorher über die Qualitäten des Autors, mit dem er adschlietzt, und über die Absatzsähigkeit des Werkes unterrichten, und das Risiko, das er hier läuft, sei eben gerade das dem Ver lagsbuchhandel eigene Risiko. Ich glaube daher auch nicht, daß es einen Rücktrittsgrund für den Verleger abgibt, wenn das Werk sich als gänzlich unverkäuflich erlveist. Nur wenn etwa der Verfasser falsche Tatsachen vorgespiegelt oder etwas ganz an deres, als es seine vertragliche Aufgabe gewesen wäre, geliefert hat, ist eine Aussicht für den Verleger auf Auflösung des Ver- tragsverhältnisses gegeben. Reine Qualitätsunterschiede in der Bearbeitung des Werkes werden, so mißlich sie gerade für den Verleger sind, ihn nicht zur Anfechtung oder Auflösung des Ver trags berechtigen, wenn er nicht handgreifliche, sagen wir »fanst- dickc« Fehler Nachweisen und daraus die Nichterfüllung des Vertrages aus seiten des Autors herleitcn kann. Günstiger für den Verleger ist es natürlich, wenn über den Inhalt und über ge wisse Eigenschaften des Werkes besondere Vereinbarungen getrof fen worden sind, z. B. bei Schulbüchern für bestimmte Schulklassen. Hier wird man eher mit inhaltlicher Kritik eine Auflösung des Vertrages herbeifllhreu können, was für gewöhnlich nur bei ganz groben Fehlern und Unterlassungen, über die ein wissenschaftlicher und kritischer Streit nicht mehr Möglich ist, und die selbst das Werk zu einem nicht vertragsmäßigen stempeln, der Fall sein würde. Das Werk mutz also nach Wert und Inhalt eine Erfüllung der Ausgabe sein, ohne Rücksicht darauf, ob diese Erfüllung eine mehr oder weniger gute oder mehr oder weniger schlechte ist. 4. Wenn der Verfasser stirbt, so erlischt damit das Verlags verhältnis und löscht die beiderseitigen Verpflichtungen. Da kann aber der Verleger, ohne den Vertrag ganz fallen zu lassen, für den gelieferten Teil des Werkes den Verlagsvertrag aufrechter halten. 5. Endlich steht dem Verleger noch der K 119 BGB. zur Seite, der für alle Schuldverhältnisse gilt und die Anfechtung wegen Irrtums betrifft. Wortlaut: »Wer bei der Abgabe einer Willens erklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklä rung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. — Als Irrtum über den Inhalt der Er klärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.« Freilich kommen auch hier wieder eine Menge von Schwierigkeiten in Betracht, die bei der Jrrtumslehre durchaus nicht gering sind und auf die wir hier im einzelnen doch nicht cingehen können.
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