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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1900
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- 10.03.1900
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1956 Nichtamtlicher Teil. 58, 10. März 1900. auch nicht untersucht, weil vollkommen unerheblich für den vorliegenden Fall, insofern als das betreffende Lied vor jener Zeit (im April 1898) bereits erschienen war; dagegen ist es zweifellos und geht für den Fachmann auch aus dem Schreiben der Herren Breitkopf L Härtel vom 16. September 1898 hervor, daß zur Zeit des Erscheinens des Kutscheraschen Liedes (April 1896) eine Handelsnieder lassung von Rozsavölgyi in Leipzig nicht bestand, daß viel mehr Breitkopf L Härtel für Rechnung Rözsavölgpis des Letz teren Verlag auslieferte, wie eben jeder nennenswerte Ver leger in Leipzig — dem Mittelpunkte des deutschen Buch- und Musikalienhandels — seinen Verlag ausliefern läßt. Das Kutscherasche Lied ist in Budapest erschienen, nicht in Leipzig, und kann deshalb aus Z 61, Absatz 2 a. a. O. einen Schutz gegen Nachdruck im Deutschen Reiche nicht herleiten. II. Nun sagt der Strafantrag weiter: Kutschera ist nicht Ungar, sondern Böhme, er ist also österreichischer Unter- than und als solcher im Deutschen Reiche ebenso geschützt wie der deutsche Unterthan; das geht hervor aus dem 8 62 a. a. O. und aus dem noch immer zu Recht bestehenden Bundesbeschluß vom 6. September 1832, in dem es heißt, daß bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wider den Nachdruck der Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen eines Bundesstaates und jenen der übrigen zum Bunde ver einigten Staaten gegenseitig in der Art aufgehoben werden solle, daß die Schriftsteller. Herausgeber und Verleger eines Bundesstaates sich in jedem anderen Bundesstaate des dort bestehenden Schutzes gegen den Nachdruck gleichmäßig zu er freuen haben werden. Einem deutschen Unterthan dürfe aber im Deutschen Reiche nichts nachgedruckt werden, selbst wenn sein Werk im Ausland erschienen ist. (8 61, Absatz 1 a. a. O.) Hierauf ist zu erwidern: der Bundesbeschluß vom 6. September 1832 hat allerdings auf Grund des Artikels 13 des Prager Friedens vom 23. August 1866 seine Giltigkeit behalten. Diese Giltigkeit mußte so lange dauern, bis die betreffenden Staaten durch besondere Gesetze die fragliche Materie endgiltig geregelt hatten. Nachdem nun aber durch das deutsche Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schrift werken rc. rc. vom 11. Juni 1870, und nachdem durch das österreichische Gesetz über das Urheberrecht vom 26. Dezember 1895 das Verhältnis der beiden Reiche zu einander in Bezug aus Urheberrecht und Nachdruck gesetzlich festgestellt ist, kann unmöglich ein alter Bundesbeschluß, der dieselbe Materie behandelt, noch daneben Gesetzeskraft behalten. Er ist als aufgehoben zu betrachten, und wir haben uns nur noch zu beschäftigen mit den Gesetzen der beiden Reiche Oesterreich und Deutschland. Beide Gesetze sprechen sich klar und deutlich darüber aus, wie die in dem einen Reiche erschienenen Werke, bezw. deren Urheber, in dem anderen Reiche geschützt werden. Wie weit geht nun dieser Schutz? Oesterreich schützt in dem 8 2 seines Gesetzes alle Werke, die im Deutschen Reiche erschienen sind, und außerdem noch die nicht erschienenen Werke deutscher Staatsangehöriger. Genau denselben Schutz verleiht unser deutsches Gesetz in seinem 8 62 den Oesterreichern; wir schützen alle in Oester reich erschienenen Werke und außerdem noch die nicht er schienenen Werke der österreichischen Staatsangehörigen.— Weiteren Schutz giebt es nicht. Ein Deutscher also, der bei spielsweise in Rußland, Dänemark, Schweden rc. ein Werk erscheinen läßt, ist in Oesterreich für dieses Werk nicht geschützt (der Z 2 des österreichischen Gesetzes läßt darüber an Deutlich keit nichts zu wünschen übrig, er lautet: »Auf Werke von Ausländern, wenn sie im Deutschen Reiche erschienen sind, und auf nicht erschienene Werke von deutschen Staats angehörigen findet dieses Gesetz Anwendung«), ebensowenig schützt der Z 62 des deutschen Gesetzes das Werk eines Oesterreichers, das er in Rußland, Dänemark, Schweden, Ungarn rc. rc. hat erscheinen lassen. Der Schutz ist ein gegenseitiger: a) für alle im anderen Reiche erschienenen Werke, mag ihr Urheber einer Nationalität angehören, welcher er wolle, und b) für alle nicht erschienenen Werke eines Staatsangehörigen des anderen Reiches. Weiteren Schutz gewähren die Gesetze nicht. (Nebenbei sei erwähnt, daß dasselbe Prinzip auch bei der Berner Konvention vom 9. September 1886 maßgebend gewesen ist. Die Werke, die auf Schutz Anspruch machen wollen, müssen in einem der Verbandsländer erscheinen, oder gar nicht er schienen sein svgl. Artikel 2j; werden sie wo anders ver öffentlicht, genießen sie keinen Schutz.) Sehr eingehend hat sich Allfeld in seinem »Literarischen und artistischen Urheberrecht« 1893, S. 276, über die vorliegende Frage ge äußert; er sagt: »Das Gesetz verleiht unter einer bestimmten Voraus setzung in Erweiterung der in 8 61 aufgestellten Grund sätze seinen Schutz den Werken ausländischer Urheber einerseits dann, wenn die Werke in einem Orte erschienen sind, der zwar nicht zum Deutschen Reiche, aber zum ehe maligen Deutschen Bunde gehört, anderseits dann, wenn die Urheber zwar nicht im Deutschen Reiche, aber im ehe maligen Deutschen Bundesgebiete staatsangehörig und die Werke noch nicht veröffentlicht sind. Im ersteren Falle kommt es also auf die Staatsangehörigkeit des aus ländischen Autors gar nicht an, sondern lediglich auf den Verlagsort; mithin sind auch die Werke eines Russen, wenn sie in einem zum ehemaligen deutschen Bunde ge hörigen Orte verlegt sind, schutzberechtigt; dagegen genießt z. B. der Oesterreicher, der sein Werk in Rußland erscheinen läßt, keinen Schutz. Im zweiten Falle ent scheidet allein die Staatsangehörigkeit, nicht der Wohnort des Urhebers, nicht der Ort der Entstehung oder der Auf bewahrung des Werkes.« Auch Endemann ist derselben Meinung. »Der Z 62 schützt anschließend an 8 61 erstens die in diesen Gebieten erschienenen Werke, und zwar, da schlechthin »der Schutz dieses Gesetzes« gewährt wird, sicher so gut den Urheber wie den Verleger, zweitens die nicht veröffentlichten Werke solcher Autoren, die in diesen Gebieten staatsangehörig sind. (Endemann, Urheberrecht 1871, S. 96.) Auch der in der Strafanzeige citierte Schuster läßt den Schutz des Gesetzes nur für österreichische Verlagswerke (ein in Ungarn erschienenes Werk ist doch kein österreichisches Verlags werk!) und für Manuskripte österreichischer Urheber gelten. (Schuster, Urheberrecht 1891, S. 336.) In den »Motiven« zu dem deutschen Gesetz ist ferner bei Z 62 zu lesen: »Der Z 62 regelt schließlich den Schutz derjenigen Werke aus ländischer Autoren, welche in einem Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, aber nicht zum Nord deutschen Bunde gehört, und den Schutz der Manuskripte von Urhebern, welche in solchem Orte das Jndigenat be sitzen«. Ich citiere nach Dambach, der auf Seite 275 a. a. O. sagt: »Bei den Beratungen des gegenwärtigen Gesetzes war man allseitig damit einverstanden, daß die engere Zusammen gehörigkeit der früheren deutschen Bundesstaaten es recht- fertige, denjenigen Werken ausländischer Autoren, welche in einem Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Norddeutschen Bunde gehört, sowie den Manuskripten von Autoren, die in solchen Orten das Jndigenat besitzen, einen intensiveren Schutz als anderen ausländischen Werken zu gewähren.« Und schließlich Wächter auf Seite 134 seines »Autorrechtes«: »Die zum vormaligen Deutschen Bunde gehörigen Länder von Oesterreich haben
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