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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1900
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- 10.03.1900
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- Deutsch
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58, 10. März 1900. Nichtamtlicher Teil. 1955 ergeben, daß die Firma Rüzsavölgyi mit der Firma Breitkopf L Härtel nur in Geschäftsverbindung getreten sei, um sich das Recht des inländischen Schutzes zu erzwingen. Die Leipziger Firma betreibe nur Kommissionsgeschäfte für die Budopester, die die Noten in Wien drucken lasse und einen Teil davon nach Leipzig schicke. Das Lied hätte in der Leipziger Handels niederlassung auch -erscheinen« müssen, was aber nicht der all gewesen sei. Erschienen sei das Lied vielmehr schon, als utschera vor dem Vertrag mit der Budopester Firma es in mechanischer Weise vervielfältigen und veröffentlichen ließ. Dies ei in Ungarn und nicht in Deutschland geschehen und deshalb ei es auch in Deutschland nicht geschützt. Alles dies habe die klägerische Firma gewußt und dennoch die Anzeige erstattet, so daß diese sich als eine so stark fahrlässige kennzeichne, daß er be antrage, den Angeklagten nicht nur sreizusprechen, sondern auch sämtliche Kosten, einschließlich der durch die Verteidigung ent standenen, der Nebenklägerin aufzuerlegen. Der Gerichtshof kam nicht zu der Ansicht, daß in objektiver Beziehung ein Nachdruck vorliege. Es sei erwiesen, daß Kutschern das Lied bereits in 500 Exemplaren der Oeffentlichkeit übergeben hatte, bevor er das Vervielfältigungsrecht abtrat. Die Komposition habe dadurch die Schutzberechtigung verloren. Der Angeklagte sei freizusprechen und die beschlagnahmten Exemplare seien freizugeben. Dem weitergchenden Antrag des Verteidigers, sämtliche Kosten der Nebenklägerin aufzulegen, sei nicht stattgegeben worden. Dieser Bericht der Gerichtsverhandlung, der ich persön lich nicht beigewohnt habe, giebt allem Anscheine nach den Inhalt der Verhandlung nicht erschöpfend wieder und berührt gar nicht die uns Buch- und Musikalienhändlern so außer ordentlich interessante Rechtsfrage in Bezug auf unser Ver hältnis zu Oesterreich (nicht Ungarn), und umgekehrt. Ich gestatte mir, auf diese des näheren einzugehen: ich glaube insofern dazu berechtigt zu sein, als ich vor Jahr und Tag in dieser Frage amtlich ein Gutachten zu erstatten hatte. Der Firma Rozsavölgyi L Co. in Budapest ist das Lied von Kutschern »Weißt du Muatterl, was i träumt Hab'« vielfach nachgedruckt worden; in jedem einzelnen Falle hat sie Strafantrag gestellt. Mir lag der Fall M. in CH. zur Begutachtung vor. In der Anklageschrift wurde betont, daß das Lied aus zweierlei Gründen im Deutschen Reiche vor Nachdruck geschützt wäre. Zuerst nach tz 61 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, welcher lautet: »Wenn Werke ausländischer Autoren bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete des Norddeutschen Bundes (jetzt: Deutschen Reiches) ihre Handelsniederlassung haben, so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes« — das Kutscherasche Lied sei gleichzeitig bei Rozsavölgyi L Co. in Budapest und Leipzig erschienen — so laute auch die Firma auf dem Titelblatt des Liedes —, es sei also, als erschienen in der Handelsniederlassung Leipzig, im Deutschen Reiche vor Nach druck geschützt. Und zweitens beanspruche Kutschera als österreichischer Unterlhan (Kutschera ist nicht Ungar, sondern Böhme) auf Grund des Z 62 a. a. O. und des noch immer zu Recht bestehenden Bundesbeschlusses vom 6. September 1832, für seine Person und seine Werke denselben Schutz im Deutschen Reiche, den der Deutsche selbst dort genießt. Mein seiner Zeit abgegebenes Gutachten lautete wie folgt: I. Die Firma Rozsavölgyi L Co. in Budapest ließ im April 1896 das Kutscherasche Lied erscheinen. Dies wird von keiner Seite bestritten. Rozsavölgyi versichert nun, daß das Lied gleichzeitig in Budapest und Leipzig erschienen und deshalb gegen Nachdruck im Deutschen Reiche geschützt sei. Der Angeklagte behauptet dagegen, daß Rozsavölgyi eine Handelsniederlassung in Leipzig erst seit Juni 1898 habe, und daß vor dieser Handelsniederlassung nichts habe in Leipzig erscheinen können. Das Lied sei in Budapest erschienen und genieße als ungarisches Verlagswerk nicht den Schutz des deutschen Gesetzes vom 11. Juni 1870. — Dieser Anschauung muß meines Erachtens zugestimmt werden. Daraus, daß das Lied, als es im April 1896 erschien, auf das Titelblatt die Firma Rozsavölgyi L Co. in Budapest und Leipzig setzte, ferner daraus, daß Rozsavölgyi eine Auslieferungsstelle bei Breitkopf L Härtel daselbst hatte, kann nie und nimmermehr das Erscheinen des Werkes in Leipzig gefolgert werden. Wer ein Werk in Leipzig er scheinen lassen will, der muß ein Geschäft in Leipzig haben, eine »Handelsniederlassung«, wie es das Gesetz vorschreibt, nicht nur ein sogenanntes Auslieferungslager. Jeder deutsche Verleger hat in Leipzig eine Auslieferungsstelle, wo sein Verlag auf seine Rechnung ausgeliefert wird, ebenso sehr viele ausländische Verleger —, das ist aber weit entfernt, eine Handelsniederlassung zu sein. Der Begriff der »Handels niederlassung« ergiebt sich aus dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (Art. 19. 272 Nr. 5). Eine Handels niederlassung ist hiernach an dem Orte vorhanden, »wo das Handelsgewerbe — also der Buch- oder Mustkalienverlag — dauernd betrieben wird, d. h. die Handelsgeschäfte abge schlossen werden«. (Makower, Allgemeines Deutsches Handels gesetz. 2. Ausl. 1864. Art. 19, Anm. 12.) Bloße Niederlagen von Verlagsartikeln, oder bloße Agenturen sind dagegegen nicht als Handelsniederlassungen anzusehen. (Makower, a. a. O- Leipz. Prot. S. 17.) Der Z 61 des Ge setzes vom 11. Juni 1870 will, wie bei den Beratungen wiederholt zum Ausdruck gebracht ist, nur diejenigen Werke ausländischer Autoren schützen, die im Inlands verlegt sind. (Dambach, Urheberrecht. 1871. S- 269 u. folg.) Der Justizrat vr. Röntsch in Leipzig, der Anwalt des Vereins der deutschen Musikalienhändler, eine Autorität auf dem Gebiete des Urheberrechts, hat sich über die Frage der Handelsniederlassung und Zweigniederlassung vor kurzem ein gehend auszusprechen Gelegenheit gehabt. Die Musikalien handlung Jurgenson in Moskau hat in Leipzig eine Zweig niederlassung errichtet und ihre Firma handelsgerichtlich eintragen lassen. Diese Eintragung ist erfolgt, damit den Jurgensonschen Verlagswerken der Schutz des Urheberrechts zu teil werde; selbständige Geschäfte betreibt die Firma Jurgenson nicht in Leipzig, sie besitzt weder eigene Geschäfts räume, noch unterhält sie Angestellte, sie hat lediglich eine Auslieferung ihres Verlages. — Das Hauptgeschäft in Moskau setzt den seit vielen Jahren gepflegten Nachdruck an deutschen Verlagswerken fort, während es anderseits für ihre mit der Firma der Zweigniederlassung hergestellten Verlagswerke den Rechtsschutz erstrebt. Herr Uv. Röntsch hat sich wie folgt geäußert: »Eine nur zum Schein bestehende Zweigniederlassung ist keine Niederlassung und besteht als solche überhaupt nicht. Mit der Eintragung der Firma im Handelsregister wird noch keine Niederlassung gegründet, denn die Firma ist nur der »Name«, unter dem die Geschäfte betrieben werden. (Handelgesetzbuch Artikel 15). Eine Handelsnieder lassung besteht nur da, wo Handelsgeschäfte abgeschlossen werden, nicht nur nebensächliche, den Abschluß oder die Ausführung der wesentlichen Geschäfte unterstützende oder erleichternde, sondern wesentliche, zu dem eigentlichen Ge schäftsganzen der Hauptniederlassung gehörende. Das Abgeben einer Visitenkarte begründet noch nicht den Ge richtsstand des Wohnortes am Orte der Abgabe. — Wer zwar eine Firma hat, aber weder eigene Geschäftsräume, noch Angestellte, nicht selbst am Orte anwesend ist, sondern nur durch einen Beauftragten Auslieferungen seiner Ver lagswerke bewirken läßt, der besitzt an diesem Orte keine Niederlassung, kann daher nicht den Rechtsschutz ge nießen, der mit der Niederlassung verbunden ist, aber auch dort nicht Recht leiden. (C.-P.-O. Z 22). Ob die Firma Rozsavölgi L Co. seit der handelsgericht lichen Eintragung ihrer Firma in Leipzig (Juni 1898) aus ihrer bisherigen Auslieferungsstelle eine »Niederlassung« > geschaffen hat, entzieht sich meiner Beurteilung, habe ich
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