wenig Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ähnliche gewerbliche Unternehmungen, es sei denn, daß cs sich um ausschließlich unentgeltliche Verbreitung größerer Partien handelt. e) Das Angebot darf direkt oder durch das Sorti ment nur an die Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. selbst erfolgen, nicht aber an deren Beamte, Mit glieder usw. k) Bestellung und Verrechnung darf nur seitens der betreffenden Behörde usw. selbst, nicht seitens deren Be amten, Mitglieder usw. erfolgen. Es ist deshalb nicht zulässig, daß ein Verleger an die einzelnen Mitglieder von Behörden usw. zum Partieprcise liefert. 8) Bei Abschluß von Lieserungsverträgen mit Be hörden soll der Verleger das Sortiment rechtzeitig und hinreichend benachrichtigen, sofern es das berechtigte Inter esse des Sortiments erfordert. b) Gesellschaften, Vereine und dgi. dürfen die ihnen gewährten Partiepreise nur im Kreise ihrer Mitglieder anzeigen und müssen dabei ausdrücklich darauf Hinweisen, daß ein Ausnahmesall und der Bezug einer größeren Partie vorliegt. i) Eine Abgabe seitens der Behörden usw. an nicht zu ihnen gehörende Beamte, Mitglieder usw. ist un zulässig. 3. Sind einem Sortimenter Exemplare eines Werkes dadurch liegen geblieben, daß der Verleger das Werk auf Grund des Absatz 1 geliefert, eine rechtzeitige und hin reichende Bekanntmachung dieser Lieferung aber unter lassen hat, so ist der Verleger innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung zum Vorzugspreise, längstens aber 2 Jahre nach dem Bezug durch das Sortiment zur Rücknahme licgengebliebener Exemplare zum Fakturprcise verpflichtet. 8 1». 1. Vom Ladenpreise abweichende Subskriptionspreise dürfen nur bis zu einem vom Verleger festgesetzten Zeit punkt, längstens aber bis zum vollständigen Erscheinen eines Werkes gewährt werden. Der Subskriptionspreis sowie seine Geltungsdauer sind spätestens gleichzeitig mit der Anzeige des Werkes oder eines seiner Teile an das Publikum dem Buchhandel bekanntzugeben. 2. Der Verleger ist berechtigt, für eine Reihe zusammengehöriger Werke einen ermäßigten Gesamtpreis, oder für eine größere Anzahl desselben Werkes einen Partiepreis festzusetzen, vorausgesetzt, daß er die ermäßigten Preise gehörig bekannt macht und das Sortiment instand setzt, zu diesen Preisen zu liefern. Einzelne Teile aus solchen Bezügen dürfen nicht zu ermäßigtem Preise an das Publikum verkauft werden. 8 14. 1. Als Antiquariat sind Gegenstände des Buch handels in folgenden Fällen anzusehen: a) Wenn sie Eigentum des Publikums gewesen sind; b) wenn sie ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind; o) wenn sie an das Publikum gewerbsmäßig verliehen gewesen sind nur dann, wenn sic ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind; ä) wenn sic durch neue veränderte Auslagen über holt oder sonstwie veraltet sind. 2. Ausnahmsweise kann der Verleger zum Zwecke antiquarischer Verwertung Sortimentern und Anüquaren gestalten, Exemplare älterer Werke in geringer Anzahl auch unter dem Ladenpreise zu verkaufen. Derartige Exemplare sind dem Publikum gegenüber ausdrücklich als „antiquarisch" zu bezeichnen. 8 15- 1. Antiquarische Werke dürfen unter Wahrung der in KZ 17 und 18 enthaltenen Vorschriften zu beliebigen Preisen angczcigt und verkauft werden; im ersten Halbjahr nach Ausnahme in das amtliche Bücherverzeichnis des Börsenblattes aber nur, wenn sie infolge ihrer Beschaffen heit nicht mehr neu sind oder sich nachweislich im Eigen tum des Publikums befunden haben. Die halbjährige Frist wird von dem ersten Tage des auf die Ausnahme in das amtliche Bücherverzeichnis des Börsenblattes folgenden Monats gerechnet. 2. Werden aus mehreren Teilen bestehende Werke durch vom Verleger bezogene neue Teile vervollständigt, so darf das Ganze nur dann antiquarisch angeboten oder verkauft werden, wenn der ergänzende neue Teil im Verhältnis zum Ganzen unerheblich ist. Noch nicht erschienene Werke oder Teile zu antiquarischem Preise anzukündigen ist unzulässig. 8 iS- Werke, deren Ladenpreise der Verleger ausdrücklich aufgehoben oder hinsichtlich deren er Maßnahmen getroffen hat, die der Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen, dürfen zu beliebigem Preise verkauft werden (Rcstbuch- handel, modernes Antiquariat). lFortsetzung aus Seite 5Ss5.s