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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.05.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-05-19
- Erscheinungsdatum
- 19.05.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191305195
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
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.V 112, 19. Mai 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 5295 lande. Das öffentliche Angebot der Frankolieferung nach dem Auslande (einschließlich der deutschen Kolonien) ist als Rabattangebot anzusehen. 3. Als öffentlich gelten alle mechanisch vervielfältigten oder schriftlich an einen größeren Kreis gerichteten An kündigungen, ebenso Anzeigen in Schaufenstern oder Ge schäftsräumen. 4. Anzeigen, die geeignet sind, den Anschein zu er wecken, daß der Anzeigende in der Lage sei, neue Bücher billiger als zum Ladenpreise zu liefern, sind als ein öffentliches Anerbieten von Rabatt in unbestimmter Form anzusehen. 5. Als öffentliches Anerbieten von Rabatt gilt serner die Aufführung von Handlungen in den von Rabattspar und ähnlichen wirtschastlichen Vereinigungen herausge gebenen Verzeichnissen unter den Abteilungen, die Gegen stände des Buchhandels umfassen. 6. Handlungen, die außer Büchern noch andere Waren führen und einem Rabattsparverein angchörc», müssen durch einen ausfälligen Anschlag in ihren Geschäftsräumen und, sofern sie Bücher in ihren Schaufenstern ausstellen, auch in diesen bekannt machen, daß sie bei Verkäufen von Gegenständen des Buchhandels die Vorteile des Rabattsparvereins nicht gewähren. 7. Dem öffentlichen Anerbieten von Rabatt ist es gleichzuachtcn, wenn Werke, deren Ladenpreis nicht auf gehoben ist, behufs billigeren Angebots als Zeitungs- Prämie geliefert werden. 8. Das Anerbieten unzulässigen Rabatts wird der Gewährung gleichgeachtet, einerlei, ob es öffentlich ge schieht oder nicht. 8 i«. Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zum Verkaufe von Werken seines Verlags unter dem Laden preise zu erteilen oder selbst unter dem Ladenpreise zu verlausen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegen über sortbesteht. Ausnahmen in HZ 11, 12 und 14,2. ,üi 8 11. 1. Werke, bei deren Herausgabe Behörden oder Vereine auf Grund von Verträgen mitwirkend beteiligt sind, darf der Verleger durch das Sortiment oder direkt an diese, sowie an deren Unterorgane, Beamte oder Mit glieder zu ermäßigtem Preise liefern. 2. Ist ein solches Werk unter Mitwirkung einer Reichs oder Staatsbehörde herausgegeben, so dars cs auch anderen Reichs- und Staatsbehörden, in deren Wirkungskreis es schlägt, sowie deren Unterorganen und Beamten zu er mäßigtem Preise geliefert werden. 3. In solchen Fällen soll der Verleger gehalten sein, einem Sortimenter, mit dem er in lausendem Rechnungs verkehr steht, die Lieferung einzelner Exemplare zu dem gleichen ermäßigten Preise zu ermöglichen, wenn ihm die Bezugsbercchtigung des Kunden nachgewiesen wird. Die Gewährung und die Höhe einer Vermittlergebühr stehen im Ermessen des Verlegers. 4. In den unter 1 und 2 genannten Fällen ist der Verleger gehalten, sofern es das berechtigte Interesse des Sortiments erfordert, bei der ersten Ankündigung, spätestens aber gleichzeitig mit dem Beginn der Lieferung dem Buchhandel durch eine Anzeige im Börsenblatt oder, falls es sich um eine Lieferung von rein örtlicher Be deutung handelt, durch direkte Benachrichtigung den daran interessierten Sortimentern Kenntnis zu geben. 5. Aus Vereine, die ihrem Hauptzwecke nach ihren Mitgliedern die Veröffentlichungen eines oder mehrerer Verleger zu ermäßigtem Preise zuwenden wollen, finden obige Bestimmungen keine Anwendung. 8 12. 1. Verlegern ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Be hörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermitte lung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern. 2. Bei Lieserungen aus Grund des vorstehenden Paragraphen sind folgende Bestimmungen zu berück sichtigen- a) Der Ausnahmefall soll nicht allein durch das Geschäftsinteresse des Verlegers, sondern er muß auch von besonderen Umständen veranlaßt sein, die eine Ab weichung vom Ladenpreise berechtigt erscheinen lassen. Die Beschränkung „in Ausnahmesällen" schließt aus, daß der Verleger regelmäßig oder bei vielen Werken seines Ver lages von der Befugnis dieser Partielieserungen Gebrauch macht. 1>) Der Begriff „größere Partie" regelt sich nach dem Ladenpreis und nach der Absatzsähigkeit des betref fenden Objektes. Aus verschiedenen Werken eines Verlages zusammengesetzte Lieferungen sind keine größere Partie „eines Werkes". Periodische Werke. c) Werden periodische Werke zu Ausnahmcpreisen an Behörden, Gesellschaften usw. geliefert, so tritt eine Bc- kanntmachungspflicht entsprechend der Vorschrift in K 11 Ziffer 4 ein. Gesellschaften u. dergl. ä) Unter den Begriff „Behörden, Institute, Gesell schaften und dergl." fallen nicht Vereinigungen, die den gemeinsamen Einkauf von Büchern bezwecken, ebenso- 885»
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