5284 Börsenblatt s. b. DNchtt. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 112, 19. Mai 1913. Buchhandels nur oder vorwiegend an ihre Mitglieder absctzen, ferner solche buchhändlerische Betriebe, die von Verbänden oder Vereinen unterhalten werden und ihren Gcschäftsgewinn im unmittelbaren (wie z. B. Konsum- Vereine, Bücherämter usw.) oder mittelbaren Interesse der Verbands- oder Vercinsmitglieder verwenden oder zu deren Verfügung halten. 4. Andere Vereinigungen dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederverkäufe! be handelt werden, wenn sie einen gewerbsmäßigen, bei der zuständigen Behörde angemeldeten buchhändlerischen Be trieb führen. 8 t. 1. Gegenstände des Buchhandels sind alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also außer Büchern und Zeitschriften namentlich Musikalien, Kunst blätter, Atlanten, Landkarten, Globen; ferner Lehrmittel, soweit sie der obigen Begriffsbestimmung entsprechen. 2. Wird in dieser Verkaufsordnung der Ausdruck Bücher oder Werke gebraucht, so sind darunter stets alle Gegenstände des Buchhandels im Sinne des vorstehenden Absatzes zu verstehen. 3. Im Zweifel soll es dem Vorstand des Börsen- vercins der Deutschen Buchhändler Vorbehalten sein zu bestimmen, ob ein Handelsgegcnstand als Gegenstand des Buchhandels im Sinne dieser Verkaufsordnung anzusehen ist oder nicht. 8 5. 1. Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis einzuhalten. 2. Die von den Kreis- und Ortsvereinen für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vorstand des Börscnvereins genehmigten und im Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlichten Be stimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreis (Skonto, Rabatt) sind zu befolgen. 3. Es bleibt den Kreis- und Ortsvereinen Vor behalten, für die Buchhändler ihres Bezirkes verbindliche Vorschriften über den Verkaufspreis von Werken, die ohne Ladenpreis erschienen sind, sowie über Bestell gebühren bei Zeitschriften in ihre Verkaussbestimmungen auszunehmen. MustknlikN. 4. Für den Handel mit Musikalien gelten die von dem Verein der Deutschen Musikalienhändler beschlossenen, vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten und im Börsenblatt veröffentlichten besonderen Verkaufsbestim mungen. 1. Licsert ein Sortimenter Werke in eigener Auf machung an das Publikum, so ist er an den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis gebunden, falls seine Ausmachung der des Verlegers gleichartig ist. 2. Liefert der Sortimenter in einer besseren Aus machung als der Verleger, so muß er einen entsprechend höheren Preis berechnen. 3. Geringere Aufmachung zu billigerem Preis darf er unter dem Ladenpreis des Verlegers nur mit dessen Genehmigung öffentlich anzeigen und muß hierbei den Ladenpreis des broschierten oder rohen Exemplars und den Preis der Ausmachung gesondert aussührcn. 8 7- Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25°/» vom Ladenpreise liefert, dürfen mit einem entsprechenden Ausschlag verkauft werden. 8 8. 1. Die Gewährung eines höheren Rabatts oder Skontos, als ihn die Verkaussbestimmungen der Kreis- und Ortsvereinc gestatten, darf weder bar ersolgcn, noch durch Zuwendung anderer Vorteile wie Zugaben, Rabatt marken, Gutscheine, Gutschrift, Gewährung übermäßig langer Zahlungssristen und anderes. 2. Es macht keinen Unterschied, ob diese Vorteile dem Käufer selbst oder in seinem Aufträge oder mit seinem Einverständnis Dritten zugewendet werden. 3. Ein in neuem Zustande verliehenes Buch ist bei Verkauf an den Entleiher oder seine Mittelsperson als neues Werk zu berechnen. War dem Käufer eine Einzel leihgebühr für das betreffende Buch berechnet, so darf diese abgezogen werden. 4. Neue Exemplare, die zu Vorzugspreisen bezogen worden sind, sei es vom Verleger selbst, vom Barsorti ment, von einer Grossohandlung oder von sonst einem Zwischenhändler, dürsen nicht anders als zum Laden preise verkauft werden. oi,.>ttNch.. 8 s. 1. Jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt oder Skonto in ziffermäßiger oder in unbestimmter Form ist verboten. Ebenso ist das Anbieten übermäßig langer Zahlungsfristen verboten. 2. Das Verbot öffentlichen Rabattangebots erstreckt sich auch auf im Auslande erschienene, im Gebiete des Börsenvereins angebotene Werke; ebenso auf Angebote von im Vereinsgebiete wohnenden Firmen nach dem Aus-