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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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11208 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. M 248, 24. Oktober 1913. Als praktisch haben sich sodann die von uns seit vielen Jah ren eingeführten und aus der Erfahrung heraus immer weiter verbesserten Verpflichtungsscheine bewährt, die im Bör senblatt kürzlich abgedruckt waren und jedem Kollegen zur Ver fügung stehen. Im Anschluß hieran möchte ich die Frage erörtern: Was und wem darf überhaupt gepumpt werden? Auszuschließen sind möglichst Zeitschriften und alle Posten unter 1 sowie ausländische Literatur, bei der der Preis in unsere deutsche Währung ohne Aufschlag übertragen wird. Ein Konto zu eröffnen ist nur deutschen Reichsangehörigen, Ausländern nur gegen Stellung von reichsdeutschen Bürgen. Soll nur Volljährigen oder auch Minderjährigen Kredit ge währt werden? Manche Firmen schlagen vor: Kreditgewährung an Studenten, die ja meist bei Kontoeröffnung noch minderjährig sind, nur im Einverständnis mit den Eltern oder Vormündern und bis zu der von diesen verbürgten Höhe. Ich glaube, daß die allgemeine Durchführung dieses Prinzips viel böses Blut machen würde. Der Student, auch wenn er minderjährig ist, beansprucht, als selbständiger Mensch betrachtet zu werden. Schenken wir ruhig weiter den Studenten das Vertrauen, das sie für sich in An spruch nehmen. Zeigen die oben vorgeschlagenen Schutz- und Vor sichtsmaßregeln, daß der eine oder andere das in ihn gesetzte Ver trauen mißbraucht und sein Versprechen nicht hält, so ist es ja Zeit, einzugreifen und Halt zu machen. Wir wollen kaufmännisch richtig handeln, aber unsere Kunden dabei nicht vor den Kopf stoßen. Kreditgewährung an Minderjährige hat zudem noch nicht zu besonderen Klagen und Verlusten geführt, die späteren Vorwürfe der Eltern bemängeln höchstens die Kreditgewährung im allgemeinen. Bei Abzahlungsgeschäften ist Eigentumsrecht vorzube halten. Die Schuld mutz als bares Darlehn anerkannt werden, damit die Gefahr der Verjährung nach 2 Jahren beseitigt wird. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist rechtlich bedeu tungslos, aber doch zu einem moralischen Druck verwendbar! Von Zinsberechnung steht in dem Verpflichtungsschein nichts, denn ich verlange ja Unterschrift für pünktliche Einhaltung; sehe ich gleich eine Zinsberechnung vor, so gebe ich damit zu, daß es mir selbst um die Abmachungen nicht ganz ernst ist. Meine Rundfrage hat nun gerade bezüglich der Verpflich tungsscheine sehr wertvolle Ergebnisse gezeitigt, die ich dahin zu sammenfasse, daß es allgemein ratsam und hochwillkommen ist, wenn in einer möglichst verbindlichen Form allgemein anwend bare Lieferungsbedingungen aufgestellt werden, die der Kredit beanspruchende Kunde bei Kontoeröffnung erhält. Bezüglich seiner Personalien usw. sind dann ebenfalls bestimmte Angaben nach einem allgemeinen Schema zu verlangen. Wie wichtig solche Verpflichtungsscheine sind, dafür ein Beispiel. Ein »F. K.« war unpfändbar und hatte manifestiert. Weder er noch die Eltern reagierten auf etwas. Da verriet der Vater, daß sein Sohn nicht »stuck. Ml.« gewesen sei. Nun konnte man ihm mit Anzeige wegen Betrugs drohen, und nun hatte, sowohl der frühere »stuck. MI.«, wie der Vater plötzlich Geld zum Zahlen der Rechnung. Ich bin event. bereit, einen solchen Verpflichtungsschein auszu arbeiten*), nachdem die Diskussion die Sache vielleicht noch weiter gefördert hat. - Das sind nun meine Vorschläge, die jede Firma selbst an- gehen. Es gibt aber auch noch andere Mittel zur Besserung der Lage, die der Einzelne nicht durchführen kann, die nur allgemein und von oben herab verordnet Beachtung finden und dauernde Besserung versprechen. Ich fange oben an: Sämtliche buchhändlerischen Korporationen, der Börsen verein, Verlegerverein, Verband der Kreis- und Orts vereine, Verein der Sortimenter müssen fortgesetzt dahin bei den Staatsregierungen wirken, daß unter Hin weis auf die von dem Buchhandel verlangte Erfüllung kultureller Aufgaben, die viel Idealismus und Opfer- *) Ist inzwischen geschehen und im Bbl. Nr. 237 veröffentlicht. Die Formulare liefert die Druckerei von Siegbert Schnurpfeil in Leipzig. freudigkeit erfordern, alle nichtgewerblichen buchhändlerischen Ge schäfte aufs strengste untersagt werden. Dem Gewerbestand er wachsen fortgesetzt neue Lasten, der Arbeiter wird versichert, der Beamte pensioniert, der arbeitgebende Mittelstand genießt keinerlei staatliche Fürsorge. Wir wollen auch gern selbständig bleiben, verlangen aber dafür Schutz vor unbefugten und un rechtmäßigen Eingriffen in unser Gewerbe, das uns nähren muß, das dem Staat Dienste leisten soll, Schutz gegen unbefugte Ein griffe von seiten derer, die die Fürsorge des Staates genießen oder später genießen werden. Meine Herren, ich hatte mich s. Z. immatrikulieren lassen und bat um Dispens für ein Semester, da ich nach dem Ausland gehen wollte. Da sagte mir der amtierende Rektor: »Ja, Sie können ja gar nicht immatriku liert und gleichzeitig geschäftlich tätig sein! Das geht gegen die Universitäts-Statuten.« Umgekehrt wollen wir das Gleiche ver langen. Wer studiert, soll den Verkauf und Vertrieb von Büchern denen überlassen, die dem Staat hierfür Steuern zahlen. Die Autoren erhalten Honorare und können ja doch für die Verbrei tung ihrer Werke Mitwirken, ohne sie selbst verkaufen zu helfen, die Mitglieder der Freien Studentenschaft sollen sich um ihr Studium bekümmern, aber nicht Buch- und Antiquariatshandel und Jnseratenacquisition treiben und anderen ins Handwerk Pfuschen. Wenn praktische Arbeit sie mehr reizt, steht ihnen ja nichts im Wege, tüchtige Stützen des Erwerbsstandes zu werden. Nur reinliche Scheidung. Der einzelne vermag hier nichts, höchstens verbrennt er sich die Fin ger und schädigt sich zumVorteil eineretwaigensanftmütigen, leise tretenden Konkurrenz. Nur wenn wir diese uns allein zustehen den Rechte immer und immer wieder für uns allein aufs entschie denste fordern und event. unsere Flucht in die Öffentlichkeit nehmen, werden wir die schädigenden Nebenbeiriebe und Gelegen heitsgeschäfte beseitigen. Gelingt uns das und wird uns der barzahlende Kunde weniger entzogen, so wird sich auch das un vermeidliche Kreditieren wenigstens leichter ertragen lassen. Sodann müßte eine Verfügung erwirkt werden, daß alle Be hörden kostenlos Auskunft erteilen bzgl. des Aufenthalts von Beamten ihres Bezirks. Das Oberlandesgericht verweigert z. B. Auskunft über den Anstellungsort der Referendare, während die Universitätsbehörde bereitwilligst Auskunft erteilt. Das be ruht jedoch meist auf persönlicher Gefälligkeit der Beamten, wäh rend es allgemein zur Pflicht gemacht werden sollte. Solche Aus künfte bezw. Adressen kosten 5, 25—50 H. Verweigert werden sie in einer Stadt mit der Begründung, den Studenten solle nichts gepumpt werde.n! Also kostenlose Personal-Auskünfte! In die Bestimmungen für Studierende müßte einheitlich ausgenommen werden, daß in Fällen leichtsinniger oder bös williger Schuldenmacherei die Aushändigung der Papiere ver weigert wird. Das war früher der Fall, ist aber laut Berichten aus Erlangen, Heidelberg, Jena, Rostock, Tübingen dort nicht mehr der Fall. Nur in Breslau, Darmsladt, Freiburg und Göt tingen greift die Universitätsbehörde in besonderen Fällen ein. Ob von diesem äußersten Mittel wirklich öfter Gebrauch gemacht wird, bezweifle ich. So schreibt ein Kollege aus einer Stadt, wo der Rektor event. eingreift, daß »ein Mahnbrief des Rechtsanwalts wie das stärkste Abführmittel wirft«, den faulen Kunden also offenbar sehr schnell zur Entladung bringt. Vor allem würde hierdurch betrügerischem Handel ein sehr wirksamer Riegel vorgeschoben, und leider kommen Fälle von Kreditnahme in betrügerischer Absicht jetzt öfter vor. Stellten wir doch kürz lich erst fest, daß ein aanä. jur. (!) K. F. nicht weniger als drei Staudingers Kommentar zum BGB. gekauft resp. gepumpt hatte, um sie sofort für 40 wieder zu verschleudern! Desgl. Meyers und Brockhaus' Lexikon! Ein Universitätsstatut, daß Eltern für die Anschaffung der zum Studieren gehörenden Lehrmittel auf zukommen haben, wäre ebenfalls wünschenswert. Es besteht einesolcheBestimmung bereits aneinertechnischenHochschule.Beim Einj.-Freiw.-Dienst ist diese Verpflichtung der Eltern ja auch Bedingung. Bei dem Zudrang zum Studieren wäre das sicher angebracht. Mit den in größeren Verbänden organisierten Korpora tionen müßte in Verhandlung getreten werden, und zwar seitens l Fortsetzung auf Seite 11257.)
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