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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1913
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- Deutsch
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10586 Börsenblatt j d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. /V 238, 13. Oktober 1913. anderen Kopien gegen Entgelt Herstellen zu lassen. Natürlich darf der Besteller der Vervielfältigung, d. h. der Abgebildete selbst oder sein Rechtsnachfolger, die Bilder nur zum persönlichen Ge brauch verwenden, und auch der Photograph, der die Verviel fältigung nach dem Bilde eines anderen im Aufträge des Be stellers bewirkt, darf mit den Bildern keinerlei Handel treiben, sie also auf keinen Fall gewerbsmäßig verbreiten. Vollkommen verkehrt ist es natürlich, wenn, wie das nicht selten geschieht, der Abgebildete, der nicht einmal Besteller seiner Bilder war, die Berechtigung zur Herausgabe dieser Bilder an eine illustrierte Zeitung mit dem Hinweis darauf zu begründen sucht, daß das Recht am eigenen Bilde sein Verfahren legalisiere. Denn das Recht am eigenen Bilde, das zum ersten Male durch das Gesetz vom 9. Januar 1907 in Deutschland kodifiziert wurde, hat überhaupt mit dem Urheberrecht nichts zu tun und wäre — darüber sind sich die Kommentatoren des Gesetzes einig — viel zweckmäßiger in das Strafgesetzbuch ausgenommen worden. Denn dieses Recht am eigenen Bilde besteht ja nur darin, daß die Ein willigung des Abgebildeten zur Verbreitung und Schaustellung eingeholt werden muß. Aber auch diese Erlaubnis ist nicht er forderlich, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, denn diese haben nur dann ein Einspruchsrecht, wenn durch die Schaustellung und Verbreitung ihre berechtigten Interessen ver letzt werden. Bei denjenigen Personen aber, die einer Einladung des Photographen folgend, ohne Vorbehalt eine Aufnahme ge währen oder zulassen, die nach den Umständen für den Zweck einer späteren Veröffentlichung bestimmt ist, wird die Einwilligung dazu angenommen werden können.« Da nun diese Streitfrage noch fortgesetzt zu Differenzen zwi schen Verlegern und Photographen führte, nahm der Verband Deutscher Illustrations-Photographen Veranlassung, eine prinzi piell wichtige Entscheidung der 19. Zivilkammer des Landge richts I zu Berlin herbeizuführen. Diese hat die von der Verlags buchhandlung I. I. Weber in Leipzig gegen das verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichts Berlin-Mitte eingelegte Berufung verworfen und in der Begründung unter anderem ausgesllhrt: »Der Kläger (Bieber) stützt seine Klage auf das dem Urheber eines Werkes der Photographie ausschließlich zuftehende Recht zur gewerbsmäßigen Verbreitung seines Werkes und die Verletzung dieses Rechts durch die Beklagte. Der K 15 des Kunstschutzge- setzes vom 9. Januar 1907 gibt dem Urheber eines Werkes an die sem folgende Rechte: ,Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten. . ? Er hat also neben einem Recht auf Vervielfältigung ein Recht auf gewerbsmäßige Verbreitung. Eine solche liegt nicht nur darin, daß die Verbreitung in einem Gewerbebetrieb statt findet, oder als Ausfluß einer fortgesetzten, auf Erwerb gerichte ten Tätigkeit erscheint oder überhaupt mit Erwerbsabsicht ver bunden ist. Als gewerbsmäßig im Sinne des Kunstschutzgesetzes ist vielmehr jede Verbreitung zu erachten, die sich aus dem Gegen satz zu dem Ausdruck »vervielfältigen« ergibt. Die Beklagte leugnet, daß sie die von dem Kläger herge- slellten Bilder gewerbsmäßig verbreitet hat, und beruft sich auf § 18 Abs. 2 a. a. O. Im K 18 des Gesetzes Absatz 2 ist für das Bildnis einer Person bestimmt: .Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen? Der Besteller kann also das Bild in beliebig großer Anzahl Herstellen und Herstellen lassen und zu seinen Privatzwecken ver wenden. Eine über seine Privatsphäre hinausgehende Verbrei tung darf er aber nicht vornehmen, denn dadurch würde er eine gewerbsmäßige Verbreitung begehen und die Rechte des Ur hebers verletzen. Wenn der Besteller sein Recht auf Vervielfälti gung auch durch Dritte ausüben lassen kann, so darf der Drittel naturgemäß kein weiteres Recht ausüben als der Besteller selbst. Die Beklagte durfte daher die Bilder auch nur vervielfältigen. Im vorliegenden Falle hat aber die Beklagte, wie der Vor derrichter mit Recht ausführt, eine gewerbsmäßige Verbreitung des Werkes eines fremden Urhebers ohne dessen Einwilligung! durch das Erscheinenlassen der Bilder in der Leipziger Jllustrir- ten Zeitung bewirkt. Denn eine Zeitschrift, die frei verkäuflich an geboren wird, verläßt ohne weiteres die Privatsphäre des Her stellers. Durch die Möglichkeit des Erwerbes der Bilder für jedermann durch Ankauf der betreffenden Nummer der Zeitung ist von vornherein indirekt die Grenze des Privatgebrauchs der Beklagten durchbrochen. Die Bilder sind ein Teil der betreffen den Nummer der Zeitung und tragen somit zu dem Verkaufswerte der betreffenden Nummer bei; erfahrungsgemäß veranlaßt häufig gerade das Bild einer bekannten Persönlichkeit das Publi kum zum Ankauf der betreffenden Nummer der Zeitschrift. Daß letztere dem Erwerbe der Beklagten dient, unterliegt keinem Zweifel. Es ist auch nicht angängig, von Erfüllung einer publi zistischen Pflicht schlechthin durch die Verbreitung von Bildern von Personen der Zeitgeschichte, wie die Beklagte ausführt, zu sprechen. Wenn die Beklagte auch durch ihre Zeitschrift dem Bedürf nis des Publikums nachkommt, bekannte Persönlichkeiten auch im Bilde kennen zu lernen, und dis Erfüllung dieses allgemeinen Wunsches als eine »publizistische Pflicht« ansieht, so kann sie daraus dennoch kein Recht herleitcn, durch Gesetz geschützte Rechte des Urhebers zu verletzen. Das öffentliche Interesse findet an diesen Rechten seine Grenze. Die Beklagte hat daher die sich aus 8 18 a. a. O. ergebenden Rechte der Klägerin verletzt und haftet aus 8 31 a. a. O. Denn K 31 des Kunstschutzgesetzes bestimmt: Mer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der aus schließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet . . ., ist dem Berechtigten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet? Eine vorsätzliche Verletzung der Rechte der Firma Bieber durch die Beklagte ist nicht anzunehmen, da ihr Interesse haupt sächlich auf die Benutzung der Bilder für die Zwecke ihrer Zeit schrift ging, nicht aber darauf, der Firma Bieder einen Schaden zuzufügen. Wohl aber ist das Verhalten der Beklagten fahr lässig, denn sie konnte aus den einzelnen Bildern leicht erkennen, daß sie von der Firma, mit der sie selbst über die Abtretung der Rechte des Urhebers nicht verhandelt hatte, herrühren und nicht etwa von Personen, die ihr das Bild gegeben hatten, hergestellt waren. Sie mußte sich bei der Anwendung der gehörigen Sorg falt sagen, daß sie durch die Art der Verbreitung dieser Bilder das Recht des Urhebers verletzte.« Aktenzeichen 36. S. 50. 13/24. Dieses Urteil der Zivilkammer deckt sich auch mit den bisher in der gleichen Frage ergangenen Entscheidungen der Straf kammer, insbesondere mit der Entscheidung, die die 4. Straf kammer des Landgerichts in Düsseldorf am 22. März 1912 fällte. Von Schul-«nd Dolksbibliotheken einst und jetzt. Als Johann Paul Friedrich Richter 1790 den Unterricht der Kin der einiger Familien in Schwarzenbach bei Hof übernommen hatte, schrieb er neben seiner Schularbeit in der kurzen Zeit von zehn Tagen im Dezember eine seiner anmutigsten und lieblichsten Idyllen, das »Leben des vergnügten Schulmeisterleins Maria Wuz in Auenthal«. Wie wir aus dem von ihm selbst begonnenen, dann von Otto und För ster fortgesetzten Werk »Wahrheit aus Jean Pauls Leben« (8 Bdchn., Breslau 1826—33) wissen, dürfen wir in dieser wie in den andern pädagogischen Idyllen Selbstbekenntnisse des Pädagogen Jean Paul sehen. Die ärmlichen, dürftigen Verhältnisse, mit denen der kindlich vergnügte Wuz, der Konrektor Zebedäus Fixlein, der eitle, gelehrte Pedant Fälbel, der Wehmeier im »Titan«, und wie sie alle heißen, ihr Leben lang zu kämpfen haben, sie kannte aus eigenster trübster Erfah rung der Dichter selbst; wie ihre leibliche Armut hat er ihren geistigen -Hunger geteilt. Und so hat Jean Paul auch, wenn er uns von der sonderbaren Bibliothek des Schulmeisters Wuz berichtet, an seine eigene Bibliothek als Landlehrer, an die ländliche Schulbibliothek überhaupt gedacht. »Der wichtigste Umstand ist nämlich der, daß Wnz eine ganze Bibliothek — wie hätte der Mann sich eine kaufen können? — sich eigenhändig schrieb. Sein Schreibzeug war seine Taschen druckerei; jedes neue Meßprodukt, dessen Titel das Meisterlcin ansichtig wurde, war nun so gut als geschrieben oder gekauft; denn es setzte sich sogleich hin und machte das Produkt und schenkt' es seiner ansehn lichen Büchersammlung, die, wie die heidnischen, aus lauter Handschrif ten bestand. Nur ein Buch ließ er in sein Haus, den Meß katalog; denn die besten Jnventarienstücke desselben mußte der Senior l ^arrsetzunn aus Seite 10635 r
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