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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1913
- Strukturtyp
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- 1913-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1913
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- Deutsch
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rr RaumÄ26 M^.?.^50 M.° für Nicht" rr Mitglieder 40 -Pf.. 32 M.. 60 M.. 100 M. — Beilagen werden r^nicht angenommen. — Deiderfeitiger Erfüllungsort ist Leipzig Leipzig, Montag den 13- Oktober 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bildnisse in illustrierten Zeitschriften. Von Fritz Lansen, Berlin. Zu den Urheberrechtsstreitsragen, die zwischen den Vcrlags- anstalten und den Photographen am häufigsten sind, gehört die, ob der Verleger einer illustrierten Zeitung berechtigt ist, ohne Genehmigung der Urheber solche photographischen Porträtaus nahmen zu veröffentlichen, die ihm <dem Zeitungsverleger) bzw. der Redaktion der Zeitschrift von den Abgebildeten selbst über mittelt wurden. Der Verleger stützte sich hierbei gewöhnlich auf 8 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1907, in dem gesagt wird, daß es bei Bildnissen einer Person dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger gestattet ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, das Werk zu vervielfältigen. Daraus wurde der Schluß gezogen, datz es auch gestattet sei, derartige Bilder in Zeitschriften zu veröffentlichen. Diese Auf fassung war m. E. nicht zutreffend, und in einem Gutachten, das ich auf Ersuchen des Verbandes Deutscher Jllustrationsphotogra- phen E. V. erstattete, habe ich mich über die Streitfrage wie folgt geäußert: »Nach dem alten Photographieschutzgesetz vom 10. Januar 1876 ging bei bestellten Porträts das Urheberrecht auf den Be steller über. Nach dem Gesetze vom 9. Januar 1907 existiert zwar auch ein Bestellerrccht, es wird aber dem Urheber das ausschließ liche Recht der gewerblichen Ausnutzung der von ihm hergestell- tcu Aufnahmen zugcsprochen. Für den Besteller von Porträts kommt hierbei der H 18, Abs. 2 in Betracht, nach dem es dem Besteller, bzw. feinem Rechtsnachfolger gestattet ist, soweit nicht ein anderes vereinbart wurde, das Werk zu vervielfältigen. Zur Begründung dieser Bestimmung wurde ausgeführt, datz es nicht angängig sei, den Besteller eines photographische» Bildnisses an die Zustimmung des Verfertigers zu binden, wenn er aus per sönlichen oder ähnlichen Gründen die Vervielfältigung einem anderen zu übertragen wünscht. Nach 8 15 des Gesetzes voin 9. Januar 1907 ist Gegenstand der ausschließlichen Befugnis des Urhebers die Vervielfältigung und die gewerbsmäßige Verbrei tung. Wenn nun auch nach 8 18, Abs. 2 Bildnisse auch von dem Besteller oder in seinem Aufträge vervielfältigt werden können, so wird doch dadurch das ausschließliche Recht des Urhebers zur gewerbsmäßige» Verbreitung nicht berührt. Das ist für einen jeden klar, der die Verhandlungen der Reichstagskommission über das Gesetz kennt. Auch wird in der Begründung zu Z 18 gesagt: ,Da ihm (dem Photographen) im Gegensatz zum gelten den Recht auch bei bestellten Bildnissen das Urheberrecht verbleibt, so würde künftig die Vervielfältigung — abgesehen von dem Fall des Z 18 Abs. 2 — und die gewerbsmäßige Verbreitung des Bildnisses von seiner Einwilligung abhängig sein'. Also nur das Recht zur Vervielfältigung, nicht zur gewerbsmäßigen Ver breitung würde bei bestellten Bildnissen dem Besteller zustehen. (Näheres in meinen Büchern »Photographisches Urheberrecht«, S. 33 ff. und »Das Urheber-, Verlags- und Prcßrecht für das gesamte Druckgewerbe«, I. Teil.) Auch Professor vr. Osterrieth weist in »Kunst und Recht« darauf hin, daß der Besteller die Photographie Wohl verbreiten, aber nicht gewerbsmäßig verbreiten darf. Jede Verbrei tung, die einen gewerblichen Charakter trägt, so allgemein jede entgeltliche Veräußerung, ist dem Besteller untersagt, ebenso aber auch eine unentgeltliche Verbreitung, wenn sie gewerblichen Zwecken dient. Die Veröffentlichung in einer Zeitschrift ist aber eine gewerbsmäßige Verbreitung, allerdings nicht durch den Ab gebildeten, sondern durch die betreffende Zeitung, denn die Her ausgabe illustrierter Zeitschriften ist ja doch zweifellos ein ge werbliches Unternehmen. Wenn daher die Zeitschriften von den Personen, deren Bil der sie veröffentlichen wollen, zu gleicher Zeit eine Erklärung ver langen, nach der die betreffenden Personen den Zeitschriften das Reproduktionsrecht an den Bildern übertragen, so handelt es sich um die Übertragung eines Rechts, das die Abgebildeten in den weitaus meisten Füllen gar nicht besitzen. Dem Besteller bleibt im wesentlichen nur die Verbreitung, die privaten Zwecken dient. Er ist also durchaus berechtigt, einer Zeitschriftenredaktion sein Porträt zu schenken, diese aber macht sich eines Verstoßes gegen das Urheberrecht schuldig, wenn sie das Bildnis ohne Erlaubnis des Urhebers gewerbsmäßig ver breitet. Wenn es sich nun um nichtbestellte Bilder handelt, d. h. wenn die Abgebildeten von dem Photographen zu einer Sitzung gebeten wurden und für die Aufnahme nichts zahlen, sondern im Gegen teil von dem Photographen noch Bilder erhielten, so find sie natürlich nicht Besteller, und das Bestellerrecht, wie es im K 18 Abs. 2 zum Ausdruck kommt, kann natürlich in solchen Fällen keine Anwendung finden. Die auf Ersuchen des Photographen abgebildeten Personen sind daher, da sie nicht als Besteller an gesehen werden können, nicht berechtigt, ihr Bild ohne Genehmi gung des Urhebers auch nur vervielfältigen zu lassen. Darüber läßt die Begründung des 8 22 nicht den geringsten Zweifel. Ebenso kommt auch in der Begründung deutlich zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber zwischen Vervielfältigung und Verbreitung unterscheidet. Unter Verbreitung versteht man die Tätigkeit, durch die ein Werk oder dessen Nachbildung oder Vervielfältigung aus dem engen Kreise der bei seiner Herstellung beteiligten Personen herausgebracht und einem größeren Personenkreis zugänglich ge macht wird. Gewerbsmäßige Verbreitung liegt vor, wenn das Werk in den öffentlichen Verkaufsstellen oder auf den sonst übli chen Wegen des Kunsthandels fcilgcboteu oder verkauft wird. Gerade dieser Unterschied zwischen der Vervielfältigung und der gewerbsmäßigen Verbreitung hat mich im Rechtsschutz-Verbaude deutscher Photographen bei den Vorberatungen zum Entwurf des Gesetzes vom 9. Januar 1907 sehr eingehend beschäftigt, und da der Wunsch der Photographen, dem Besteller ein selbständiges Verviclfältigungsrecht zu versagen, nicht berücksichtigt werden konnte, so erfuhr die Rechtsstellung des Photographen dadurch eine wesentliche Verstärkung, daß die gewerbsmäßige Verbrei tung des Bildnisses in allen Fällen, wenn nichts anderes verein bart wurde, von der Einwilligung des Urhebers abhängig ist. Eine gewerbsmäßige Verbreitung würde z. B. nicht vorliegen, wenn ein Photograph dem Wunsche des Bestellers und seines Rechtsnachfolgers entsprechend das von einem anderen Photo graphen hergestellte Bild in irgend einer Weise vervielfältigt, und in der Begründung des 8 18 wird ausdrücklich gesagt, daß der Besteller und sein Rechtsnachfolger befugt sind, auch durch einen iS?»
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