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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1913
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- 1913-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1913
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- Deutsch
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verurteilt. Die Unzüchtigkeit wurde darin erblickt, daß die Karten geeignet seien, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl normaler Menschen zu verletzen und geschlechtliche Lüsternheit zu erregen. Sämtlichen Verurteilten sei auch diese nach Überzeugung der Strafkammer höchst bedenkliche Eigenschaft der Ansichtskarten bekannt gewesen. Gegen das Urteil legten N. und fünf der gleichfalls bestraften Wiederverkäufer Revision beim Reichsgericht ein, wobei sie hervorhoben, daß nach all gemeiner Volksanschauung bei dieser harmlosen Darstellung halbbe kleideter junger Mädchen durchaus nicht von Unzüchtigkeit gesprochen werden könne, da ja auch jeder Hinweis auf außerehelichen Geschlechts verkehr fehle. Im Anschluß au den Antrag des Neichsanwalts hat in dessen das Reichsgericht das Rechtsmittel als unbegründet verworfen und das erstinstanzliche Urteil somit bestätigt, da nach der ständigen Judikatur des höchsten Gerichtshofes die Tatbestandsmerkmale der Verbreitung unzüchtiger Abbildungen vollkommen einwandfrei gegeben seien. (A.-Z.: 3 I). 500/13.) Verkauf von Gebetbüchern in Österreich an Firmungstagen. — Zur Frage, ob auswärtige Gcbetbücherverschleißer berechtigt sind, anläßlich der Firmungstage Gebetbücher zu verkaufen, gab die Handels und Gewerbekammer zu Eger einer österreichischen Bezirkshauptmann- schast bekannt, daß nach 8 63 der österreichischen Gewerbeordnung Fir mungslage zu den Kirchtagsmärkten nicht zu zählen sind und daher auswärtige Gebetbüchervcrschleißer bei den Firmungen Gebetbücher nicht verkaufen dürfen. Ein solcher Vorgang wäre bestenfalls nur dann zu dulden, wenn sich in dem Orte selbst ein Gebetbücherverschleißer nicht befindet. 8k. Ein Ausweg für den Reklamcbricsversand. Urteil des Reichs gerichts vom 7. Oktober 1913. Nachdruck verboten. — Auf Grund des Postgesetzes, das nahezu allen Versand verschlossener Briefe dem Post regal unterstellt, ist es allen Handelszweigen, die auf intensive Reklame angewiesen sind, sehr erschwert, mit Hilfe der Privatbriefbeförderungs anstalten ihre Propaganda verbilligen zu können. Es ist daher von In teresse, daß nach neuester Entscheidung des Reichsgerichts ein durchaus legaler Weg für den Privatversand verschlossener Briefe offensteht. AnS den Bestimmungen des Neichspostgesctzcs, dessen § 2 die sonst der Neichspost vorbehaltene Briesbeförderung von Ort zu Ort auch expressen Boten und expressen Fuhren erlaubt, mit der Einschränkung, daß der Bote zu gleicher Zeit keinen anderen Transportauftrag ausführen darf, dessen § 2a den Privatbcförderungsanstalten die Beförderung von verschlossenen "Briefen innerhalb des Ursprungsortes nur in eigener Angelegenheit und dessen 8 3 die Beförderung von unverschlossenen Briefen nur ohne Aufschrift gestattet, hatte die Direktion der Paket fahrtgesellschaft von St. in Berlin den Schluß gezogen, daß nichts da gegen einzuwcnden sei, wenn Kaufleute ihre Briefsendungen nach an deren Orten brächten und von dort aus wieder nach anderen Orten durch expresse Boten, die eigens hierzu von der Gesellschaft gestellt würden, verteilen ließen. In Großberlin ließ sich dies sehr gut machen. So brachte ein in Berlin wohnender Konservahiriumsdirektor 5000 verschlossene, adressierte Neklamebriefe in einem Paket nach Char- lottenbnrg und ließ sie von hier aus wieder in Berlin durch expresse Boten der Gesellschaft St. verteilen. Ähnliches geschah in zahlreichen anderen Fällen. So wurden Briefe von Berlin nach Weißensee und Friedenau gebracht, dort erst fertig gemacht und dann wieder in Berlin zugestellt. Die Boten der Gesellschaft waren iiber das Postgesetz ein gehend instruiert, durften auf ihren Gängen keinerlei andere Aufträge ausführen, um nicht den Charakter expresser Boten aufzugeben, und unterstanden strenger Kontrolle. Trotzdem ließ die Obcrpostdirektion, die eine Verletzung des Postrcgals für gegeben erachtete, der Leitung und den Bediensteten der Gesellschaft, sowie den Kaufleuten, die sich ihrer bedient hatten, Strafbescheide zukommen. Das Landgericht Ber lin I hat indessen am 23. Dezember 1912 auf Freisprechung sämtlicher 26 Angeklagten, darunter der beiden Direktoren der Paketfahrtgesell schaft W. L K., erkannt, da ein Konflikt mit den Strafbestimmungen des Postgesetzes nirgends vorlicge. Da die Briefabscnder die Brief pakete persönlich nach auswärts, also selber als expresse Boten oder mittels expresser Fuhre befördert hätten, liege hier kein Verstoß vor. Der weitere Versand sei dann in einwandfreier Weise durch expresse Bote« erfolgt, wobei cs durchaus unerheblich sei, baß diese Boten ein Privatinstitut gestellt habe. Gegen die Freisprechung legte die Staats anwaltschaft Revision beim Reichsgericht ein, die auch vom Neichsanwalt vertreten wurde. Dieser hob zunächst seine Bedenken hervor, ob nicht der Begriff der Abschließnng eines Transportvcrtrages mit einem ex- prcssen Boten verkannt sei, ob nicht die mit der Gesellschaft getroffene Vereinbarung die Annahme eines expressen BotendiensteSdhinfällig mache. Sämtliche Angeklagten hätten in der ausgesprochenen Absicht gehandelt, das Postgesetz zu umgehen. Da für den Versand innerhalb des Ursprungsortes die Sonderbestimmung bezüglich des expressen Boten nicht bestehe, sei hier vor allem nach dem Nrsprungsort zu fragen, der dort sei, wo die Beförderung tatsächlich beginne. Von vornherein hätten die Angeklagten eine Beförderung innerhalb des Ursprungsortes beschlossen gehabt; der Versand habe also schon mit dem Fortschaffen der Briespakete nach außerhalb angefangen, die daran anschließende Expreßverschickung habe die Sendungen dann nur wieder zurückgebracht; jedenfalls liege, unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, ein unzulässiger Versand im Ursprungsorte vor. Demgegenüber machte die Verteidigung darauf aufmerksam, daß der Ursprungsort nur dort sei, wo der Post versand oder der Expreßverkchr der Einzelbriefe beginne. Das Reichs gericht schloß sich auch der Auffassung der Strafkammer an und verwarf die staatsanwaltschaftliche Revision als unbegründet. Entscheidend sei hierfür die Auslegung des Begriffes »Ursprungsort« gewesen. Bei dessen Definition aber komme vor allem in Betracht, daß darin, daß der Briefabscnder selber die Briefe nach anderen Orten schaffe, um sie von dort aus durch expresse Boten einer Privatgesellschaft zu ver senden, noch kein Anfang der Beförderung liege. Da also Ursprungs ort und Bestimmungsort in sämtlichen in Betracht kommenden Fällen nicht zusammcnfielen, sei die Freisprechung zu bestätigen gewesen. (Aktenzeichen 2 v. 206/13.) Die deutschen Schweizer und deutsches Wesen. — Albert Oeri- Basel hat in den »Slidd. Monatsh.«4das Verhältnis der deutschen Schweizer zum Deutschen Reich erörtert. Er weist darauf hin, daß von den 3 741 971 Einwohnern der Schweiz 565 296, also 15,1 v. H. Auslän der sind, und daß diese Ausländerzahl in Zürich auf 32 v. H., in Basel auf 38 v. H. und in Genf auf 40 v. H. steige. Von diesen 565 296 Staats fremden seien über 200 000 bereits in der Schweiz geboren und er zogen, aber nicht eingebürgert. Es werde ein politischer Ausgleich dieser für eiu Staatsmohl übergroßen Zahl von Fremden, wenn nötig im Wege der Zwangseinbllrgerung, über kurz oder lang erforderlich werden. Hierzu sei freilich das Einverständnis der Nachbarstaaten unumgänglich. Deutsche Sprache und Kultur liefen in der Schweiz keine Gefahr. Das deutsche Sprachgebiet wachse auf Kosten des rhätoromanischen in den Bündncrbergen zum großen Kummer der Dante Alighieri-Gesell schaft. An der französischen Sprachgrenze sei dort, wo die französisch- schweizerische Uhrenindustrie vordringe, ein leises Weichen des Deutschen bemerkbar. Aber die Eröffnung der Lötschbergbahn, die das deutsche Oberwallis mit dem deutschen Berner Oberland verbinde, und der neue Juradurchstich Münster-Grenzen, der abgesprengte starke, deutsche Volksteile dem deutschen Hauptgebiet annähere, ließen wieder auf eine Verstärkung des Deutschen hoffen. Die Möglichkeit einer Unterstützung dieser günstigen äußeren Umstände durch rege sprachliche Werbearbeit dürfte nur nicht durch »Übertreibung von Alldeutschen« beeinträchtigt werden. Einem Vertreter steht nicht das Recht zu, Rechnungslegung und Mit teilung eines Buchauszuges zu verlangen. — Bekanntlich räumt das Handelsgesetzbuch dem Handlungsagenten das Recht ein, von der von ihm vertretenen Firma über alle Verkäufe, die von ihr in ihrem Geschäfts betriebe während der Vertragsdauer an Kunden in dem dem Vertreter cingeräumtcn Bezirk bewirkt worden sind, Rechnungslegung und die Mitteilung eines Buchauszuges zu verlangen. Die Frage eines Ge richts, ob nach Handelsgebrauch diese Berechtigung auch einem Vertreter zustehe, ist von der Handelskammer zu Chemnitz in einem gutachtlichen Bescheide verneint worden. Vertrieb der Generalstabskarten. — Da die unter dieser Spitz marke in Nr. 234 erschienene Notiz von Verhandlungen über den Ver trieb der deutschen Generalstabskarten spricht, so bemerken wir zur Vermeidung von Mißverständnissen, daß diese Verhandlungen sich lediglich auf die preußischen Generalstabskarten bezogen. Im Vertriebe der sächsischen, bayerischen und wttrttembergischen Kar ten hat sich bekanntlich nichts geändert.tz Neichs-Gcsindcrccht. — Der Erlaß einer Neichs-Gesinöeorbnung zum Zwecke der rcichsgesetzlichen NegeltMg der Rechtsverhältnisse der im Hause von Dienstherrschaften mit häuslichen Arbeiten beschäftigten Personen (Hausangestellten) ist neuerdings erörtert worden, und man hat dabei auch eine Aufhebung der in den einzelnen Bundesstaaten be stehenden Gesindeordnungen gefordert. Ein VorgäiMBdon Reichswegen in dieser Sache steht aber nicht in Aussicht. einer einheit lichen Regelung des Gesinderechts ist ^uid den Ver bündeten Negierungen bereits einaeben^erörtM worden, und zwar bei Gelegenheit der Beratungen über das Bürgerliche Gesetzbuch. Die beiden Kommissionen des Reichstags ha^Ln im Einvernehmen mit der Neichsregierung von einer einheitlichen Regelung Abstand genommen, weil die Verhältnisse und Anschauungen in den verschiedenen Teilen
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