Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1913
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- 1913-10-11
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- 11.10.1913
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10582 Vörsenblatl f. d. Dlschn. Tuchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 237, 11. Oktober 1913. verstehen, die mit der Zeitung selbst nichts zu tun haben, sondern nur mit der Zeitung zusammen befördert werden, wie Prospekte von andern Zeitschriften und Werken, sowie industrielle Ankündigungen aller Arten. Nun brachte die Deutsche Arbeitgeber-Zeitung, Berlin, in der Nr. 52 vom 29. Dezember 1912 eine Broschüre über die Angestellten oersicherung, die für die Industrie wichtige Erklärungen der damals in Kraft tretenden Gesetzesbestimmungen enthielt. Das Postzeitungs amt erhob, trotzdem sich der Berlag auf die oben zitierten Bestimmungen der »Allgemeinen Dienstanweisung« berief, für diese Broschüre eine Beilagengebühr, wie sie für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen vorge sehen war. Reklamationen und persönliche Borstellungen bis zur obersten Postbchörde blieben erfolglos. So entschloß sich denn der Geschäftsführer des Verlags, Herr Georg Elsner, Berlin, zur Klage gegen den Postfiskus. Das Neichspostamt stellte sich in der Klagebeantwortung auf den Standpunkt, daß für die Auslegung der Allgemeinen Dienstanweisung das Neichspostamt allein zu ständig sei, daß es sich daher vollständig der Zuständigkeit und den Befugnissen des Gerichts entziehe, weitere Gegenstände als Zu gaben im Sinne der Postdienstanweisung zuzulassen. Es seien bisher als Zugaben anerkannt: Kursbücher, Eisenbahnfahrpläne, Wand kalender, Bildwerke, Jahrbücher, Mitgliederverzeichnisse von Vereinen und Verbänden und Bezugsquellenanzeiger. Nicht anerkannt worden seien solche Drucksachen, die lediglich zum Zweck einer außergewöhnlichen Erweiterung der Hauptzeitnng vom Verleger seinem Blatte beigelegt werden, uni die Bezieher anläßlich eines bestimmten einzelnen Vor falls oder einer besonderen einmaligen Veranlassung über den Gegen stand ihres Interesses gründlicher und ausführlicher zu unterrichten. Demgemäß sei u. a. nach einer Entscheidung des Neichspostamtes eine im Jahre 1893 mit einer Zeitung versandte Festschrift zum goldenen Bischofsjubiläum des Papstes als außergewöhnliche Beilage behandelt worden. Das Neichspostamt führt in seiner Klagebeantwortung noch einige weitere eigene Entscheidungen an, wonach auch die Beilage der Deutschen Arbeitgeber-Zeitung als außergewöhnliche, also gebühren pflichtige Beilage zu betrachten sei. Diesen Ausführungen schloß sich auch das Amtsgericht Berlin- Mitte, Abteilung 49, an und erkannte am 26. April auf Abweisung der Klage. Das Gericht betonte ebenfalls in den Entscheidungsgründen, daß die »Dienstanweisung für Post und Telegraphie« lediglich die inneren Verwaltungsverhältnisse regelt und Anordnungen trifft, über deren Befolgen die Beamten sich nur der Vorgesetzten Behörde gegen über zu verantworten haben. Herr Elsner legte gegen dieses Urteil Berufung beim König lichen Landgericht I in Berlin ein, das am 5. Juli 1913 das Neichspostamt zur Rückzahlung der unrechtmäßig erho benen Beilagegebühr und zur Tragung der Kosten verurteilte. Zur Begründung des Urteils führt das Landgericht nachstehendes aus: »Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Klägerin, daß laut § 50 der Postordnung die Allgemeine Dienstordnung für Post und Telegraphie auch auf einer Beschlußfassung des Bnndesrats beruht und als Ergänzung des Postgcsetzes die Kraft gesetzlicher Be stimmung habe, zutreffend ist, oder ob die Anordnungen der Dienst anweisung in der Verfügnngsmacht der Postvcrwaltung bleiben und diese jederzeit befugt ist, die von ihr erlassenen Bestimmungen abzu ändern und zu erläutern. Denn auch im letzteren Falle würde immer noch die Frage offen und von Bedeutung bleiben, ob die Dienst anweisung nicht unter den Parteien wenigstens so lange gilt, als sie nicht von der Postver- waltung i in ganzen oder in bestimmten ein zelnen Teilen in geeigneter Form wieder auf gehoben worden ist. Das muß aber ohne wei teres angenommen werden. Wenn die Dienstanweisung auch eine an die Beamten erlassene Anweisung ist, so ist sie doch der Niederschlag der Grundsätze, nach denen die Post den Verkehr mit dem Publikum regeln will, die Richtschnur für die Beamten, in welcher Weise sie ohne Ansehen der Person für alle gleichmäßig diesen Ver kehr handhaben müssen. Damit aber, daß die Beamten der Post nun regelmäßig in der durch die Dienstanweisung bestimmten Form sich verhalten und alle Fälle gleichmäßig behandeln, wird diese Verkehrs form die übliche: die in der Anweisung niedergelegten Grundsätze werden zur Grundlage des Verkehrs, mit der die Interessenten zu rechnen haben, und mit der sie rechnen müssen, wenn sie ihrerseits die Verkehrsmöglichkeilen richtig bewerten wollen. Aber die Bedeutung der Dienstanweisung ist noch eine weitergehende. Dadurch, daß die P o st v e r w a l t u n g die Grundsätze, nach denen die Post den Verkehr mit den Interessenten handhaben will, schriftlich zusammen faßt und sie in einem, wenn auch nicht für das Publikum bestimmten, doch ihm zugänglichen Buche nieder legt, haben die Anordnungen der Dienstanwei sung den Charakter allgemeiner Bedingungen, wie sie häufiger in großen Betrieben zusammengestellt und zur Grundlage der in dem Betriebe abgeschlossenen Verträge gemacht werden. Dadurch werden diese Bestimmungen Gemeingut beider Par teien, sie gelten für alle unter der Herrschaft der Bedingungen abge schlossenen Vertrüge, und so wenig ein Privatbetrieb die ihm einseitig ausgestellten allgemeinen Bedingungen einseitig anslegen und erklären kann, so wenig ist die Beklagte hierzu berechtigt. Daß die Vorschriften der Dienstanweisung diesen bindenden Charakter haben müssen und haben sollen, ergibt die Vergleichung mit der Postordnung klar. Die Postordnung enthält über den Zeitungsvertrieb nur wenige unzu längliche Bestimmungen, es würde an jeder sicheren Grundlage für den so wichtigen Zeitungsverkchr fehlen, wenn nicht die Dienst anweisung in einem mehr als 50 Seiten umfassenden Buche die nötigen Anordnungen treffen würde. Und wie beide gegenseitig sich ergänzen sollen, ergibt gerade hier im Zusammenhang wieder der Umstand, daß wegen der außergewöhnlichen Beilagen die Dienstanweisung wieder einfach auf die Postordnung verweist. Somit ist in der Ausgabe der Dienstanweisung das Angebot zu erblicken, daß aus ihre Grundlage die Post die Beförderung der Zeitungen über nimmt. Der 8 5 ist deshalb nicht nach dem einseitigen Willen des Postfiskus, sondern nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen objektiv auszu legen. Bei objektiver Auslegung des 8 5 Absatz 2e der Dienstanweisung ist aber der Klägerin darin beizutreten, daßdasderNr. 52 gratis bei- gcgebene Schriftchen als Zeitungszugabe an z Il se Heu ist. Die Unterscheidung, wie sie der beklagte Postfiskus be züglich der Zeitungszugaben macht, kann nach der Bedeutung dieses Wortes als zutreffend nicht angesehen werden. Unter Zugabe ist viel mehr nach dem Wortsinn eine jede unentgeltliche, mit dem Bezug der Zeitung verbundene Vergünstigung zu verstehen, durch die ein An reiz auf den Weiterbezug der Zeitung ausgeübt werden soll, wenn sie nur im übrigen mit Wandkalendern, Eisenbahnfahrplänen, Bilder arten und dergleichen ans eine Stufe gestellt werden kann. Ob diese Zuwendung in den im voraus bestimmten regelmäßig wie- dertehrenden Zeiten oder Gelegenheiten oder unerwartet bei einer zu fälligen aktuellen Veranlassung geschieht, ist gleichgültig. Somit war nicht nur die Beilage als eine gewöhnliche Beilage im Sinne einer Zeitungszugabe nach 8 5 Absatz o der Dienstanweisung anzusehen, es mußte auch das Recht der Klägerin auf freie Beförde rung derselben anerkannt werden. Demnach ist der Anspruch der Klägerin auf Zurückzahlung der vom Beklagten ohne Nechtsgrund er hobenen, der Höhe nach unbestrittenen Gebühr gerechtfertigt, und es mußte unter Abänderung des angefochtenen Urteils, wie geschehen, er kannt werden.« Das Neichspostamt hat inzwischen den Betrag nebst Zinsen und den beträchtlichen Kosten für zwei Instanzen bezahlt. Es hat zu sei nem Schaden erfahren müssen, daß ihm nicht das Recht zusteht, dem Verleger Vorschriften über gelegentliche Abweichungen in der Ausstat tung seines Blattes zu machen oder außergewöhnliche Leistungen des Verlegers an seine Abonnenten zu besteuern. Der vom Neichspostfiskus eingenommene Standpunkt muß als um so unbegreiflicher bezeichnet werden, als es sich hier um eine kostenlose Darbietung des Verlages im Interesse des Reiches handelte, nämlich um eine knappe Zusammen fassung dessen, was der Arbeitgeber bei Inkrafttreten der neuen Reichs- versichcrungsordnung zu beachten hatte. Aber auch dieser Hinweis konnte das Neichspostamt, das nach seiner Auffassung in der Aus legung der Streitfrage souverän war, nicht zu einer kostenfreien Be förderung der Beilage veranlassen. Die Verleger werden jedenfalls gut tun, sich diese wichtige Entscheidung zu merken. Kleine Mitteilungen. 8k. Das illustrierte »Autoliebchen« vor dem Reichsgericht. Nach druck verboten. — Zu der bekannten Zugnummer »Ja, das haben die Mädchen so gerne!« der beliebten Operette »Antoliebchen«, hatten die Papierwarcnhändlcr N. und St. in Hamburg zwei Postkartenentwürfe unfertigen lassen, die sie in zahlreichen Exemplaren an Postkartenhänd- lcr zum Wiederverkauf absctzten. Beide Karten zeigten im Bett lie gende, leicht bekleidete zierliche Mädchengestalten, die schwärmerisch zu den sie im Traume umschwebenden tanzenden Pärchen anfblickten. We gen Verdachts der Unzüchtigkeit hat die Hamburger Polizei Ende 1912 sämtliche ihr erreichbaren nach diesen Entwürfen gefertigten Ansichts karten beschlagnahmt, und am 31. Januar 1913 hat das Landgericht Hamburg die Händler St. und N. sowie zahlreiche Wiederverkäufe!- der Karten wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen auf Grund des 8 184 Absatz 1 Str.-G.-B. zu mehr oder minder hohen Geldstrafen
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