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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1913
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- Deutsch
- Sammlungen
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10444 Börsenblatt f. b. Dtfchn. Buchbandel. Redaktioneller Teil. UÄ 236, 10. Oktober 1813. feststehendes Prinzip im Sortimentsbuchhandel Geltung finden, daß das Publikum vierteljährlich Rechnung über seine Bezüge erhält. Einzelne Kreis- und Ortsbereine haben schon einen da hingehenden Beschluß gefahts sie haben Zettel zum Ankleben an die Rechnungen drucken lassen, damit diese Maßregel sich dem Kunden gegenüber nicht als eine Rigorosität des einzelnen Liefe ranten, sondern als ein Vereinsbeschluß darstelle. Sollte auch in unserem Kreise ein Bedürfnis danach vorhanden sein, so würde es sich empfehlen, einen entsprechenden Beschluß heute zu fassen. Gerade im Buchhandel wird viel zu viel geborgt — uneingedenk der wirtschaftlichen Tatsache, daß der Geschäftsmann als solcher um so kräftiger und leistungsfähiger ist, je öfter im Jahre er sein Kapital umsetzt. Die Tatsache, daß auch der Buchhandel vielfach unter der Gewissenlosigkeit von Persönlichkeiten zu leiden hat, die sich ihrer Zahlungsunfähigkeit bewußt sind und trotzdem Kredit für sich in Anspruch nehmen, eine wahre Tatsache (nämlich die Zah lungsunfähigkeit) unterdrücken, in dem Vertragsgegner dadurch die irrige Meinung der Zahlungsfähigkeit erregen und ihn somit zur Krediteinräumung veranlassen, hat uns Veranlassung ge geben, den Vorstand des Börsenvereins darum zu bitten, sich an einer Eingabe an die Reichstagskommission zur Beratung der Strasgesetzbuchnovelle zu beteiligen, durch die die Kommission zur Schaffung eines eigenen Paragraphen gegen den Kredit- bet rüg veranlaßt werden soll. Der Börsenverein hat die An gelegenheit dem Verband der Fachpresse übergeben, und dieser hat die entsprechende Eingabe eingereicht. Bisher war nach der Spruchpraxis des Reichsgerichts in solchen Fällen niemals etwas zu erreichen. Die Ortskollegen können sich aber gegenseitig vor diesen Schädigungen durch einen regen Austausch ihrer Erfah rungen bewahren. Schon im Jahre 1904 habe ich als Vorsitzen der des Vereins Leipziger Sortiments- und Antiquariatsbuch händler eine Kreditliste ausgearbeitet, die sich gut bewährt hat. Auch unser tzallescher Ortsverein hat neuerdings die Aufstellung einer solchen Liste und den Anschluß an die jetzt vom Verband der Kreis- und Ortsbereine geförderte internationale Schuldner liste beschlossen. Unsere vorjährige Hauptversammlung hatte den Vorstand da rum ersucht, beim Deutschen Verlegerverein wegen der Aus legung der Verkehrsordnung ZK 8b und 28a vorstellig zu werden. Es ist daraus die folgende Korrespondenz hervor gegangen: 1. An den Vorstand des Deutschen Verleger vereins: »Nach Z 8 b der Berkehrsordnung ist der Verleger verpflichtet, bei offener Rechnung in Rechnung zu expedieren, wenn feste Bestellungen eines Sortimenters den Vermerk enthalten: »Kestverlangtcs gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt« und wenn der Verleger bei Bar- ausliescrung nicht mindestens einen um 5°/» höheren Rabatt vom Ladenpreise gewährt. Bei einer Besprechung der Frage einer all gemeinen Erhöhung des Verleger-Rabattes wurde nun seitens unse rer Mitglieder darauf hingewiesen, daß die Nichteinhaltung der Vor schrift in Z 8 b der Berkehrsordnung seitens der Verleger tatsächlich sogar eine erhebliche Rabattverkürzung darstellc. Durch eine Bar auslieferung seitens des Verlegers ohne gleichzeitige Erhöhung des Rabattes um mindestens 5"/» erwachse dem Sortimenter ein Zins- und Spescnvcrlust von 7—8°/». Leider findet dieser Paragraph der Verkehrsordnung immer weniger Beachtung, und es sei dringend zu wünsche», daß er um so mehr zur strikten Durchführung komme, als an eine allgemeine Erhöhung des Berlegerrabattes doch nicht zu denken sei. Der erg. Unterzeichnete Vorstand gibt diese völlig begründete Beschwerde hiermit an Sie weiter und bittet Sie darum, bei Ihren Mitgliedern darauf hinzuwirken, daß sie sich künftig genau an das halten möchten, was die Verkehrsordnung in dieser Beziehung zu gunsten des Sortiments verfügt hat.« 2. Antwort darauf: »Mit Ihrer geehrten Zuschrift vom 27. September haben Sie uns ersucht, bei unseren Mitgliedern daraus hinzuwirken, daß sie sich künftig genau an das halten möchten, was die Verkehrsordnung tu K 8 b verfügt hätte. Wir haben die Angelegenheit geprüft, können aber zu unser», Bedauern hier nicht eingrcisen, da wir den Verlegern die Fest setzung ihrer Rabattsätzc überlasse» müssen. Auch kann aus Grund der Vcrkchrsorduung nicht verlangt werden, daß der Verleger Barartilcl in Rechnung liefert: auch dann nicht, wenn Rechnungs- verkchr besteht. Was der Verleger aber z» den Barartlieln rechnet, geht ja ans seinen Fakturen hervor.« 3. An den Vorstand des Deutschen Verleger. Vereins: »Auf das gesl. Schreiben vom 10. Oktober erwidern wir ergebenst, daß sich unsere Mitglieder nicht darüber beschwert haben, daß ihnen vom Verlage Barartikel gegen bar geliefert worden sind. Selbst verständlich kann die Verkehrsordnung den Verleger nicht dazu zwingen, Werke in Rechnung auszulicscrn, die er nur gegen bar ab- gebcn kann und will. Es kommt aber sehr häufig vor, daß Artikel gleichzeitig ä cond. und bar zu dem gleichen Nabattsatze ausgeliefert werden, und diese Maßregel ist es, gegen die sich unsere Mitglieder wenden. Unseres Erachtens betrachten die Sortimenter cs mit Recht als eine unzu lässige Rabattverkürzung, wenn sie einen Artikel zu dem gleichen Preise bar bezahlen sollen, den sie säst ein Jahr später und dann noch mit einem Abzug von 1"/o zu bezahlen brauchten, wenn sie ihn statt bar ä cond. verlangt hätten. Wir dürfen Sic wohl bitten, diese Beschwerde nochmals in Er wägung zu ziehen und uns Ihren gesl. Bescheid darüber zukommcn zu lassen, ob Sie gewillt sind, unserem Ersuchen, dazu Ihren Mitgliedern gegenüber Stellung zu nehmen, nachzukommen.« 4. Antwort darauf: »Nach den Satzungen des Deutschen Berlegervercins ist es nicht Sache des Vorstandes, de» Mitgliedern des Deutschen Berlegerver cins Vorschriften über ihre Lieserungsbedingungen zu machen. Wir wollen aber in den »Mitteilungen« darauf aufmerksam machen, daß — wenn es auch selbstverständlich Vorkommen kann, daß ein Ver leger hier und da sogen. Barartikel auch in Kommission liefert - eine Praxis, wie Sie sie im zweiten Abschnitt Ihres Brieses schil dern, sich mit Z 8 b und Z 28 a der Berkehrsordnung nicht verträgt.« Die gesamte Korrespondenz ist dann in den »Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins« zum Abdruck gelangt, und wir können unseren Mitgliedern nur empfehlen, sich in künftigen Fäl len auf diesen Briefwechsel zu berufen. Der Wunsch einiger unserer Mitglieder hat uns dazu ver anlaßt, an das Königl. Konsistorium der Provinz Sachsen eine Eingabe dahingehend zu richten, bezügl. des Provinzial- Gesangbuchs künftig auch die Interessen des Wiederver« käufers zu berücksichtigen und ihm durch Schaffung fester Ein- und Verkaufspreise die Möglichkeit zu geben, sich am Vertrieb des Gesangbuchs weiter zu beteiligen. In Schlesien, Elsaß-Lothrin gen und Pommern besteht diese Einrichtung bereits und erhält der Wiederverkäufer einen Rabatt von 20—30"/». Diese Eingabe ist am 8. November 1912 abgegangen, und unterm 14. Juni d. I. hat uns das Konsistorium mitgeteilt, daß die Verhandlungen in folge einer vom Evangelischen Oberkirchenrat eingeforderten Be richterstattung noch schweben. In diesem Zustand der Schwebe scheinen sie sich auch heute noch zu befinden, da uns ein weiterer Bescheid bisher nicht zugegangen ist. Auf eine Zuschrift des Deutschnationalen Handlungsge- Hilfen-Verbandes, unser Verband solle sich seinen Mitgliedern gegenüber nicht gegen die Tragung der gesamten Kosten der An - gestelltenversicherung durch den Prinzipal aussprechen, mutzten wir unter Hinweis auf den vorjährigen Jahresbericht antworten, daß ein solcher Beschluß schon gefaßt und daß die wirtschaftliche Lage des Buchhandels zurzeit durchaus nicht der art sei, daß er weitere Lasten über die ihm ohnehin zufallenden hinaus übernehmen könne. In Ausführung der Beschlüsse der Bayreuther Herbstver sammlung haben wir unseren Mügliedern Verpflichtungsscheine zur Unterzeichnung durch ihr Personal zwecks Abschaffung der Gefälligkeitsgeschäfte der buchhändlerischen Angestell ten zur Verfügung gestellt, wenn wir uns auch von vornherein darüber klar waren, daß diese Maßregel für unseren fast aus schließlich aus Sortimenter-Mitgliedern bestehenden Verband nicht die Bedeutung haben könne, wie z. B. für Berlin oder Leip zig. Es ist von diesen Verpflichtungsscheinen auch reichlich Gebrauch gemacht worden. Ein große Verlagssirma unseres iForiseiznng aus Seite 10501.1
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