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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1913
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- 1913-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1913
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Redaktioneller Teil. V 123, 31. Mai 1913. dern an die Strafsenate der Oberlandesgerichte, in Bayern des Obersten Landesgerichts, geht, daß also die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeschaltet wird. Und die weitere Folge ist die, daß zwar sämtliche deutschen Landgerichte, soweit sie als ersl- instanzielle Gerichte in Betracht kommen, sich an die Rechtsprechung des Reichsgerichts halten, weil sie Gefahr liefen, jeweils vom Reichsgericht ihr Urteil aufgehoben zu sehen, wenn sie sich in Widerspruch zu diesem fetzten, daß aber die Strafsenate der ein zelnen Oberlandesgerichte und des bayerischen Obersten Landes gerichts völlig frei wie das Reichsgericht selbst entscheiden kön nen; und es ist also der Fall sehr Wohl denkbar, daß die ein zelnen Senate zu cntgcgengcsetztenRechtsausfassungen und Urteilen kommen. Es droht die Gefahr, daß in dem Bezirk des einen Oberlandesgerichts das für erlaubt gilt, was in dem eines ande ren bestraft wird, ein Fall, der auch auf anderen Rechtsgebieten schon dagewesen ist, z. B. in der bekannten Frage, ob die wieder holte Bestrafung eines Jmpfgcgners wegen wiederholter Weige rung, sein Kind impfen zu lassen, zulässig ist. Das Reichspostgesetz vom 28. Oktober 1871 hatte den Post zwang festgesetzt für die Beförderung von verschlossenen Briefen und politischen Zeitungen von Ort zu Ort. Infolgedessen waren in den größeren Städten Privatpostanslalten entstanden, die die Briefbeförderung innerhalb der Orte selbst, und zwar um einen billigeren Preis besorgten, als ihn die Reichs- oder Staatspost verlangte. Dieser unliebsame Wettbewerb veranlasse die Verbündeten Regierungen, im Jahre 1898 dem Reichstag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der diesen Wettbewerb beschränken sollte; es sollten nach dem Entwurf solche Privatpostanstalten künftighin nur mit Genehmigung des Reichskanzlers, in Bayern und Württemberg nur mit Genehmigung der Landeszentralbe hörde errichtet oder weiter betrieben werden. Die Reichstags kommission ging über den Entwurf hinaus und entschloß sich zu einem Verbot der Prlvatpostanstalten überhaupt, so zwar, daß neue Anstalten künftig nicht mehr errichtet, die bestehenden aber gegen Entschädigung zur Einstellung ihres Betriebes gezwungen werden sollten. Der Bundesrat stimmte dem Abänderungs vorschlag der Kommission zu, »zumal der geänderte Artikel 3 die vollständige und endgültige Beseitigung des Privatbriefbeförde rungswesens bedeutet, eine Errungenschaft, die das Hauptziel der ganzen Bewegung bildete«. (Dambach-Grimm, Das Reichs postgesetz S. 43.) Daß die Beseitigung der Konkurrenz und nur diese der Zweck des Gesetzes war, ergibt die Begründung des Gesetzent wurfes unzweideutig; es heißt z. B. in den Drucksachen des Reichstags X. Legisl. I. Session 1898/1909 Nr. 116 S. 26: »So ergibt sich der aus die Dauer für dle Postverwaltung uner trägliche Zustand, daß ihr durch die Privatanstalten ln den Städten, wo die Vermittlung des örtlichen Korrespondenzverkehrs allein lohnend ist, ln steigendem Rahe beträchtliche Einnahmen entzogen werden, deren sic zum Ausbau ihrer Einrichtungen sowie zur Schaffung neuer BerkehrSerleichternngc» fiir die kleineren Orte und das slache Land dringend bedars«; und S. 31: »das; eine möglichst vollständige Beseitigung des organisierten ge- wcrbsmäsiigen Privatpostbetriebes im Interesse einer gesunden kraft vollen Weiterentwicklung der staatlichen Postanstalt erstrebt werden muß, ist bereits begründet worden«. So entstand das Gesetz vom 20. Dezember 1899, das in den hier allein in Belrachi kommenden Artikeln (Artikel 1 enthielt Änderungen von Tarisbeslimmungen, Artikel 4 und 5 Bestimmun gen über die Entschädigung der aufzuhebenden Privatpostanstal ten, Artikel 6 Vorschriften über das Inkrafttreten des Gesetzes) folgendermaßen lautet: Artikel 2. Das Gesetz über das Postivcsen des Deutschen Reichs vom 28. Ok tober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird dahin geändert: I. Als H 1a wird folgende Vorschrift eingestellt: Die ZK 1, 27, 28, 30 bis 33 dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf verschlossene und solchen gleichzuachtcnde Briefe, die inner halb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen llrsprungsortcs verbleiben. II. Als 8 2a werden folgende Vorschriften eingestellt: Die Beförderung von verschlossenen Briefen im Ursprungsorte ltz las gegen Bezahlung durch Boten, welche weder die Einsamm lung von Briefe», Karten, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschristen oder Warenproben gewerbsmäßig betreibe», noch im Dienste einer Privatbesörderungsanstalt stehen, ist ohne die im 8 2 vorgcschrie- bencn Einschränkungen gestattet. Privatbeförderungsanstalten dürfen in eigener Angelegenheit verschlossene Briese auch durch ihre Bediensteten befördern lassen. Artikel 3. Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, dürfen vom 1. April 1800 ab nicht betrieben werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu Eintausendfiins- hundcrt Mark oder mit Hast oder mit Gcsängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Abgesehen von den bczeichneten Anstalten ist die gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Beförderung von unverschlossenen politischen Zeitungen innerhalb der Gemeindegrenzen eines Ortes, insbesondere auch wenn sic durch die Post oder durch Expreßboten dorthin beför dert wurden, jedermann gestattet, auch an Sonn- und Feiertagen während der Stunden, in denen die Kaiserliche Post bestellt. Die Zusammengehörigkeit der Artikel 2 und 3 war zunächst nirgends bezweifelt wurden, ebensowenig herrschte über die Ab sicht des Gesetzes irgendeine Unklarheit. Vor allen Dingen hat alsbald das Reichsgericht in mehreren Erkenntnissen sich in einer völlig unzweideutigen Weise ausgesprochen; so der 3. Strafsenat in seinem Urteil vom 25. Februar 1901 (Entsch. BL. 34 S. 179): »Das Reichsgcsetzt vom 20. 12. 1899 betrachtete es als eine seiner wesentlichsten Ausgaben, der Tätigkeit der bis zu seiner Er lassung bestandenen Privatbriesbcförderungsanstalten, soweit nur immer tunlich, im Interesse der Allgemeinheit wie des staatlich orga nisierten postalischen Verkehrs ein Ziel zu setzen. Durch Art. 3 wurde den Privatbesörderungsanstalten auch noch die gewerbsmäßige Einsammlung, Beförderung und Verteilung von unverschlossenen Briefen usw. unter der Voraussetzung entzogen, daß sie mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind. Zwar verhehlte man sich keineswegs, daß auch diese Bestimmung noch nicht die Wirkung einer vollständigen Unterdrückung der Privat- besörderungsanstaltcn haben werbe, insofern diese auch in Zukunst immer noch mit der Beförderung von Paketen nsw. sich befassen könnten . . . Auf der andern Seite war man überzeugt, daß durch die Vorschriften des Art. 2 und 3 den meisten Privatposten ihre hauptsächlichsten Gewerbezweige entzogen seien und daß . . . was übrig bleibe ... der Relchspost keine lästige Konkurrenz schasse» werde.« Der nämliche Senat erklärt in dem Urteil vom 20. Februar 1902 (Bd. 35, S. 141): »Der Gesetzgeber beabsichtigte mit den organisierten Pri- vatpostanstalten gründlich aufzuräumen und ihnen die Bedin gungen ihrer Fortexistenz ein fiir allemal zu entziehen.« Und ebenso bemerkt der 2. Senat in dem Urteil vom 5. April 1902 (Bd. 35, S. 192): »In der Reichstagskommission kam die Anschauung zur Geltung, daß . . . jede Lücke, durch die sich die Konkurrenz eindrängen könnte, sofort zu verschließen und demgemäß jede Neucrrichtung und der wei tere Kortbetrieb der Prlvatpostanstalten für die Zukunft anszn- schließen sei«. Man sollte nun meinen, daß bei einer so absolut klar zutage liegenden, von den Organen der Gesetzgebung und der Recht sprechung immer wieder betonten Absicht des Gesetzes dessen Auslegung keinerlei Schwierigkeiten bereiten könne, baß eben durch die Postgesetznovelle die gewerbsmäßigen, organisierten Privatpostanstalten und nur diese betroffen werden sollten. ES entsprach denn auch die Rechtsprechung des Reichsgerichts dieser Erwartung; über die Bedeutung der Gewerbsmätzigkeit besteht überhaupt keine Meinungsverschiedenheit; das Reichs gericht hat diesen Begriff wie folgt gedeutet (Bd. 37, S. 281): »Gewerbsmäßig . . geschieht alles, was innerhalb einer mit dem Willen fortdauernder Wetterführung vorgenommcnen, auf Erzielung von Gewinn gerichteten Gewerbstätigkeit geschieht, gleichgültig, ob es mit dem eigentlichen Gegenstand und dem Hauptzweck dieser Erwerbs tätigkeit in untrennbarem oder in losem Zusammenhang steht. . . . Auch ei» Nebenbetrieb oder ein gelegentlicher Betrieb ist gewerbs mäßig, wofern er sich nur im Gesamtbctrleb abspielt, sich ihm ein- glicdert oder ihn zur Wurzel oder Veranlassung hat«. Den Begriff der Anstalten aber hat das Reichsgericht in einer Reihe von Erkenntnissen dargelegt (Bd. 35, S. 144): i Fortsetzung »ns Seite 5845.)
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