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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1913
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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„j-r 123, 31, Mai 1913, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchüandel. 5847 Wird ja Wohl meistens nicht vom Verlage selbst, sondern wie das der übrigen Anzeigen von einer Annoncen-Expcdition betätigt. Es werden also in allen Fällen, die von Galli und dem baye rischen Obersten Landesgericht geforderten Merkmale der Anstalt fehlen. In der großen Mehrzahl aller Fälle werden die Kreuz bandsendungen nur den kleinsten Teil der an die Abonnenten gehenden Zeitschriften ausmachen; nach einer uns vorliegenden Aufstellung eines großen (jetzt auch von der Postverwaltung ver folgten) Verlags wird die von diesem vertriebene Wochenschrift in einer Auslage von 15 OVO Stück gedruckt. Davon gehen 8500 Stück unmittelbar durch die Zeitungspost und nur 1200 Stück unter Kreuzband an die Abonnenten, der Rest wird durch den Buchhandel untergebracht. Und es leuchtet ein, daß für Beilage von Prospekten zu diesen 1200 Stück keine eigenen Einrichtungen nötig sind. Scheint so die rechtliche Seite der Frage klar zu liegen, so wird man doch forschen müssen, wie angesichts einer so einfach ge lagerten Sache die Postverwaltung zu ihrer neuerlichen Stellung nahme gelangen konnte, die praktisch nichts als eine ungeheure Belästigung des Buchhandels bedeutet, wie dies in unseren frühe ren Artikeln bereits nachgewiesen wurde. Es können natürlich nur fiskalische Gesichtspunkte sein, durch die sich die Postverwal tung leiten läßt. Sie steht offenbar unter der Zwangsvorstellung, daß die Prospekte, die mit den Zeitschriften unter Kreuzband befördert werden, ihr als gesonderte Kreuzbandsendungen zufallen müßten, wenn jene Beförderungsform fiir unzulässig zu erklären wäre. Dieser Gesichtspunkt kommt in der Revisionsbegründung des Staatsanwalts gegen das vorhin erwähnte Erkenntnis des Land gerichts München I zu unverhülltem Ausdruck, In dem dort strittigen Fall betrug die Auflage der Zeitschrift 10 500 Stück, Die Revisionsbegründung ging nun von der ganz willkürlichen Annahme aus, daß 8000 Stück unter Kreuzband versendet wor den seien, und daß diesen drei Prospekte beigelegen hätten, und sie folgert, daß die Post, wenn die drei Prospekte von den Unter nehmern einzeln als Drucksache mit der Post befördert worden wären, unter Zugrundelegung des Mindestsatzes von 3 für jede Drucksache, eine Einnahme von 720 -« gehabt hätte, und sie folgert weiter, daß, wenn 24 Nummern im Jahre drei Pro spekte beigelegt würden, dies bei je 8000 Stück für die Post einen Ausfall von 17 280 -« bedeuten würde!! Die Revisionsbegründung nimmt also nicht nur ganz un zutreffender Weise an, die große Mehrzahl der Zeitschriften würde unter Kreuzband versendet, sie nimmt noch viel willkürlicher an, die Auftraggeber würden ihre Prospekte einzeln versenden, wenn sie sie den Zeitschriften nicht beilegen könnten. Die letztere An nahme ist nun ganz und gar unhaltbar; denn keinem Unternehmer würde es einsallen, zu diesem Ersatzmittel zu greifen und zwar aus verschiedenen Gründen nicht; einmal deshalb nicht, weil der Kostenaufwand der Einzelversendung außer allem Verhältnis zu dem erhofften Erfolg der Reklame stünde, vor allem aber des halb nicht, weil ja die Beilage an eine bestimmte Zeitschrift den ganz bestimmten Zweck hat, an die Leser gerade dieser Zeitschrift heranzukommen; die Beilagen beispielsweise zu einer Zeitschrift für Lehrer wollen die Lehrer, die Beilagen zu einer solchen für Ärzte wollen diese aufmerksam machen, und es ist der Natur der Sache nach ganz ausgeschlossen, daß an diese Abonnenten die Versender der Prospekte unmittelbar herankommen könnten. Sie kennen ja diese Abonnenten nicht, und sie haben keinerlei Mittel, sie in Erfahrung zu bringen; und gerade an die Lehrer, an die Ärzte, die durch das Halten einer Fachzeitschrift bekunden, daß sie sich weiterfördern, sich weiterbilden wollen, die also ein über den handwerksmäßigen Tagesdienst hinausgehendes Streben be kunden, gerade an diese will sich der Unternehmer wenden, und es hätte für ihn, ganz abgesehen von den ungeheuren Kosten, keinen Zweck, etwa an die Gesamtheit der Lehrer und Ärzte seine Prospekte zu versenden. Dränge demnach die Postverwaltung mit ihrer falschen Auf fassung durch, so wäre die Folge nicht etwa die, daß die jetzt vom Verleger unter Kreuzband mitversendeten Prospekte selbständig und einzeln vom Unternehmer unter Kreuzband versendet wür- den, die Folge wäre vielmehr die, daß die Versendung solcher Prospekte überhaupt unterbliebe, und zwar nicht bloß die Ver sendung, die unter Kreuzband erfolgte, sondern jede Versendung durch den Verleger überhaupt. Denn es ist einleuchtend, daß der Unternehmer, der seine Prospekte einer bestimmten Zeitschrift mit Rücksicht auf deren besonderen Leserkreis übergibt, zu allen diesen Lesern gelangen will, und daß er es sich nicht gefallen ließe, wenn durch den Verleger ein größerer oder geringerer Teil, nämlich alle die, denen unter Kreuzband gesendet werden muß, ausgeschieden würden. Unterbliebe aber diese Beilage von Prospekten überhaupt, so hätte die Post einen nachweisbaren direkten Schaden, und zwar nach doppelter Richtung, Die Post erhält für jede Sonder-Beilage einer Zeitschrift, die unmittelbar durch sie, nämlich das Postzeitungsamt, bestellt wird, eine Gebühr von IS Unterblieben also die Beilagen, so erlitte die Post, um das vorhin angezogene Beispiel wieder zu wählen, bei einer Menge von 8500 Stück einen Ausfall von -« 42,50, wenn nur eine Beilage, von 85 -«, wenn zwei, und von -« 127,50, wenn drei Beilagen der Zeitschrift beigegeben würden. Dieser halbe Pfennig entgeht allerdings der Post bei den Kreuzbandsendungen der Verleger; es entgehen ihr nach dem nämlichen Beispiel bei 1200 Kreuzbandsendungen mit einer Bei lage 6, mit zwei Beilagen 12, mit drei Beilagen 18 ^k, Ganz abgesehen davon, daß dieser Ausfall von der Post selbst ver schuldet ist, weil sie nicht imstande ist, für das ganze Ausland die Bestellung der Zeitschriften selbst zu übernehmen, so wird jener geringfügige Ausfall reichlich wettgemacht durch den Ge winn, den die Postverwaltung infolge des durch die Beilagen verursachten Mehrgewichts erzielt. Nach dem vorigen Beispiel gehen von den 1200 Kreuzbandsendungen 450 in das Inland einschließlich Österreich und Luxemburg, 750 in das Ausland; bis zu einem Gewicht von 250 Gramm kosten die ersteren 10, die letzteren 25 L Porto, Wird nun infolge von Beilagen das Ge wicht von 250 Gramm überstiegen, so erhöht sich das Porto bei den Jnlandsendungen um 10 H bis zu 500 Gramm und bei den Auslandsendungen um 5 -Z bis zu 300 Gramm, Die Post nimmt also in unserem Beispiel bei 450 Stück Jnlandsendungen mit Übergewicht -« 45.— und bei 750 Stück Auslandsendungen -« 37,50, zusammen bei 1200 Kreuzbandsendungen mit Beilagen -« 182,50 mehr ein. Führen die Beilagen zwölfmal im Jahre solcheGewichtsüberschreitungen herbei, so ist der vorhin berechnete geringfügige Ausfall bereits eingeholt und überschritten; denn der Ausfall würde bei 52 Nummern, wenn jedesmal (was schwerlich der Fall sein wird) drei Beilagen mitversendet wer den, 52X18 -« — 936 -« betragen, dagegen würde die Mehrein nahme bei Kreuzbandsendung schon bei nur 12 Nummern infolge des durch die Beilagen hervorgerufenen Übergewichts 12X 82,50 -« - 990 .« betragen. Überzeugend ist auch folgende Gegenüberstellung: Bei dem normalen Gewicht von 250 Gramm zahlt in unserem Beispiel der Verleger an die Briefpost: für 450 Stück im Inland je 10 H ^ -« 45,— „ 750 „ „ Ausland „ 25 „ - „187,50 An das Zeitungspostamt wären zu bezahlen: 1200.4 -Z Beförderungsgebühr -4k 48,— 1200, „ 1 Beilage „ 6 — die Mehreinnahmen der Post beziffern also „ 178,50 -«232,50 -«232,50 das macht in einem Jahr 178.50.52 — 9282,— -« Mehrein nahme bei Sendung unter Kreuzband, Es erscheint zweckmäßig, einnral zisfermäßig festzustellen, um welche Summen es sich für die Post überhaupt handelt. Die Zeitschrift, die wir vorhin als Beispiel benutzt haben, hat in 12 Jahren, nämlich in den Jahren 1901 bis mit 1912 an die Postverwaltung bezahlt: An die Brief- und Paketpost: an allgemeinen Portogebühren -« 300 626,65 An das Zeitungspostamt: a. Anweisungsgebühren „ 66 389,41 b. Gebühren für Beilagen „ 66130,85 -« 433 146,91.
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