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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1913
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. l23, 31. Mai 1913. tur und geifttpe Bildung des Volkes oollauf anerkannte, auch bereit war, die heute im Interesse möglichst billiger Lieferung von Ltteratur- erzeugnisscn bestehenden Einrichtungen des Buchhändler-Börsenoereins so viel als möglich zu schonen. ES wurden aber von sachverständiger Seite Mitteilungen über die bisherigen Geschäftsgepflogenheiten ge macht, die es der Kommission ratsam erscheinen ließen, in das Gesetz keine besonderen Ausnahmebestimmungen zugunsten eines bestimmten Gewerbes ausznnehmen, und so wurde der Antrag schließlich mit über wiegender Mehrheit abgclehnt in der Erw-artung, daß die Po st verwalt» »gen ferner der Eigenart des Buch handels Rechnung tragen werden«. Bei der zweiten Lesung tauchte nun neuerdings die Befürch tung auf, die Bestimmung der Postgesetznovelle könnte am Ende doch auch auf den Buchhandel angewendet werden; und um dieses Bedenken zu zerstreuen und eine Belastung des Gesetzes durch eine Sonderbestimmung zu verhindern, die den Verlagsbuchhandel und die Kommissionäre ausdrücklich als nicht unter das Gesetz fallend bezeichnen sollte, ergriff der Regierungsvertreter das Wort; er führte in ausführlicher Darstellung aus, daß die ge- äußerten Bedenken nicht begründet seien, und er faßte schließlich das, was das Gesetz wolle, in den vorangezogenen Worten zu sammen, weil er meinte, dadurch am deutlichsten und klarsten zum Ausdruck zu bringen, daß der Gesetzgeber nicht daran dächte, den Gepflogenheiten des Buchhandels entgegenzutreten; daß er im Gegenteil nur die Anstalten treffen wolle, die gewerbsmäßig <in Konkurrenz zur staatlichen Post) die Beförderung von Briefen usw. übernehmen, etwas also, was dem Buchhandel durchaus fern liege! Gauz zutreffend hat das bereits angezogene reichsgerichtliche Urteil <Bd. 35, S. 193) gerade für seinen Standpunkt auf diese Erklärung des Regierungsvcrtreters Bezug genommen; es be merkt zur weiteren Begründung seiner Auffassung vom Begriff der »Anstalt«; »Ebensowenig erscheint die Begründung, mit welcher der Ver treter der Negierungen in der Erklärung vor der Reichstogskommission die Anwendbarkeit des Gesetzes ans das Buchhändlerkommissions- gcschäst verneint hat, geeignet, eine Auslegung des Gesetzes zu recht fertigen, welche über Wortlaut*) und Sinn desselben hiuansgeht«. In völliger Umdrehung dieses Gesichtspunktes ist es dem Münchener Schöffengericht gelungen, jene beruhigende Erklärung des Regierungsvertrcters in ihr Gegenteil zu verkehren, aus dem ihm nicht im Zusammenhang zugänglich gewesenen Wortlaut herauszulesen, daß gerade auch die Zeitschriftenverleger unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen, weil sie durch Beilage und Ver sendung der ihnen von dritter Seite zugeschickten Prospekte »den Übergang des Gewahrsams an diesen Sachen aus der Hand des Dritten in die des Empfängers vermitteln, also dazu dienen, den Betrieb der Reichspost bei der Übermittlung dieser Drucksachen aus der Hand des Absenders in die des Adressaten auszuschaltcn«. Wirklich ein Musterbeispiel zur Geschichte der Gesetzgebung und Gesetzesauslegung! Es wird nicht nötig sein, ausdrücklich zu betonen, daß natür lich schon im Jahre 1898 und 1899 und lauge vorher die Übung der Beilage von fremden Prospekten zu Krcuzbandsendungcn der Zeitschristenverleger geherrscht hat; und ebenso überflüssig ist es, hervorzuhcben, daß zwar in den vorhin angezogenen Kommis sionsverhandlungen nur auf die Gepflogenheiten der Buchhändler- kommisfionärc Bezug genommen war, daß aber selbstverständlich bei der Beratung der Kommisson, die ja Sachverständige zuge zogen hatte, die übrigen Gewohnheiten des Buchhandels dem Ge setzgeber bekannt waren oder bekannt wurden, wie denn auch das der Postverwaltung ausgesprochene Vertrauen ohne jede Ein schränkung sich auf den Gesamt-Betrieb des Buchhandels er streckte. Es ist selbstverständlich, daß die Auslegung des Schöffen gerichts genau so auf das Sammeln und Weitergeben der Ver lang- und Bestellzettel der Kommissionäre paßte, wie auf die Be förderung von Prospekten unter Kreuzband, und die Absicht des Gesetzgebers wäre damit, wie schon gesagt, genau in ihr Gegenteil verkehrt. *> Bezieht sich aus die vorausgeheudcu Ausführungen über die Kleichbedcutuug der Worte Privatpostbcförderungsauftalt und Anstalt des Art. L und 3 des Gesetzes. Man darf Wohl die Hoffnung hegen, daß diese Entgleisung eines einzelnen Schöffengerichts ohne Nachfolge bleiben wird und daß das demnächst zu erwartende Urteil des bayerischen Obersten Landesgerichts das von dem Staatsanwalt angefochtene freisprechende Urteil des Landgerichts München I bestätigen wird. Diese Hoffnung ist umsomehr gerechtfertigt, als das Oberste Lan- desgericht in dem schon erwähnten Regensburger Fall, in dem es eine Voruntersuchung anordnele, zum Ausdruck gebracht hat, daß es nicht schlechthin die Versendung von Prospekten seitens der Zeitschriftenverleger als durch Art. 3 der Postgesetznovelle ver boten erachte, sondern das entscheidende Gewicht auf die Form des Betriebs lege; es ist nämlich das Landgericht angewiesen worden, nähere Ermittlungen über die Einrichtung und den Be trieb dieses Geschäftszweiges des Verlags zu Pflegen. Das Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluß unter anderem Bezug genommen auf den neuesten Kommentar zum Postgesetz, zu dem von Galli bearbeiteten Teil in Stengleins straf rechtlichen Nebengesetzcn des Deutschen Reichs. Dieser vortreff liche, durch ganz besondere Klarheit ausgezeichnete Kommentar kehrt rücksichtslos zu dem vorhin dargelegten Grundgedanken des Gesetzes zurück, indem er ausführt: »Verboten ist nur der organisierte Privatpostbetrieb. Der zwar gewcrbs-, aber nicht anstaltsmäßige Betrieb, wie ihn ß La in seinen die Boten betreffenden Vorschriften im Auge hat, vermag die Annahme einer Zuwiderhandlung nicht zu begründen. Vorausgesetzt ist eine Einrichtung, welche den Betrieb als solchen einer Postanstalt erscheinen läßt. Im übrigen ist es Tatsragc, ob in dem Gesamtbild des einzelnen Unternehmens, Firma, Dienstlokale, Dienstzeit, Sammel- kästen, Briefsreimarken, Ausdehnung des Verkehrskreises, das Merk mal einer po st ähnlichen Organisation enthalten ist«. Gerade an die letzten Worte Gallis scheint der vorerwähnte Beschluß des Obersten Landesgerichts gedacht zu haben; er berührt sich mit der eingangs angezogenen Erklärung des Reichspostamts, wenn dieses ausführt, es könne ein Zeitschriftenverlag dann als Anstalt im Sinne des Art. 3 der Postgesetznovelle in Betracht kommen, wenn die Beifügung und Beförderung der Beilagen den Hauptzweck des Unternehmens bilden. Es ist ohne weiteres klar, daß dies im normalen Betrieb des Zeitschriftenverlags niemals der Fall sein wird, schon aus dem einfachen Grund, weil ja unter allen Umstünden die Versendung unter Kreuzband immer nur ein Notbehelf ist und eine höchst un erwünschte Beförderungsform für den Verlag darstellt. Es ist doch selbstverständlich, daß kein Verlag zu dem teuren Hilfs mittel des Kreuzbandes greifen wird, wenn er auf billigerem Wege das gleiche Ziel erreichen kann, seine Zeitschrift samt den Prospekten in die Hand des Abonnenten zu bringen. Und dies geschieht im Normal-Fall, d. h. innerhalb der Grenzen des Deut schen Reichs mittels unmittelbarer Zustellung durch die Post, sei es durch Überweisung an die Post, sei es durch die Beförderung der Post an die von ihr selbst geworbenen Abonnenten. Der Ver leger einer Wochenschrift mit einem Jahresgewicht von 13 880 hat z. B. für die Beförderung eines Exemplars auf dem Post- zcitungstvege im Vierteljahr 54 -Z zu bezahlen. Es treffen aus eine Rümmer rund 4 4, während die Kreuzbandsendung 10 -Z bei dem normalen Gewicht von 250 g- kostet. Es ist ganz selbstver ständlich, daß der Verleger (gleichgültig, ob er das Porto auf die Abonnenten abwälzen kann oder nicht) das größte Interesse daran hat, sich der billigeren Beförderungsart zu bedienen, und es ist geradezu grotesk, daß die Post jetzt den Krcuzbandseudungen ihre liebevolle Aufmerksamkeit zuwendet, die für den Verleger nur des halb nötig werden, weil die Postbehörde nicht in der Lage ist, die unmittelbare Bestellung nach dem gesaintcn Auslande, sondern nur nach einem größeren Teil der in Betracht kommenden Länder zu übernehmen. Zum Beispiel kann die Zcitungspost bis heute nach Amerika, England und Frankreich keine Abonnenten ver mitteln. Aus dieser Tatsache ergibt sich ohne weiteres, daß kein Zeit- schriftcnverleger in der Lage sein wird, für diese Kreuzbandsen dungen einen eigenen, postähnlich organisierten Betrieb einzu richten, daß eben diese höchst lästige und undankbare Nebenarbeit von den sonstigen Hilfskräften des Verlags, Packern usw., mit den übrigen Arbeiten besorgt wird. Das »Sammeln« der Beilagen
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