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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1913
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- Deutsch
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»ti 123, 31. Mai 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. 5845 (Fortsetzung zu Seite L8Ü43 »Der Betrieb einer Anstalt setzt eine postalisch eingerichtete Orga nisation voraus, welche all Stelle der Reichspost dem Publikum oder doch größeren Verkehrskrciscn zu dienen bestimmt ist, eine Einrich tung, wie sie bis zum 1. April 1900 in großen Städten mehrfach be stand und der gerade durch Art. 3 der Boden entzogen werden sollte«. Bd. 35, S. 192: »Vorausgesetzt wird nicht bloß die gewerbsmäßige Einsammlung, Beförderung und Verteilung der bezeichnet»! Gegenstände, sonder» der Betrieb einer Anstalt zu diesem Zweck. Daß dieses Erfordernis über die bloße Tätigkeit des gewerbsmäßigen Einsammelns usw. hlnans- geht, kann sprachlich nicht wohl bestritten werden, und wird auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zusammenhang des Gesetzes bestätigt«. Ebenda S. 193: »Es entbehrt die Annahme der Revision, daß das Gesetz in Art. 3 mit dem Worte Anstalten einen andern Sinn verbunden habe, als den jenigen, in welchem ln Art. 2 unter II von Privatbeförderungs- anstaltcn und in Art. 4 von Privatbriefbeförderungsanstalten, und sodann wiederholt von Anstalten gesprochen wird, jeden greisbaren Anhaltes. Gemeint ist vielmehr überall nur der organisierte, ge werbsmäßige Privatpostbctricb, oder nach dem Ausdruck des Staats sekretärs des Reichspostamtes in der Sitzung des Reichstags vom 12. April 1899 der gewerbsmäßige Betrieb der Beförderung durch organisierte Privatpoftanstaltcn. Den Gegensatz zu diesen Anstalten bildet einerseits die staatliche Postanstalt und andererseits der zwar gewerbsmäßige, aber nicht anstaltsmätzige Betrieb. Die bloße gewerbsmäßige Einsammlung, Beförderung und Ver teilung von Briefen usw. fällt sonach nicht unter das Verbot des Art. 3; dasselbe richtet sich vielmehr nnr gegen die organisierten Privatpoftanstalten, und von einer solchen kann nur die Rede sein, wenn Einrichtungen geschussen sind, welche den gewerbsmäßigen Be trieb als solchen einer Postanstalt erscheinen lassen. An diesem Er gebnis vermag auch die Möglichkeit, daß schon der gewerbsmäßige Betrieb an sich geeignet ist, die Einnahmen der staatlichen Postvcrwal- tnng zu kürzen, nichts zu ändern«. Desgleichen Bd. 38, S. 151: »Verlangt wird der Betrieb einer Anstalt, die ln einer dem Be trieb der Post entsprechenden Weise gewerbsmäßig Briese usw. ein sammelt, befördert und verteilt«. Endlich Bd. 43, S. 30: »Zum Begriff einer PrivatbesörderungSanstalt ist daher zu fordern: 1. eine Anstalt, d. h. eine organisierte Einrichtung, 2. der Betrieb von Beförderungen irgendwelcher Art als Zweck der Anstalt. Und so kam denn auch mii zwingender Folgerichtigkeit das Reichsgericht in seiner Bd. 35, S. 191 mitgeteilten Entscheidung vom 5. April 1902 zu jener Feststellung, die bisher als unbe strittene Richtschnur für die Postverwaltungen sowohl als für die Gerichte gehört hat: »Der Angeklagte hat im Betriebe seiner Berlagsanstalt Druck sachen, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen waren, befördert. Daß aus diese Tätigkeit, soweit sie den Vertrieb der vom Angeklagten verlegten Wochenschrift zum Gegenstand hatte, der Art. 3 Anwendung findet, wird von der Revision selbst nicht behauptet; aber auch mit Rücksicht ans die Beilagen, welche in postalisch zulässiger Weise mit der Wochenschrift befördert wurden, ist bas Vorliegen einer Anstalt im Sinne des Gesetzes ohne Rechtsirrtum verneint, da diese Beilagen keine andere Bedeutung zu beanspruchen haben, als die in der Wochen schrift selbst enthaltenen Inserate, deren Zweck sic auf weniger kost spieligem und zugleich wirksamerem Wege zu erreichen suchen.« Es ist Wohl auch sicher, daß kein Zeitschriftenverleger nach Erlaß der Novelle Anspruch aus Entschädigung erhoben hat, weil er künftig keine »Anstalt« mehr betreiben dürfe, und man kann sich ausmalen, mit welchem Hohn ein solcher Verleger von der Postbehörde abgewiesen worden wäre, wenn er auf den genialen Einfall gekommen wäre, sich als »Anstalt« vorzustellen und das Verlangen nach Abfindung geltend zu machen. Es ist nun sehr lehrreich, zu verfolgen, wie die Postverwal- tung doch dazu gelangte, wiederum den Zeitschriftenverleger ins Auge zu fassen, als ob auch er durch die übliche Beigabe von Pro spekten Anstalten im Sinne der Postgesetznovelle betreibe. In seinem sehr gründlichen Kommentar zum Postgesetz hatte (1908) Aschenborn aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nachzuweiseu gesucht, daß der Begriff der »Anstalt« auf falschem Wege gesucht worden sei; er hatte zunächst ganz richtig betont, daß das Gesetz keineswegs nur die Privatpostanstalten größeren Umsanges, sondern alle gewerblichen Beförderungsunternehmun gen habe beseitigen wollen, deren Geschäftsbetrieb als eine Kon kurrenz gegenüber der Staatspost aufzufassen sei, möge auch im Einzelfalle die Konkurrenz in ihrer Wirkung noch so gering sein. Er bekämpft aber dann die Rechtsprechung des Reichsgerichts, in soweit dieses unter allen Umständen eine postähnliche Organi sation verlangt, und führt aus (S. 309>: In K Ln sind die Beförderungsanstalten neben den Boten genannt. Der Gesetzgeber ist also .... von der Erwägung ausgegangen, daß für die Beförderung von Briefen usw. nur in Betracht kommen können Boten und Besörderungsänstalten, mit anderen Worten: Wer sich mit der Beförderung von Briefen usw. befaßt, sällt entweder unter den Begriff Bote oder unter den Begriff Beförderungsanstalt; eine Zwischenstufe besteht mithin nicht, vielmehr beginnt innerhalb des weiteren Begrifft Beförderer die Beförderungsanftalt dort, wo der Begriff des Boten aushört. Auch ein Urteil des Reichsgerichts (II. Strafsenats, vom 18. Mai 1909, Bd. 42, S. 350) bahnte einer abweichenden Rechts auffassung den Weg; es erachtet einen Gewerbetreibenden für strafbar, der sich damit befaßt, Drucksachen dritter Personen ein zusammeln, um sie, mit seinen eigenen Drucksachen zu einer Sen dung vereinigt, durch die Post an bestimmte von ihm bezeichnete Empfänger befördern zu lassen. Zwar heißt es in diesem Urteil wie früher; »Das Verbot des Gesetzes trifft jede Form der von einer Anstalt ausgehenden gewerblichen Tätigkeit, die dazu dient, den Betrieb der Reichspost bei der Übermittlung von adressierten Briefen, Karten, Drucksachen aus der Hand des Absenders in diejenige des Adressaten ganz ober teilweise auszuschalten«. Dann aber fährt das Urteil fort: »Soweit der Angeklagte nicht seine eigenen, sondern die ihm von dritter Seite zugeschickten Prospekte ausscndet, vermittelt er nur den Übergang des Gewahrsains an diesen Sachen aus der Hand des Ab senders in die des Empfängers. Insoweit drängt er sich zwischen Ab sender und Empfänger als Mittelsperson und schließt er durch seine Veranstaltungen den Betrieb der Reichspost auf einem Teil des Weges, den der zu befördernde Gegenstand zurückzulegen hat, auS, ihr auf solche Weise zugleich einen Teil des ihr zukommeuden Versand- verkehrs entziehend«. Aus dem Urteil ist ersichtlich, daß der letzte Satz teilweise ein Zitat ist, die Anführung nämlich einer Äußerung des Regie rungsvertreters gelegentlich der zweiten Lesung des Gesetzes in der Reichstagskommission; dort bemerkte der Regierungs vertreter : »Durch die Bestimmungen des Art. 3 sollen lediglich dis Anstalten getroffen werden, die gewerbsmäßig die Übermittlung von Briefen usw. aus der Hand des Absenders in die des Adressaten, sei es aus der ganzen Besörderungsjtrecke, sei es auch nur ans einem Teil der selben, übernehmen.« Es entbehrt nun nicht einer gewissen Komik, daß in dem neuerdings von der bayerischen Postverwaltung gegen die Zeit schriftenverleger unternommenen Feldzug gerade dieses Zitat hcrvorgesucht wurde, und daß das bisher einzige vorliegende Erkenntnis, das zur Verurteilung eines Zeitschristenverlegers ge führt hatte, das Münchener schöffengerichtliche Urteil, sich im we sentlichen auf diesen Satz stützte, wie es ihn in dem ange zogenen reichsgerichtlichen Urteil gefunden hatte. Run war aber jene Äußerung des Regierungsvcrtreters in einem Zusammen hang gefallen, der mit vollster Deutlichkeit zeigt, daß gerade das Gegenteil von dem festgelegt werden sollte, was jetzt herausgelcsen werden will. Schon bei der ersten Lesung des Gesetzes hatten die Ver hältnisse des Verlagsbuchhandels zu lebhaften Erörterungen An laß gegeben; man war sich darüber klar, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes auch bestimmte Gepflogenheiten des Buchhandels getroffen werden könnten, vor allem die Einrichtung der Kom missionäre mit ihren Verlang- und Bestellzetteln, die sie sammeln und befördern. Der Kommissionsbericht sagt hierüber (Drucksachen des Reichstags X. Legisl. I. Sess. 1898/1900 Nr. 314, S. 31): »Der Antrag (für die Kommissionäre der Buchhändler Sonder- bestimmnngen in die Postnovellc aufznnchmen) fand anfangs in der Kommission vielseitige Unterstützung, weil man die hohe Bedeutung des Buchhandels und seiner vortrefflichen Einrichtungen für die Knl-
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