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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1913
- Strukturtyp
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- 1913-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1913
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- Deutsch
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3476 B^Iniblall f- d. Dlschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. .V 75, 3. April 1813. Sprechsaal. ^ Verlorengegangene Nernittenden. (Vgl. Nr. 68.) Geht aus einem Nemittentenpakete ein Teil öes Inhalts auf dem Transport verloren, so entsteht die Frage, wer für den Verlust auf zukommen hat. In einem solchen Falle teilt der Herr Einsender in Nr. 68 d. Bl. eine Gerichtsentscheidung mit, wonach in erster Instanz zu Ungunsten des Sortimenters erkannt war, der für eine Remittenden- senöung bis zur Ablieferung an den Verleger verantwortlich sei. Der Herr Einsender meint nun, er könne durch seine Angestellten beweisen, daß er die Sendung vollständig dem Spediteur übergeben habe. Die Entscheidung stehe daher mit der buchhändlerischen Verkehrsordnung im Widerspruch, wonach sich Sortimenter, Kommissionäre und Ver leger in den Verlust zu teilen hätten. Ich glaube nicht, daß eine Berufung gegen dieses Urteil für den Sortimenter Erfolg verspricht. Sicherlich hat auch bas Gericht für Rechtsgeschäfte der Buchhändler untereinander die bu.Hhändlerische Verkehrsordnung zu berücksichtigen, soweit in ihr Gebräuche des Buch handels niedergelegt sind. Derartige Handelsusancen bilden einen Teil des Vertragsverhältnisses, wenn sie nicht von den Parteien Änch eine ausdrückliche Abrede außer Kraft gesetzt worden sind. Da eine solche abweichende Parteivereinbarung hier aber nicht anzunehmen ist, wird natürlich auch vom Gericht die Verkehrsordnung herangezogen werden müssen und wahrscheinlich auch beachtet worden sein. Nun bestimmt der in Betracht kommende § 20 der Verkehrsord nung über die Haftbarkeit für Sendungen, daß der Sortimenter für alle ihm über den Kommissionsplatz zugehenden Sendungen vom Augen blick der Übergabe an seinen Kommissionär bis zur Rückgabe an den Kommissionär des Adressaten verantwortlich ist. Aus diesem all gemeinen Prinzip ist aus praktischen Gründen in einem zweiten Absatz ein spezieller Fall herausgegriffen und einer besonderen Regelung unterstellt worden. Danach haftet zunächst der Kommissionär allein, wenn er den Verlust verschuldet hat. Ist ein Verschulden des Kom missionärs aber nicht nachweisbar, das Rechnungspaket aber zweifellos aus dem Kommissionsplatz abhanden gekommen, so haben der Sortimenter und die beteiligten Kommissionäre zusammen die eine Hälfte des Scha dens zu ersetzen. Die andere Hälfte trägt also der Verleger allein. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschriften ist also, a) daß der Verlust zweifellos auf dem Kommissionsplatz eingetreten, d) daß ein Nechnungspaket in Verlust geraten ist. Beide Voraus setzungen liegen hier aber nicht vor. Wenn auch der Herr Einsender durch das Zeugnis zweier Angestellten beweisen kann, daß er das Paket dem Spediteur zur Bahnbeförderung übergeben hat und sein Inhalt vollständig war, d. h. mit der Faktur übereinstimmte, so ergibt sich daraus zunächst nicht, daß das Paket auf dem K o m m i s s i o n s p l a tz angekommen ist, daß also der Verlust eines Teiles öes Inhalts gerade auf dem Kommissionsplatze eingetreten ist. Dies kann bereits schon bei der Beförderung nach dem Kommissionsplatz geschehen sein. An dererseits aber handelt es sich auch hier streng genommen nicht um den Verlust eines Nechnungspakets. Das Paket ist ja auf seinem regel mäßigen Wege unstreitig an den Adressaten gelangt, und nur einTeil seines Inhalts ist in Verlust geraten. Nun könnte man aller dings der Ansicht sein, daß es im Sinne des § 20 der Verkehrsordnung doch gleichgültig sein müsse, ob das ganze Paket oder nur ein Teil seines Inhalts verloren gegangen sei. Für beide Fälle hätten dann die Bestimmungen des § 20 der Verkehrsordnung Anwendung zu finden. Bei näherem Überlegen aber wird man diesen Schluß nicht ziehen dürfen, sondern die Äusnahmevorschrift des § 20d auf den Fall be schränken müssen, daß das ganze Paket in Verlust geraten ist. Würde man weitergehen, so würde die Regelung eine Ungerechtigkeit dem Kom missionär gegenüber bedeuten und ihm eine Kontrolle über den In halt der Sendungen zumuten, die aus praktischen Gründen undenkbar ist. Die Kontrolle, die heute allein möglich ist und ausgellbt wird, ist die nach dem Vorhandensein des Pakets überhaupt. Hat der Kommis sionär den ihm zugegangenen Avis verglichen und die Beschlüsse in Ordnung gefunden, so hat er seiner Pflicht genügt, und für den Sorti menter steht jedenfalls fest, daß dieses Paket, wenn keine Reklamation erfolgt ist, auf dem Kommissionsplatz in die Hände des Kommissionärs gelangt ist. Deshalb kann auch die Verkehrsordnung in der zitierten Stelle vernünftigerweise von einem Verlust des Pakets auf dem Kom missionsplatz sprechen, denn dieser ist verhältnismäßig sicher und ein fach durch Vergleichen der Avise festzustellen. Da nun die Kommissio näre untereinander keine Avise und Quittungen sich ausstcllen, so ist es ferner eine ganz zweckmäßige Regelung in solchem Falle, den be treffenden Kommissionären den gemeinschaftlichen Ersatz eines Teiles des Schadens aufzuerlegen. Anders dagegen bei dem Verlust eines Teiles des Inhalts! aus einem Paket, das im übrigen richtig angekommen ist. Hier kann auf dem Kommissionsplatz eine weitergchende Kontrolle über den Inhalt der Sendung nicht ausgeübt werden, wenn nicht eine unerträgliche Ver zögerung eintreten soll. Kann also der Kommissionär den Inhalt der einzelnen Pakete nicht nachprüfen, so wäre es eine Härte, ihm die Verantwortung für den Inhalt aufbiirden zu wollen, ohne daß er die Möglichkeit hat, den Inhalt des einzelnen Pakets zu untersuchen und die Vollständigkeit festzustellen. Deshalb spricht die Verkehrs ordnung wohlweislich nur von abhandengekommenen Nechnungs- paketen, nicht aber von teil weisem Verlust aus solchen Paketen. Aus diesen Gründen kann nach meiner Ansicht die betreffende Bestimmung der Verkehrsordnung für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Bestimmt aber die Verkehrsordnung nichts für den speziellen Fall, so treten die allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkte wieder in den Vordergrund, die anscheinend vom Gericht zutreffend gewürdigt sind. J'ie Aussichten einer Berufung gegen bas mitgeteilte Urteil scheinen mir dä^er nur sehr gering zu sein. vr. Blüthgen. Schuh des Sortiments ^ oder Lieferungsverpflichtung des Verlegers. In- Kampfe zwischen dem Sortiment und dem Auchbuchhandel bzw. P^osso-Geschäft erscheint es uns im Interesse des Buchhandels -Wachen swert, Stimmen zu dem nachstehenden Falle zu hören. In einer Industriestadt Westfalens hat eine alteingesessene außer ordentlich rührige und leistungsfähige Buchhandlung ihren Sitz. In steigendem Maße ringt sie mit den kleinen Buchbindereien und Papier geschäften um ihre Existenz, die nach und nach durch Schleuderei und Zugaben das Schulbllcher-Geschäft immer mehr an sich zu reißen suchen. Um nun in diesem Jahr das weitere Abbröckeln ihrer Kund schaft zu verhüten und um sich das Schulbücher-Geschäft zu erhalten, wandte sie sich mit folgender Bitte an unsere Firma: »Mit Gegenwärtigem möchte ich die höfliche Bitte an Sie richten, zu Ostern den hiesigen Buchbindern keine Schulbücher zu liefern, auch nicht mit verkürztem Rabatt. Nach und nach suchen die Buch binder nämlich durch Schleuderet und Zugaben das ganze Schul» bllchergeschäft an sich zu reißen, und wir Buchhändler, welche die Satzungen des Börsenvereins anerkannt haben und das ganze Jahr über für Sie tätig sind, müssen uns das Geschäft entreißen lassen.« Daraufhin ließen wir der Firma folgenden Bescheid zugehen: »Gern werde ich stets bereit sein, Sie in dem Konkurrenz kämpfe gegen die Buchbinder und die Schleuderei zu unterstützen, denn ich freue mich, daß Sie sich meines Verlages schon immer ange nommen und für meine Werke gearbeitet haben. Schwierig ist es nur für mich, den Bezug der Firmen auch durch dritte Hand zu unterbinden. Um Ihnen auch darin behilflich zu sein, wäre es mir erwünscht, von Ihnen zu wissen, durch welche Leipziger Grosso geschäfte die genannten Firmen beziehen. Gern werde ich dann auch diese anweisen, daß eine Lieferung nicht erfolgen darf. Darum würden Sie auch die übrigen Verlagsbuchhandlungen bitten müssen, denn es ist nicht nur mit der Aufhebung des direkten Verkehrs Ihren Wünschen entsprochen, sondern es muß auch der Bezug durch dritte Hand unterbunden werden.« Nachdem die Firma uns die näheren Angaben gemacht hatte setzten wir uns mit den Leipziger Grossogeschäften in Beziehungen und gaben die Weisung, daß alle unsere Bücher den in Frage kommenden Buchbindern dieser Stadt nicht geliefert werben dürfen. An diesen Vorfall knüpfte sich nun eine lange unerquickliche Korre spondenz mit einem der gesperrten Geschäfte einerseits und dessen Kommissionär andererseits, die heute ihren vorläufigen Abschluß damit findet, daß wir von diesem nachstehende Zeilen erhielten: »Ich bitte dringend um Nachricht, wieweit die Angelegenheit wegen Schleuderei der Firma H. gediehen ist. Durch die Sperre hat mein Kommittent sehr viel Schaden er litten. Es kann hier meines Erachtens nur eine Denunziation vor liegen. Ich bin überzeugt, Sie sind diesbezüglich nicht ganz den Tatsachen entsprechend unterrichtet worden. Wir beide, Sie und ich, haben selbstverständlich Interesse daran, daß die Verkaufspreise unter allen Umständen eingehalten werden. Mein Kommittent hat mich nun beauftragt, die Angelegenheit morgen früh Herrn Rechtsanwalt H. hier zu übergeben. Ich darf Sie wohl bitten, mirbisMittwochfrühllUhr g ü t i g st mitzu teilen, ob Sie die Sperre aufrecht erhalten.« Wohin soll es führen, wenn den Verlegern, die das Sortiment zu schlitzen suchen, einfach mit dem Rechtsanwalt gedroht wird? Im Interesse des gesamten Buchhandels scheint es uns wertvoll, zu wissen, ob andere Firmen ähnliche Erfahrungen gemacht und wie sie sich in diesen Fällen verhalten, bzw. welche Konsequenzen sich ergeben haben. Leipzig, den 2. April 1913. Quelle L Meyer. Beranlwortttcher Redakteur: m 1 l T h o m a S. — Verlag: Der Bdrsenoerer » der Deutschen Buchhändler zu 2eivzis>- -r e„lillice> BuchhandterhauS, Hospttalstrabe. Druck: Ramm L S e e m a u n. Sämtlich tn L e i p z i g. — Adresse der Redaktion: Leipzig-R., GerichtSwca 1H.
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