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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1881
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- Erscheinungsdatum
- 15.06.1881
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- Deutsch
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H 135, 15. ^uni. 3507 Nichtamtlicher Theil. Zur Literarconvention mit den Niederlanden. Die zweite Kammer der niederländischen Generalstaaten hat in der Sitzung vom 2. Juni d. I. den ihr vor 3 Jahren zuge gangenen Gesetz-Entwurf, betreffend die Regelung des Autorrechtes i§n den Niederlanden, nach kurzer Berathung angenommen. Damit ist man endlich einem Verlangen gerecht geworden, das in den Niederlanden seit jetzt etwa 30 Jahren immer wiederholt sich geäußert hat, dessen Erfüllung auch für uns gute Folgen haben kann. Bekanntlich hat man in den Niederlanden unserm Wunsche nach Abschluß einer Literarconvention immer entgegengehalten, daß erst für das eigene Bedürfniß befriedigende gesetzliche Zustände geschaffen werden müßten, bevor man dazu übergehen könne, aus ländischen Autoren und Verlegern Schutz zu gewähren. Tatsäch lich allerdings waren die Niederlande ihren Colonien gegenüber bis jetzt ebenso schutzlos gegen Nachdruck, wie wir es den Nieder landen gegenüber sind, von anderen Mängeln des jetzt noch dort geltenden Gesetzes von 1817 nicht zu reden. Es ist kaum denkbar, daß die erste Kammer der Generalstaaten noch Schwierigkeiten dem Beschlüsse der zweiten Kammer gegenüber erheben wird, und so ge statten wir uns, dem niederländischen Buchhandel zu der langer sehnten, und deshalb auch freudig begrüßten Errungenschaft zu gratuliren! Der Hauptinhalt des neuen Gesetzes läßt sich dahin zusammen fassen, daß fortan — das Gesetz soll am 1. Januar 1882 in Kraft treten — das Autorrecht an Druckschriften 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen derselben, und wenn der Verfasser diesen Termin überlebt, für ihn lebenslänglich geschützt sein soll. (Das niederländische Gesetz von 1817 erkennt den Schutz für Lebenszeit und zwanzig Jahre nach dem Tode; das deutsche Gesetz vom 11. Juni 1870 gewährt den Schutz gegen Nachdruck für die Lebens dauer des Urhebers und 30 Jahre nach dem Tode des selben.) Das Autorrecht als solches wird qualificirt als das Recht, Schriften, Jllustrations- und Kartenwerke, Musik- und Theater stücke und mündliche Vorträge durch den Druck zu vervielfältigen, sowie Theaterstücke und dramatisch-musikalische Werke öffentlich aufzuführen. In der Sitzung am 2. Juni war ein Antrag gestellt, die Dauer deS Schutzes von den im Entwurf vorgeschlagenen 50 Jahren aus 30 herabzusetzen, da dieser Zeitraum mehr der durchschnittlichen Lebensdauer eines Menschen entspreche. Der Antrag wurde mit 48 gegen 12 Stimmen abgelehnt. In der sehr lebhaften Debatte, welche derselbe hervorrief, that der Justizminister unter anderm die für uns bemerkenswerthe Aeußerung, daß mit Rücksicht auf die Verträge, welche mit dem Auslande abzuschließen seien, der Termin von 50 Jahren nicht verkürzt werden dürfte. Abgesehen von dieser interessanten Debatte, auf welche näher einzu gehen wir uns versagen müssen, boten die Verhandlungen wenig Be- merkenswerthes; die Vorlage ist in den letzten drei Jahren von allen Betheiligten in den Niederlanden so gründlich durchgearbeitet und erörtert worden, daß in der entscheidenden Kammerverhand lung wenig mehr zu sagen übrig blieb. Der niederländische Buch handel hatte die Genugthuung, das von dem Vorstand des allge- gemeinen Buchhändler-Verbandes der Regierung eingereichte, auf den vor 3 Jahren eingebrachten Gesetz-Entwurf bezügliche Gut achten in vollstem Maße berücksichtigt und zur Geltung gebracht zu sehen. Der Justizminister selbst nahm sich im Verlaufe der Debatte der Interessen des Buchhandels, gegenüber auf denselben gerichteten Angriffen, sehr warm an, und mit Erfolg. Wir freuen uns dieses Erfolges mit unseren niederländischen College«. Möchten uns dieselben nun aber auch durch eine von ihrer Seite ausgehende Wiederaufnahme der auf die Literarconvention abzielenden Verhandlungen, welche mit Rücksicht auf das zu er wartende Gesetz in den letzten Jahren geruht haben, den Beweis liefern, daß der von ihnen wiederholt betonte gute Wille, die Rechte der deutschen AutorenundVerleger ebenso zu achten und zu schützen, als sie ihre eigenen Rechte geachtet und geschützt zu sehen wünschten, thatsächlich vorhanden ist! Otto Mühlbrecht. LnMlM rur 0e86dieiil6 äss öuvddunägls im 16. iLÜrdunckort-, von üänarä krominann. Hott 2. Italien. 8. (160 8.) cksna 1881, üä. krommauo. kreis 2 iK. 40 kl. Dieses Heft, kurz vor dem in frischem Andenken stehenden Tode des Verfassers erschienen, behandelt die Zeit, welche der im ersten geschilderten vorangeht, nämlich von den späteren Jahren des 15. Jahrhunderts an, wo nach der Eroberung Constantinopels durch die Türken viele gelehrte Griechen nach Italien, zumal nach Venedig, flüchteten und nicht nur die Kenntniß der alten Sprachen und Literatur, sondern auch werthvolle Codices und die Kunde, wo mehr davon zu finden sei, mitbrachten, und sich eine wahre Be geisterung für die sog. elastische Literatur über das westliche Europa verbreitete. Nicht lange vorher hatten der deutsche Abt und deutsche Mönche im Benedictinerkloster zu Subiaco die erste Druckerei Italiens gegründet. Dies gab dem gründlich gelehrten Aldus Manutius den Gedanken ein, in der großen Handelsstadt Venedig eine zweite Druckerei zu errichten und in ihr die neuentdeckten Schätze aus dem Alterthum durch die neu erfundene Kunst zu ver vielfältigen und nach allen Seiten zu vertreiben. Er und nach ihm sein Sohn Paulus gingen mit Eifer für die Wissenschaft, deren Förderung sie sich zur Lebensaufgabe gemacht, ans Werk und wendeten ihre ganze Zeit mit großer Gewissenhaftigkeit in Bezug auf Schnitt der Schriften und Correctheit und mit Unver drossenheit an die Arbeit, schonten auch das eigene und fremdes Geld nicht. Die größten Schwierigkeiten bot der Vertrieb; denn in Italien lag der Buchhandel noch in der Wiege und entwickelte sich zum Theil erst au ihrem Verlage ; zu den besten Kunden gehörten die Klöster, zumal in Deutschland, und Privatleute; als Vermittler mußten Handels- und andere Reisende dienen; ein aufreibenderund unsicherer Briefwechsel war nothwendig. Das zeigen die Briefe des Paulus Manutius, die so gut ausgewählt und so vortrefflich über setzt sind, daß sie sich wie originale deutsche lesen lassen. Eine be merkenswerthe Thatsache ist, daß höhere Geistliche, Aebte und Mönche, sogar Päpste zu Förderern der humanistischen Studien gehörten und die ersten Privilegien gegen Nachdruck (in Italien) von Päpsten herrühren. Es sei mir erlaubt, auch auf das vor 5 Jahren erschienene erste Heft (Frankreich) zurückzukommen, das zwar im Jahrgange des Börsenblatts für 1877 in vier Artikeln besprochen ist, die aber über den für uns Buchhändler wichtigsten und letzten Theil der Schrift, der vom Vertriebe handelt, nichts bringen. Wir finden da, wie besonders Henricus Stephanus ein Hauptabsatzfeld für seinen Verlag in dem damals noch reichen und geistig bewegten Deutsch land fand, von deutschen Gelehrten und andern Freunden der Wissenschaft bis an die Stufen des Thrones Kaiser Maximilian H. auf mannigfache Weise, auch mit Geld, unterstützt wurde und einen schon ziemlich entwickelten Buchhandel vorfand. Das brachte ihm viele Geschäftsreisen außerhalb Frankreichs und den Besuch der Frankfurter Buchhändlermesse. Die desJahres 1574beschreibt erin einer eigenen Schrift zum Lobe Frankfurts, welche ihm auch vom da maligen Rathe der Stadt ein langes Dankschreiben, begleitet von einem ansehnlichen Geschenke, eingetragen hat, das kürzlich von Hrn. Pallmann in Frankfurt mit anderen Actenstücken veröffentlicht worden ist. In diesem ersten Hefte ist jene Beschreibung des Her? 351*
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