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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1903
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- Deutsch
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5184 Nichtamtlicher Teil. ^ 149, 1. Juli 1903. und deshalb von jeder Eisenbahnverwaltung mindestens an größern Stationen getroffen werden müssen, wie Bahnhofswirt schaften und Waschzimmer, oder um solche Einrichtungen, die nicht notwendig sind, aber zur Annehmlichkeit für das Publikum dienen, wie Automaten zur Abgabe von Süßigkeiten, Zigarren, Ansichtspostkarten. — Es macht ferner keinen Unterschied, ob die Bahnverwaltung die betreffende Einrichtung selbst betreibt oder — was z. B. bei Bahnhofswirtschaften die Regel bildet — vertrags mäßig andern Unternehmen überlassen hat. Es ist endlich nicht zu unterscheiden, ob die Einrichtung durch Personen besorgt wird oder selbsttätig arbeitet' für die hier in Betracht kommenden Fragen ist es unerheblich, ob z. B. Süßigkeiten in der Bahnhofswirtschaft in einem größern oder durch Automaten in einem kleinern Karton abgegeben werden. Wie wenig nach beiden Richtungen Unter scheidungen möglich sind, ergibt sich schon daraus, daß auf manchen Bahnhöfen der zum eigentlichen Beförderungsgewerbe gehörige Fahrkartenverkauf durch Automaten, die von einem Unternehmer aufgestellt sind, betrieben wird. — Der Verkauf durch Automaten auf Bahnhöfen ist ebenso ein Teil des Gewerbebetriebs der Eisen bahnunternehmungen, wie in Schankwirtschaften der automatische Verkauf der hierher gehörigen Gegenstände einen Teil des Schank wirtschaftsgewerbes bildet. Die entgegengesetzte Auffassung würde auch zu Ergebnissen führen, die den Bedürfnissen des Reiseverkehrs widersprechen und vom Gesetzgeber nicht gewollt sein können. Wenn die nicht un mittelbar der Beförderung dienenden Betriebe auf Bahnhöfen und in Eisenbahnwagen nicht zum Gewerbebetrieb der Eisenbahn unternehmungen gerechnet und den allgemeinen polizeilichen Vor schriften unterworfen würden, müßten die Bahnhofswirtschaften auch für Reisende bei Eintritt der Polizeistunde geschlossen werden, auch nicht nur die auf den Bahnhöfen, sondern auch die in den Eisenbahnwagen befindlichen Automaten, z. B. solche, die Klosett papier, Seife, Handtücher abgeben, an Sonntagen während der nicht freigegebenen Zeit und an Werktagen von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens geschlossen werden, was undenkbar ist. Die Bahnhofswirtschaften dürften Speisen und Getränke zwar zum Genuß auf der Stelle, also in der Wirtschaft und den Bahnhofs räumen, nicht aber zum Mitnehmen auf die Fahrt während der beschränkten Zeit abgeben. Es ist auch nicht möglich, mit der Revision der Staatsanwalt schaft zwischen denjenigen Veranstaltungen zu unterscheiden, die nur dem reisenden Publikum zugänglich, also innerhalb der Bahn hofssperre angebracht sind, und denjenigen, bei denen dieses nicht der Fall ist, denn auch die Einrichtungen außerhalb der Sperre find für das reisende Publikum bestimmt; der Umstand, daß sie mißbräuchlich auch von andern benutzt werden können, ändert hieran nichts. Mißbräuche können auch bei Veranstaltungen inner halb der Sperre Vorkommen, indem jemand, ohne reisen zu wollen, eine Bahnsteigkarte oder eine Fahrkarte für eine kurze Strecke löst und damit Eintritt in die gesperrten Räume erlangt. (Urt. S. 77/03 v. 26. März 1903.) (Die OLG. Köln, Frankfurt a. M. und Naumburg haben ebenso entschieden.) Post. — Vom 1. Juli ab sind Postanweisungen nach den portugiesischen Kolonien Angola, CapverdischeInseln, Guinea, Mozambique, St. Thomas und Prinzips bis zu 400 zulässig. Das vom Absender zu entrichtende Franko ist das gleiche wie für Postanweisungen nach Portugal selbst; doch gilt diese Frankierung nur bis Lissabon. Für die Weiterbeförderung von da nach den Kolonien wird portugiesischerseits bei Umwandlung der eingezahlten Beträge in die portugiesische Währung eine Gebühr von 75 Reis für je 5000 Reis oder einen Teil hiervon in Abzug gebracht. Zu schriftlichen Mitteilungen dürfen die Abschnitte nicht benutzt werden. Uber die sonstigen Bedingungen erteilen die Postanstalten auf Erfordern Auskunft. Brandschaden. — Die Großbuchbinderei Böttcher L Bon- gartz in Leipzig, Talstraße 29, ist in der Nacht zu Sonntag, 28. Juni, von einem ernsten Brandschaden betroffen worden. Deutscher Forstverein. — Der Deutsche Forstverein wird in den Tagen vom 10.—15. August d. I. in Kiel seine 4. Haupt versammlung halten. Neue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler. Xatslogs von Djöreks Xnkikvariat-Dokbandsl in 8toekbolm, 62 Drokkvivggatan: dir. 23. 25 n. 26: 8cböne Dittsratur. l —III 8". ä 16 8. Zu sammen 2126 kirn. dir. 24: 8pracbwisssnsobakt. 8". 16 8. 442 kirn. 8omwsrks.ta.log 1903 von im kreise börabgssstrtsn Dücbsrn. 8". 17 8. 171 kirn. Xrcbiv kür Ducbgs werbe. Degrüvdet von Xlexs-ndsr IValdow. üerausgegebsn vom Deutscbsn Ducbgewsrbsvsrein nncl Verlag desselben. 40. Da-nd, 1903, Leit 6. 4". 8. 221—260 mit vielen Umlagen, Umpkeblnngsbläktsrn und 8aknproben. Diiwelprsis 2 orcl. I n b alt: Über die Ds.brika.tiou der Druckpapiers, kis-cb einem Vortrag des Herrn Direktor Otto IVinklsr. — Der Ooldsne 8cbnitt im XccidenLSS-t?. Von Usinbold Dammes in Nüncben. — Oerlacbs dugsndbücberei. Von Dr. Udnard lönniss in Usipmg. — Der robote Land des klnsteraustansobss. Von Drisdricb Dauer. II. — Duobgswsrblicbe Rundscbau. — Da- tsntwsson, neue Driindungen und Verbesserungen. — Vus den grapbiscben Voreinigungen. — Düobsr- und 2sitscbriktsn- sobau; vsrscbiedsns Hingänge. — klannigkaltigss. Des Dsuples Orientaux. Vrcböologie, Dsaux-Vrts, Dibliograxbis, Oartss ancisnnss, Dpigrapbis, Dtbnograpbie, Dolklors, Oeo- grapbis, Distoirs, Dinguistiqus, Dbilosopbis, Religion, 8cienc8s, Voz-ages, Vuss anoiennss. Oatalogus XVIII de livres d'occa- sion de la Dibrairis universitaire 1. Oamber, 2 Dus de I'IInivsrsite ä Daris. 8". 52 p. 1169 nrs. luristisobes Ditsraturblatt. Dsrausgsgsbsn von 6eb. lieg.-Kat X. Lsil. Derlin, Oarl Hermanns Verlag, kir. 146, Dd. XV, kir. 6 vom 27. luni 1903. 4". 8. 121—152. klit vielen Dücbsr- besprecbungen. Dkau, Xarl Dr., Der Ducbbändler. Dine Dncz'KIopädie des bucbbändlerisebsn IVissens. Deiprig, Verlag von Xarl Dr. Dkau. Diskeruvg 2. 8". 8. 33—64 ä 40 bar. Lieder für Buchhändler. Zur Generalversammlung des Central- Vereins Deutscher Colportage - Buchhändler vom 20. bis 24. Juni 1903 in Dresden den Mitgliedern gewidmet von W. Vobach L Co. in Berlin und Leipzig. 16". Enthält 8 Lieder in gepreßtem Umschlag. (Sprechsaal.) Vom Jnseratgeschäft. (Vergl. Nr. 141 d. Bl.) Die Redaktion d. Bl. empfing hierzu folgende weitere Mit teilung und Anfrage: Zu der Sprechsaalnotiz in Nr. 141 -Vom Jnseratgeschäft» dürfte auch folgender Fall von Interesse sein, da er zeigt, welche Vorsicht bei Vorauszahlung von Provision an Jnseratagenten am Platze ist. Uns wurde vor einigen Monaten auf diese Weise ein größerer Auftrag überwiesen; wir bestätigten den Auftrag der uns als solvent bekannten Firma und erhielten keine Reklamation. Nun starb der Unterzeichner des Auftrags (der mit vollem Namen und Firmastempel den Bestellschein ausgefüllt hatte), und seine Witwe verweigert jede Bezahlung, da sie sebst — nicht ihr Mann — Inhaberin der Firma gewesen sei. Ihr Mann sei zu solchem Auftrag nicht berechtigt gewesen und der Agent werde sich wohl erinnern, daß sie seinerzeit über den erteilten Auftrag ungehalten gewesen sei. Aus dieser Bemerkung dürfte nun wohl hcrvorgehen, daß die Frau schon bei Erteilung des Auftrags darum gewußt hat. Wäre sie da nicht verpflichtet gewesen, uns mitzuteilen, daß sie den Auftrag nicht anerkenne? 0. 0. Verlagsänderung und Disponenden. Anfrage. Es dürfte von allgemeinem Interesse sein, an dieser Stelle einige Urteile über nachfolgenden Rechtsstreit zu hören, der der Redaktion d. Bl. zur Veröffentlichung mitgeteilt wurde: H. bezieht Anfang 1901 und 1902 eine Anzahl Bücher in Kommission, von denen er zur O.-M. 1902 einen Teil disponiert und O.-M. 1903 einen Teil remittiert. Das Verlagsrecht dieser Bücher inkl. Vorräte ging im Mai 1902 (laut Anzeige im Börsen blatt) an einen andern Verlag über. Von diesem bezieht H. weitere Exemplare der Bücher in Kommission (oder auch bar) mit der neuen Firma darauf, die er so O.-M. 1903 an den alten Verlag remittieren will als Ersatz für die O.-M. 1902 disponierten Bücher. Ist der alte Verlag verpflichtet, diese Bücher, die andre Aus stattung haben und neue Firma tragen, an Stelle seiner alten Ausgabe zurückzunehmen, oder muß H. die Disponenden 1902 an den alten Verlag in alten Exemplaren remittieren bezw. diese bezahlen? Irgend welche besondre Abmachungen und Bezugsbedingungen waren nicht vereinbart. Wer hat recht? Um gefällige Auskunft wird gebeten.
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