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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1881
- Sprache
- Deutsch
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1946 Nichtamtlicher Theil. 105, S. Mai. Karten unter die Bestimmungen des Gesetzes falle; vielmehr ver bleibt dem Strafrichter, wenn seinem Spruch eine dahin gehende Frage unterstellt wird, die selbständige Erörterung und Entschei dung darüber, ob der unterstellte Fall unter die Bestimmungen des Gesetzes zu subsumiren sei; er hat unabhängig von den vorliegenden Entschließungen des Bundesraths den Sinn der in Frage kommen den reichsgesetzlichen Bestimmungen zu erforschen und dieselben nach der von ihm gefundenen Auslegung anzuwenden. Ebenso wenig wurde das kgl. Landgericht bei seiner Urtheils- fällung durch diejenige Ansicht gebunden, welche das kgl. Ober- Landgericht zu D. auf die, über den, die Eröffnung des Haupt verfahrens ablehnenden Beschluß erhobene Beschwerde ausge sprochen hat. Auch läßt sich dem Urtheil darin beitreten, daß dem Spiel kartenstempel nur Spielkarten unterfallen, daß Wahrsagekarten an sich dem Gesetz nicht unterfallen. Es ergibt sich dies insonder heit aus tz. 10. des Gesetzes, welcher das Spielen mit ungestem pelten Karten unter Strafe stellt, nicht aber einen anderen Ge brauch ungestempelter Karten, namentlich nicht einen Gebrauch, wie er auch von den Spielkarten außer dem Kartenspiel mehrfach gemacht wird. Wenn sich deshalb auch annehmen läßt, daß Spiel karten, wie sie durch allgemeinen Gebrauch zum Behuf des Karten spiels im Publicum eingeführt sind, daneben auch unter Benutzung einiger der Eigenschaften, welche ihnen zum Gebrauch beim Karten spiel gegeben sind, zum Wahrsagen gebraucht werden, so fällt doch solcher Gebrauch nicht unter die Strafbestimmung des Gesetzes, und Karten, welche zu diesem Behuf angefertigt werden, sind um des willen noch nicht Spielkarten. Dagegen wird diese Eigenschaft durch jenen Zweck nicht aus geschlossen, wenn die Karten doch auch zugleich als Spielkarten gebraucht werden konnten. Das verkennt auch der Vorderrichter nicht. Allein er hat den Begriff der Spielkarten nach dieser Rich tung zu eng gefaßt. Das landgerichtliche Urtheil läßt die Wahr sagekarten als Spielkarten gelten, wenn sich dieselben zum Gebrauch beim gewöhnlichen Kartenspiel eignen. Es spricht aber den von dem Angeklagten angefertigten Karten diese Tauglichkeit ab, weil eine Spielkarte erfordere, daß sie eine Uebersichtlichkeit über die einzelnen Kartenblätter und ein leichtes Erkennen derselben gewähre. Diesem Haupterfordernisse entsprechen die W.'schen Karten nach der Feststellung des Vorderrichters nicht; denn die Kartenzeichen seien sehr klein, liegen ohne Unterschied der Farbe sämmtlich nur im Schwarzdruck vor, und könne beim Handgebrauch der Kartenblätter ein Kartenzeichen leicht bei Verschiebung eines Blattes verdeckt werden. Diese Erörterung läßt nicht erkennen, in welchem Sinne das Vordergericht das gewöhnliche Kartenspiel genommen hat, und sie führt zu der Annahme, der Vorderrichter würde die W.'schen Wahrsagekarten, auch wenn dieselben zu einem oder zu einigen der gewöhnlichen Kartenspiele für tauglich erachtet würden, aber nicht zu den gewöhnlichen Kartenspielen, den Bestimmungen des Spielkartenstempels nicht unterziehen. Das wäre aber rechts- irrthümlich. Allerdings steht die Begriffsbestimmung des Vorderrichters scheinbar in Einklang mit der Aeußer ung in den amtlichen Motiven zu dem angezogenen Gesetze, nach denen für steuerpflichtig nur solche Karten erachtet werden sollten, welche sich für den Gebrauch bei den gewöhnlichen Kartenspielen eignen, allein diese Aeußerung erhielt ihre nähere Bestimmung durch den Gegensatz, in welchen zu den dem Kartenstempel unterfallenden Spielkarten die in N. und anderen Orten fabricirten Kinderspielkarten und Oblaten karten gestellt wurden, welche dem Gesetze nicht unterfallen sollten. Es ist nicht ausgeschlossen, daß, indem der Vorderrichter von einem in der angegebenen Richtung als zu eng zu bezeichnenden Begriffe der Spielkarten ausgegangen ist, nicht alle Kartenspiele, wie sie üblich sind, in Erwägung gezogen und so zu einer Frei sprechung auf einer rechtsirrthümlichen Grundlage gelangt ist. Das Urtheil ist aus diesem Grunde aufzuhcbeu und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die vorige Instanz zurückzuverweisen. MiScellen. „Wolf'snaturwissenschaftlich-mathematischesVade- mecum" betitelt sich eine kleine Bibliographie, welche jüngst von der Kößling'schen Buchhandlung (Gustav Wolf) in Leipzig aus gegeben wurde. Dieselbe enthält in prägnantester Kürze alle wissen schaftlichen Erscheinungen der letzten 6 Jahre aus den Gebieten der Naturwissenschaften und der Mathematik und greift bei den Zeit schriften und größeren Serien bis auf das Jahr ihres Beginns zu rück, wobei in Kürze verzeichnet ist, ob das Betreffende noch voll ständig im Buchhandel zu haben ist. Die Praktische Einrichtung, nach Art amerikanischer Kataloge Materie und System in einem Alphabet zu verbinden, nicht minder die möglichste Vollständigkeit, welche Hr. Wolf augenscheinlich bemüht gewesen dem Büchlein zu geben, werden gewiß den Dank der Sortimenter ernten, da es nicht bloß als Nachschlagebüchlein zu empfehlen (Hr. Wolf kündigt weiter einen Schlüssel dazu an, sodaß das Buch seinen vollen bibliogra phischen Werth hat und dem Sortimenter das Nachschlagen von Neuigkeiten bedeutend erleichtert), sondern sich seines billigen Preises halben (50 Pf. baar für fast 16 Bogen!) vornehmlich auch zu Mani pulationen in Kundenkreisen eignet. Um seine Brauchbarkeit zu er höhen, liegen außerdem noch die Vorlesungs-Verzeichnisse für das Sommersemester 1881 bei. Möge Hr. Wolf den wohlverdienten Lohn für diese verdienstliche Arbeit in Gestalt recht zahlreicher Be stellungen erhalten und so ermuthigt werden, auch andere Fach- Vademecum, wie er es laut Umschlag beabsichtigt, ins Leben zu rufen! X. Der geniale Zeichner Adolf Menzel ist von der alt berühmten Gesellschaft der englischen Aquarellisten zu ihrem Mit glieds ernannt worden. Präsident derselben ist der Shakespeare- Illustrator Sir John Gilbert. Die „Times" nennen bei dieser Gelegenheit Menzel „tbs Aisatsst oontiusntal Illustrator" und von den „Kriegs- und Friedenshelden" des Meisters wird gesagt, daß seit den Portraits, welche man der Radirfeder Rembrandt's verdankt, auf diesem Gebiete der Kunst nichts erschienen ist, was mit dem Menzel'schen Werke auch nur annähernd verglichen werden könnte. lVeuer Mr LrMoArax/rre LiblrR/reLwrsLe-rsa/m/ü. Usr- ausASAsbsu von l)r. .1. ?st/.boldt. llabrA. 1881. Lpril. Iub3.lt: Dis Libliotbslr 6er Xaissrl. Usopoldiuisob-Oarolilli- sobsn ^.lradoruis clor blaturlorsobsr. (Lobluss.) — Ois 2sitrsr Uibliotbelrku. — Uis Usutsobsn und Imtomisobsn ^.uAsburxsr Inlcunabslu der Xrsis- uud Ltadtbibliotbslc in ^uKsdurx. Von ,7. Xrüurlsr. — lütteratur und Niscsllsu. — ^llAsrusius üiblioArapliis. Personalnachrichten. Herrn H. Würtzburg, Verlag in Berlin ist auf der Welt ausstellung in Melbourne der erste und zweite Preis zuerkannt worden.
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