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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1867
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18671111
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186711112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18671111
- Bemerkung
- Seiten 2881-2888 aus einem Exemplar der Staatsbibliothek Berlin ergänzt
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1867
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2894 Bermischte Anzeigen. 262, 11. November. ^.uäiutur et ulteia, zini-s. (27042.) ^ovbr. gegen einen bei Herrn C. Ed. Müller in Bremen er schienenen Nachdruck von „Mallel, die Weisen aus dem Morgenlande" eine „Abfertigung" des nachdruckenden Ver legers zu lesen war. Die unglaublich leichtfer tigen Bchauptungen sind deni Herrn C. Ed. ich cs schon in dem gegenwärtigen Stadium be obachten wollte, den Anschein wecken könnte, als räumte ich die rodomonlirenden Aufstellungen des Herrn C. Ed. Müller ein, so bin ich — wohl oder übel — genöthigt, noch einmal das Wort im Börsenblatt zu nehmen, um so mehr^ als. sein Auftreten es^ mir nachgerade ^un- offenem Visir geschehen! Es ist einfach nicht wahr, daß der Ver lag „1853 für die erste Auflage erworben". Herr Müller druckt hier flottweg einen Schreib- oder Satzfehler nach; denn die L-chrift erschien Weih nachten 1851 erstmals und zwar zunächst gegen ein Honorar von 8 St. Louisd'or sür 5^ Bo gen (84 Seiten kl. 8.). Es ist einfach nicht wahr, daß das Büch lein im Handel fehlt. — Herr Müller hat das selbe in seiner Handlung, was man so nennt „nein verkaufen" lassen. Da er nun bis 30. Seplbr. d. I. für sein Sortiment die Platz- firma I. G. Heyse's Buchhandlung, E. Ed. Müller, führen durfte, und damit un offenen Verkehre stand, während ich seit geraumer Zeit ein dem Publicum offenes Verkaufslocal nicht halte, so konnte durch Verwechslungen, da er feinen Namen häufig — conlractwibrig — aus der Firma sortließ, leicht der Glaube geweckt werden: die kleine Schrift fehlt bei Heyse's, und weiter: — ist bei dem Verleger vergriffen. Ich hatte Gelegenheit, eine Tochter des Herrn Verfassers selbst an meinem Comptoir auf den Jrrthnm aufmerksam zu machen, als sie im Jahre 1863 — die Sache gründlicher nachfra gend - so vorsichtig war, direcl an die Quelle zu gehen. Es ist einfach nicht wahr, daß der ganze Lagervorrath, den Herr Müller ins Blaue hinein auf „einige zwanzig möglicherweise noch vorhandene Eremplare" tanrt, stockfleckig ist. — Eine gewisse Partie, die auf den Wunsch des Verfassers seiner Zeit auf „schlechteres Papier" (il)8i88ima vorda!) abgezogen wurde, um dafür einen geringeren Preis zu stellen, hat allerdings theilweise durch Wasser- oder Stockflecken gelit ten. — Aber die eigentliche, die bessere Ausgabe ist ja ebenfalls noch reichlich vorhanden! Es ist einfach nicht wahr, daß der se lige Pastor vr. Mallet mir „den Druck einer neuen Auflage nicht ^gestaltete". Meinerseits Veranlassung dazu vorlag.— Wohl aber erfreue ich mich — wenn sie überhaupt nach vorhande- Jien anderen Daten noch fraglich wäre, was sie nicht ist — der ausdrücklichen Anerkennung meines Verlagsrechtes, auch für eine folgende Auflage, von Seiten des Herrn Verfassers in sei nem Briefe vom 27. Juli 1863. Es ist nur wahr, daß „ün Auftrage der Mallet'scheu Erben" im September 1867, und ohne daß vorher von irgend einer Seite her auch nur mit einer Sylbe eine Anregung der Sache mir gegenüber stattgefunden hatte, mir die Anzeige zuging, dieselben beabsichtigten eine neue Auflage zu veranstalten, „da diesem Vorgehen etwaige Rechte meinerseits nicht ent gegen stehen". Ich antwortete dem Herrn Nechts- b ei starr d^ arn^21.^^ „daß diesem Vor ¬ bevor die 1. Auflage ausverkauft sei, wenn die Erben, wie es scheine, besonderen Werth darauf legen. Statt einer Antwort Überraschtemich am 19. Oclbr. der fertige Nachdruck! — Es ergab sich, daß der Herr „Nechtsbeistand der Mallcl'schen Erben" zugleich der Anwalt des Herrn C. Ed. Müller ist. in Folge der Provocation von Müller'scher Seite (da dahin ein Preßadklatsch meiner Börsenblatt- Anzeige vorab vorgelegt war) die Nachdrucks klage von mir um einige Tage früher zu erheben ist, als es sonst wohl geschehen wäre. — Solche Woher Herr C. Ed. Müller seine Vollmacht zu den eingestreuten Glossen nimmt, ist mir nicht recht verständlich. Sie sind so augen scheinlich und unberufen, wie seine Ans lassungen über das wirkliche Sachvcrhältniß, die nur vollständige Unkenntniß oder absichtliche — eingegeben haben können. Woher sollte er chens kennen? Soviel auf die „Abfertigung". In meiner Bezeichnung des Müller'schen Productes bin ich übrigens viel zu scrupulös gewesen. Es handelt sich nm einen ganz simplen Nachdruck; zweifelhaft kann möglicherweise bis znr richterlichen Entscheidung nur das sein: ob der Nachdruck gegeu dcu rechtmäßigen ersten Verleger ausgeführt ist durch Herrn C. Ed. Müller, event. in Verbindung mit den Mallet'schen Erben, oder durc^ die Erben des Verfassers, unter bewußter Theilnahme und Bei hilfe des Herrn C. Ed. Müller. Es wird abzuwarten sein, ob cin Urn - stand, den Herr Müller so gut kcunt als ich, sich zu meinem Schaden wird ver wenden lassen; nämlich der, daß Bremen ein eigenes Nachdrucksgesetz uicht hat, iudem mau sich hier eiufach auf die Publikation der Bundesgesetze von 1837, l845 u. folg, be schränkte. ^Die Wahrscheinlichkeit lwg^ indessen leicht auch sein kann, so erheblich ist doch ihre rechtliche Seite*). Herr Müller wußte, *) So räth ein uamhafter, mir befrenndc- ter Jurist in Berlin, dem ich den Fall vorlegte, daß das Büchlein eines Anderen Verlag; er wußte wahrscheinlich auch, wovon ich bis jetzt keine Kenntniß hatte — denn sonst hätte ich dem Autor selbst, aber auch nur diesem, den Abdruck ohne Weiteres zugestandeu —, daß der selige Mallel 1864 wohl nur des halb von der Aufnahme der „Weisen" in den 1. Bd. von „Altes und Neues" (Bremen, bei Müller) abstand, weil er, ein Ehrenmann durch und durch, das mir zustehende Verlags recht achtete. Anders denkt, wie cs scheint, Herr C. Ed. Müller, wenn er die Hand zum Nachdruck bietet, anstatt, wie es einem Mitgliede des Börsenver eins zukommt, die Betreffenden, die ja möglicher weise bis zu eiuem gewissen Punkte ganz im guten Glauben handelten, auf das Bedenkliche eines solchen Vorgehens aufmerksam zu machen. Die Rcchtsertrgung für meine Schritte liegt ohne Zweifel zur Genüge in der Sache selbst. Wer diese aber etwa befremdlich finden möchte, weil es Herr C. Ed. Müller ist, den ich mir gegenüber habe, für den muß ich bemerken, daß uh leider nicht das erste Mal ein mir zustehendes Recht von Seiten dieses Herrn mißachtet sehe. Herr Müller hat den bündigen Vertrag, der 1857 zwischen nns errichtet wurde bei Uebernahme meiner Sortiments-Buchhandlung, also nur dieses einen der von mir betriebenen Geschäfts zweige, wiederholentlich in so origineller Weise ausgelegt, daß ich bereits öfter in der unangenehmen Lage war, gegen sein Verfahren ganz ernste Venyahrun^^^ Zuerst^ sich darüber hinwegsetzen und mit Firmen unge straft spielen könne. Ja^re her vor- Börsenbl? 1865 Nr. 107, 1866 Nr. 19 — damit ^Nun ist es^ endlich aber zu stark gekommen! Herr Müller soll ferner keine Ursache haben zn der in seiner „Abfertigung" erhobenen Be schwerde: „daß ich den Rechtsweg zu betreten natürlich dennoch keine Anstalten mache." Ich schließe mit dem Worte des Dichters: Es kann der Beste nicht im Frieden leben, Wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt, will übrigens die darin liegenden Prädicate durchaus uicht persönlich angewendet wissen. Nach der einen Seite nicht, um nicht möglicherweise ganze Materie der Gesetzgebung eine Specialität ist, welche weder den Staatsanwälten noch den Rechtsanwälten im Allgemeinen geläufig ist".
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