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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1899
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- Erscheinungsdatum
- 09.11.1899
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- Deutsch
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261. 9. November 18SS. Nichtamtlicher Teil. 8429 Straflos bleiben nach dem Entwurf allerdings Fälle, in denen der Nachdrucker in dem irrtümlichen Glauben, der Urheber sei bereits länger als dreißig Jahre tot, das Werk für gcmeinfrci hält, oder in denen er sich von dem, der ihm das Werk in Verlag giebt, täuschen läßt, z. B. wenn dieser gar nicht der Verfasser des Werkes ist oder das Verlagsrecht schon einem Dritten cingeräumt hat. Gerade für solche Fälle ist es aber mißlich, die bloße Fahrlässigkeit mit Strafe zu bedrohen. Denn auch der achtsamste Verleger wird dadurch der Gefahr einer strafgerichtlichen Untersuchung ausgesetzt. Es genügt hierzu, wenn ihm von dem Denunzianten zur Last gelegt wird, daß er nicht ausreichende Ermittelungen eingestellt und somit fahrlässig gehandelt habe, während der Verdacht einer vorsätzlichen Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen erscheint. Was die Praxis betrifft, so findet sich in der Sammlung von Gutachten von Heydemann und Dambach »Die Preußische Nachdrucksgesetzgebung« (1863) kein Fall, bei dem Fahr lässigkeit zur Erörterung gekommen wäre. Die Sammlung »Gutachten des Königl. Preußischen Sachverständigenvereins« (1874) enthält unter zwanzig Gutachten drei, die Sammlung »Fünfzig Gutachten über Nachdruck und Nachbildung« (1891) gleichfalls drei derartige Fälle. Auch iu der ausländischen Gesetzgebung ist die Bestrafung bloßer Fahrlässigkeit keineswegs allgemein vorgesehen. Es wird nur das vorsätzliche Handeln bestraft in Frankreich (Uorüllst, Uropristö litsrairs st artistigus, 2. Ausl. Nr. 475), Belgien (Gesetz vom 22. März 1886, Artikel 22), den Nieder landen (Gesetz vom 28. Juni 1881, Artikel 18), Oester reich (Gesetz vom 26. Dezember 1895, § 51) und wohl auch iu Italien. Ich iveise übrigens ausdrücklich darauf hin, daß, falls die Fahrlässigkeit wieder strafbar wird, unbedingt §18 Abs. 2 des jetzigen Gesetzes wieder ausgenommen werden muß. Ein großer Teil der Fälle von Fahrlässigkeit würde dann aber doch wieder der Strafe entzogen werden; die Zahl der da neben noch strafbar bleibenden Fahrlässigkeitsfälle ist sicherlich eine ganz geringe. Auch bezüglich einiger anderen Paragraphen nehme ich einen von den bisherigen Beurteilungen teilweise abweichenden Standpunkt ein. So halte ich die Bestimmungen des § 10 des Entwurfs für durchaus gerechtfertigt. Daß im Falle eines Verlagsvertrages der Verleger nicht einseitig das Werk abändern darf, entspricht den geltenden deutschen Partikularrechten. Die Abweichung, die § 10 des Entwurfs gegenüber dem bestehenden Recht enthält, liegt darin, daß auch der, der nicht bloß ein Verlagsrecht, sondern das Urheberrecht selbst erworben hat, ohne Einwilligung des Urhebers an dem Werke nichts ändern darf. Ob aber der Urheber seine Einwilligung gegeben hat oder doch zu geben verpflichtet ist, beurteilt sich nach dem Vertragsverhältnis. Sie braucht nicht etwa ausdrücklich erteilt zu sein; denn »Ver träge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rück sicht auf die Verkehrssitte es erfordern- (tz 157 des Bürger lichen Gesetzbuchs). Danach wird es sich von selbst verstehen, daß der Urheber Aenderuugen vornehmen oder gestatten muß, die für eine dem Verleger bewilligte neue Auslage erforder lich sind, daß der Zeitungsredakteur an eingesandten Artikeln die üblichen Kürzungen vornehmen darf u. s. w. (Hoffentlich bringt uns das in Vorbereitung befindliche Verlagsrechtgesetz Bestimmungen, nach denen der Verleger vom Verfasser die Vornahme von Aenderungen verlangen darf, die durch die Rücksicht auf den Absatz des Werkes erfordert werden und kein berechtigtes Interesse des Verfassers verletzen. Damit würden die Verleger-Interessen völlig befriedigt werden.) Die Strafvorschrift des § 45 ist, wenn das Verbot der SechSundlechzlgsier Jahrgang. Aenderungen wirksam sein soll, wohl nicht zu entbehren — vielleicht kann die Höhe der Strafe herabgesetzt, Gefängnis strafe ausgeschlossen werden. Keinesfalls aber erwächst dem gutgläubigen Verleger oder sonstigen Rechtsnachfolger aus diesem Paragraphen eine Gefahr, da nur die vorsätzliche Handlungsweise unter Strafe gestellt ist. Der Rechtsnach folger kann sich freilich nicht darauf berufen, daß ihm die §§ 10, 45 unbekannt gewesen seien, wohl aber ist der Vor satz, wie ihn die Strafvorschrift voraussetzt, ausgeschlossen, wenn er sich über die Grenzen des ihm vertragsmäßig ein geräumten Rechts im Irrtum befand und der Meinung war, er sei nach dem Vertrage zur Vornahme der Aenderungen befugt. Dies trifft auch dann zu, wenn ein solcher Irrtum unentschuldbar, also fahrlässig ist (§ 59 des Strafgesetzbuchs). Nebrigens ist cs zur Zeit nicht unbestritten, ob der Verleger, falls er das Werk mit unzulässigen Abänderungen druckt, sich nicht sogar eines Nachdrucks schuldig macht. Diese Frage wird durch die §§ 10, 45 zu gunsten des Verlegers entschieden. Hingegen bin ich mit dem Ausschuß des Börsenvereins einer Ansicht bezüglich des § 46, da dieser die Unterlassung der Quellenangabe als ein Vergehen ansieht, also eine meines Erachtens unnötige Verschärfung gegenüber dem bestehenden Gesetze enthält. Letzteres bestraft diese Unterlassung nur als Uebertretung, die in drei Monaten verjährt, während der Entwurf sie als Vergehen (nach § 66 Abs. 2 des Straf gesetzbuchs) erst in drei Jahren nach der That verjähren läßt. Ich würde empfehlen, in § 46 die Strafe auf 150 ^ herabzusetzen: dann tritt nach § 66 Abs. 3 des Strafgesetz buchs Verjährung in drei Monaten ein, übereinstimmend mit § 24 des jetzigen Gesetzes. Dem Entwurf stimme ich weiter zu bezüglich des § 16 Ziffer 3. Nicht jeder soll ohne weiteres das Recht besitzen, öffentliche Verhandlungen aller Art (außer in Zeitungen und Zeitschriften) als besonderes Werk herauszugeben; dieses Recht soll bei den Vereinen, Versammlungen rc. selbst bleiben, nach dem sie sich (bei Beginn oder am Schluffe der Verhand lungen) der Zustimmung der Mitglieder, Redner u. s. w. ver sichert haben. Ebenso bin ich für die Einschränkung, die gegenüber dem geltenden Gesetz § 18 Ziffer 3 des Entwurfs bringt. Die Beschränkung aus die Werke für Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch sichert den Schriftsteller vor Mißbrauch. Soll der Lyriker es sich gefallen lassen müssen, mit seiner Muse in jedem Buche, unter Umständen in schlechter Gesellschaft, zu stehen? Soll jeder befugt sein, die besten Schöpfungen der neueren Dichter mühelos ohne jede Anfrage zu einer Sammlung zusammenzustellen, die den einzelnen Ausgaben unter Umständen schwere Konkurrenz macht? Der »eigen tümliche litterarische Zweck« paßt für alles. Für den vom Ausschuß des Börsenvereins gewünschten Schutz der »säitio priaosps« kann ich mich nicht erwärmen. Soll die Ausgabe eines alten wichtigen Codex, der, durch irgend einen Zufall von einem Bibliothekar, einem Sammler gefunden, ohne eigene wissenschaftliche Arbeit, vielleicht fehler haft, herausgegeben wird, zehn Jahre lang gegen bessere Ausgaben geschützt sein? Das liegt nicht im Interesse der Wissenschaft! Die Behandlung der Nicht-Reichsangehörigen (§ 56 des Entwurfs) erscheint mir richtig und auch vielleicht erzieherisch wirkend. Wer sein Werk zuerst in Deutschland erscheinen läßt, sei es als Original, sei es als Uebersetzung, soll im großen und ganzen dieselben Rechte genießen wie die Reichs angehörigen selbst. Berlin, November 1899. Ferdinand Springer. 1119
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