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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1880
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- 12.05.1880
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- Deutsch
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1942 Nichtamtlicher Theil. ^ 108, 12. Mai. d) die öffentlichen Institute, Vereinigungen und Gesellschaften, was die von ihnen herausgegebenen Werke anbelangt; o) die Urheber einer Uebersetzung (doch nur für diese Übersetzung). „Im Uebrigen verbleibt bei Sammelwerken jeder Mitarbeiter, der Verfasser eines Beitrags im Rechtsbesitz dieses Aufsatzes, falls nichts Besonderes oder Gegensätzliches vereinbart ist. 3) „Für anonyme und Pseudonyme Werke wird der Heraus geber als Verfasser betrachtet. Hat sich einHerausgeber nichtgenannt, so geht das Recht des Verfassers auf den Drucker über. Alles dies gilt jedoch nur so lange, bis der wahre Verfasser sich genannt hat." Man hat dem Verfasser auch das Vorrecht der Uebersetzung und der Bearbeitung seines Werkes zugesichert; und zwar ist, nach dem Vorbild des deutschen Gesetzes, demselben dieser Schutz auf fünf Jahre gewahrt, falls er dieses Vorrecht in Anspruch zu nehmen ausgesprochen hat und er dieser Verpflichtung innerhalb der drei Jahre nach dem Erscheinen des Werkes nachzukommen gesonnen ist. Das Recht des Verfassers fremden Uebersetzern gegenüber ist durch Sonderverträge zu bestimmen. Das Recht über das geistige Eigenthum muß seine Grenzen haben. Drei Prinzipien der Einschränkungen sind vorhanden: 1) Eigenthumsrecht bis zu einem bestimmten Zeitraum nach dem Tode des Verfassers. Zu bedenken ist hierbei, daß Sammel werke einen viel größeren kaufmännischen Werth haben werden, als die eines einzelnen Autors. Man dürfe an ein Sammelwerk erst herantreten nach dem Tode sämmtlicher Verfasser. (Deutsches Prinzip.) 2) Eigenthumsrecht bis zu einem bestimmten Zeitraum nach dem Tode des Verfassers, aber beschränkt gemäß der Erscheinungs zeit des Werkes. Der Zeitraum nach dem Tode des Verfassers be trägt sieben Jahre, der seit dem ersten Erscheinen des Werkes zwei undvierzig Jahre. Dieses Prinzip vereinigt die Mängel des ersten mit einem neuen: nicht der Werth des Werks ist maßgebend für das Recht des Verfassers, sondern die mehr oder minder gesunde Lebens constitution seines Verfassers. (Englisches Prinzip.) 3) Eigenthumsrecht bis zu einem bestimmten Zeitraum nach dem ersten Erscheinen des Werkes. Hier können keine Zufälligkeiten, wie der Tod des Verfassers, entscheiden. Außerdem empfiehlt es sich, weil anonyme, pseudonyme, nachgelassene und Sammelwerke sich diesem Prinzip am besten unterordnen können. Es scheint somit das annehmbarste. Der obenberührte Gesetzesvorschlag bestimmt, daß, behufs Controle, der Verfasser zwei Exemplare seines Werkes auf dem Justizministerium niederzulegen hat. Der Empfang wird ihm be scheinigt. Von dem Datum dieses Empfanges an erlischt das Eigen thumsrecht mit dem Schluß des fünfzigsten Jahres; auf keinen Fall aber vor dem Tode des Verfassers. Reden datiren von dem Zeit punkt an, in dem sie gehalten wurden. Für Manuscripte behält der Verfasser Eigenthumsrecht während der Dauer seines Lebens und dasselbe währt noch dreißig Jahre nach seinem Tode. Das Ueber- setzungsrecht von Reden und Manuscripten hat dieselbe Dauer wie das Publicationsrecht derselben. ll. R. Miscellen. Musikalisches. — In der neuesten Nummer des „Schalk" findet sich folgende beherzigenswerthe Briefkasten-Notiz: „Die Unsitte, auf Concertprogrammen den Namen des Liederdichters wegzulassen und nur den Componisten zu nennen, beweist, bis zu welcher Verschro- benheit die landläufigen Anschauungen über das Verhälntiß von Musik und Poesie nachgerade gediehen sind. Ein Musiker, der Goethe's Mondlied componirt, ist lediglich der Interpret des schaffenden und gestaltenden Dichters: die eigentliche Kunstschöpfung gehört dem Poeten, und es ist eine Arroganz, wie sie nur in einer völlig ein seitigen Musikstadt erklärlich erscheint, diesen Sachverhalt durch Um gehung des Dichters zn ignoriren. Scheint diese Forderung den Herren Componisten und Musikdirectoren zu weit zu gehen, so mögen sie die Melodien, die ihnen so viel schwerer wiegen als der geistige Inhalt des Textes, künftig auf Lalala trällern und die verachteten Dichterworte überhaupt nicht mißbrauchen." — Sehr wahr! Aber diese Sünde ist noch lange nicht die schlimmste, die von Seiten der Musiker an den Dichtern verübt wird. Es kommt nämlich gar nicht selten vor, daß die Componisten sogar auf ihren Kompositionen den Dichter ihrer Texte verheimlichen; — und daß die Musikalien-Ver- leger in ihren Katalogen und Ankündigungen den Namen der Text dichter nennen, das gehört geradezu zu den rühmlichen Ausnahmen. Diese Arroganz ist denn doch noch stärker, wie jene! — Eine andere Unsitte der Musiker und ihrer Verleger sind die französischen Titel, z. B. bllsur äs IRö. Uolkg, äs 8s.lon paar ?ia,uc> ssul", wie das neueste opus (56) eines guten Deutschen NamensFr. Behr betitelt ist. Das ist denn doch zu abgeschmackt! Welcher Franzose würde seiner Komposition einen deutschen Titel geben!? Aber vor uns liegt ein Verzeichniß der großen Musikalien-Verlagshandlung B. Schott's Söhne in Mainz, das deren zweite Novasendung vom Jahre 1880 vorführt, und unter derselben befinden sich außer dem genannten Opus von Behr noch 27 opsra mit französischem Titel neben nur 7 mit deutschem. Wann endlich wird auch dieser Zopf abgeschnitten? (Höllische Ztg.) Eine Rüge. — Unterm 16. Februar d. I. bezog ich von der Buchhandlung des Waisenhauses in Halle: 13/12 Daniel, Leitfaden. (129. Aust.) 13/12 — Lehrbuch. Mitte März, also vier Wochen später, benachrichtigte mich der Vorstand des hiesigen Realgymnasiums, daß er von obiger Verlags handlung ein Freiexempl. des Leitfadens der 13 2. Auflage erhalten habe (Vorwort geschrieben im September 1879!). Meine gewiß gerechtfertigte Reclamation, in der ich bedingungsweise Zweifel an der Ehrenhaftigkeit einer solchen Handlungsweise äußerte, wurde einfach dahin beantwortet, daß, was ich von beiden Büchern noch auf Lager habe, ich remittiren solle, und anstatt einer Entschuldigung die weitere Mittheilung, daß mir das Conto vollständig geschlossen sei. — Zur Bekräftigung obiger Zeilen habe ich eine Bescheinigung des Großh. Vorstandes des hiesigen Realgymnasiums bei der Re daction des Börsenblattes hinterlegt. Ich glaubte meinen Herren Collegen diesen Fall von Geschäftsführung nicht vorent halten zu sollen, und überlasse denselben ihrer eigenen Beurtheilung. Lörrach, den 27. April 1880. C. R. Gutsch. Entgegnung. — Obige Rüge ist eine Probe, wie Hr. Gutsch seine Geschäftscorrespondenz zu führen beliebt, wodurch er uns ver anlaßt hat, ohne weitere Erörterung die Verbindung mit ihm auf zuheben. Es gehört in der That nicht viel Geschäftserfahrung dazu, um sich Rechenschaft darüber zu geben, wie von einem so bekannten Massenartikel wie Daniel's Leitfaden der Geographie binnen vier Wochen vor Ostern, wo sich die Nachfrage hauptsächlich concentrirt, die 129 —132. Auflage zur Auslieferung gelangen kann. Wie sollen von einem solchen Lehrmittel überhaupt 132 Auflagen zusammen kommen, wenn dieselben in der lebhaftesten Geschäftszeit nicht dicht nacheinander folgen? Die 132. Auflage ist der revidirte Neudruck, welcher bekanntlich jedes Jahr erfolgt und bei der Unberechen barkeit des stoßweisen Absatzes gewöhnlich längst vorliegt, ehe die alten Vorräthe erschöpft sind, daher die Datirung der Vorrede vom Sept. 1879. Halle a/S., 10. Mai 1880. Buchhandlung des Waisenhauses.
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