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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1880
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- Erscheinungsdatum
- 19.04.1880
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- Deutsch
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HL 89, 19. April. 1599 Nichtamtlicher Theil. Jnlande verübten, widerlegt. Eine Beschränkung der Anwendbar keit des ß. 22. des Reichs-Preßgesetzes auf im Jnlande verübte strafbare Handlungen steht ferner mit dem ganz allgemein lauten den Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung und dem innern Zwecke derselben in Widerspruch. 2. Die Revision rügt weiter „Nichtanwendung des H. 95. des Strafgesetzbuches" und leitet diese Rüge daraus ab, daß „nach dem Inhalte der Acten E. das zu Zürich in seinem Koffer Vorgefundene Manuscript des Pamphlets „„der Bauer K. und seine Schicksale"" von vr. L. sich beschafft und dasselbe, wie nach Lage der Sache angenommen werden müsse, auch anderen Personen nach Kenntniß- nahme des Inhalts, beispielsweise den Druckern, mitgetheilt habe", worin ein selbständiges Vergehen liege. Die Frage, ob eine solche Handlung ein selbständiges Ver gehen bilden würde, kann an sich unerörtcrt bleiben, da der die Grundlage der Hauptverhandlung und des, keinen von dem that- sächlichen Inhalte des Beschlusses über die Eröffnung des Haupt- versahrens abweichenden Sachverhalt feststellendeu, Urtheils der Strafkammer bildende Beschluß über die Eröffnung des Haupt verfahrens im Einklang mit der Anklageschrift dem Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht eine solche selbständige, von der auf Veröffentlichung und auf Verbreitung der incriminirten Druck schrift gerichteten Thätigkeit unabhängige Handlung zur Last legt, vielmehr lediglich auf eine durch Veröffentlichung und Verbreitung der Druckschrift „der Bauer K. und seine Schicksale (Heft II. die große Schlägerei)" verübte Beleidigung des deutschen Kaisers und des Fürsten Bismarck gerichtet ist. Uebrigens könnte in einer an die Drucker gerade zum Zwecke des Druckes, also zum Zwecke der Herstellung der Druckschrift behufs ihrer Veröffentlichung und Verbreitung liegenden Mittheilung des Manuscripts nicht schon eine selbständige, dem Gebiete des tz. 22. des Reichs-Preßgesetzes entrückte, strafbare Handlung erblickt werden. 3. Weiter rügt die Revision unrichtige Auslegung des ß. 22. des Reichs-Preßgesetzes, da unter der in tz. 22. bezeichneten „Ver breitung von Druckschriften" eine solche Handlung zu verstehen sei, „durch welche Exemplare einer Schrift einer Mehrheit von Per sonen in der Weise zugänglich gemacht werden, daß sie von dem Inhalte derselben Kenntniß nehmen können", E. aber sich nicht auf eine derartige Thätigkeit beschränkt, vielmehr auch zur Herstel lung der Druckschrift persönlich mitgewirkt habe, insbesondere bei der Correctur der Druckbogen thätig gewesen sei und die Druck schrift unter seinem Namen als Verleger habe erscheinen lassen. Das urtheilende Gericht hat jedoch auch in dieser Hinsicht das Gesetz nicht verletzt. Mit den Worten „durch Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts" wird in tz. 22. des Preßgesetzes nicht etwa jene specielle Thätigkeit gemeint, welche in K. 21. des selben durch die Worte „derjenige, welcher die Druckschrift gewerbs mäßig vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter)" charakterisirt wird; vielmehr will mit tz. 22., wie der ganze Zweck des tz. 22., die Entstehung dieser Gesetzesbestimmung und die Mo tive zum Entwürfe ergeben, der in der Festsetzung einer kurzen Verjährungsfrist gegebene Schutz allen durch die Presse ver übten Verbrechen und Vergehen gewährt werden, insbesondere allen Kategorien der unter tz. 21. des Preßgesetzes fallenden straf baren Handlungen und allen durch die Presse begangenen unter die allgemeinen Strafgesetze fallenden Handlungen. Die in tz. 22. ge gebene Schutzbestimmung umfaßt daher auch jene strafbare Thätig keit, welche in der Veröffentlichung einer Druckschrift strafbaren Inhalts sich äußert, und die zur Herstellung der Druckschrift, z. B. durch Correctur der Druckbogen, entfaltete Thätigkeit, die Mit wirkung zur Herstellung des Preßerzeugnisses. Uebrigens gilt, so weit die Revision hierbei dem Angeklagten in thatsächlicher Be ziehung noch eine andere Art der Thätigkeit zur Last legen will, als der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ihm zur Last legt, auch hier der Satz, daß der Inhalt des letzteren die Grundlage für die Beurtheilung des Richters bildete. Miscellen. Als Fortsetzung von der vor zwei Jahren erschienenen „Bücher ornamentik" von A. F. Butsch, worin derselbe namentlich die Er zeugnisse der italienischen und deutschen Frührenaissance aus seiner eigenen Sammlung zur Darstellung brachte, wird (auch als zweiter Theil dieses bekanntlich mit größter Anerkennung ausgenommenen Werkes) in dem Verlage von G. Hirth nun „Die Bücherorna mentik der Hoch- und Spätrenaissance" erscheinen. Der Verfasser wird darin besonders die französischen Erzeugnisse des 16. Jahrhunderts, sowie die deutschen von der zweiten Hälfte des selben behandeln, ein äußerst interessantes Material, welches dem Liebhaber und Forscher reiche Ausbeute und Belehrung darbietet. Auch dieses Werk wird über 100 Tafeln Abbildungen inFacsimile- reproduction mit historisch-kritischem Text umfassen und zunächst in vier Lieferungen ü 7 Mark erscheinen; nach Ausgabe der vierten Lieferung soll an die Stelle des Subscriptionspreises von 28 Mark der Ladenpreis von 40 Mark treten. Aus dem Antiquariat. — Die Bibliothek des verstorbenen Geh. Rath Professor Di. v. Wächter, welche die Literatur des Privat- und Strafrechts in seltener Vollständigkeit umfaßt, ist durch Kauf in den Besitz der Hrn. Weiß L Neumeister hier übergegangen. Die erste Abtheilung des etwa 4—5000 Nummern enthaltenden Katalogs soll bereits in circa 6 Wochen zur Ausgabe gelangen. Aus dem Reichs-Po st wesen. — Das kaiserl. Reichs-Post amt hat unterm 31. März folgende Verfügung erlassen: In neuerer Zeit kommen vielfach Anzeigeblätter in der Form zur Versendung, daß dieselben, aus großen Druckbogen bestehend, mehrfach zu sammengefaltet, dabei aber weder mit einem Bande ver sehen, noch umschnürt sind, und daß Empfänger und Bestim mungsort, meist vorgedruckt, sich auf einer durch einen gedruckten Rand von dem eigentlichen Texte des Blattes abgeschiedenen freien Stelle auf der obersten Seite des zusammengefalteten Bogens befinden. Sendungen in dieser Form ermangeln nicht nur der nöthigen Deut lichkeit der Aufschriften, sondern sind auch in erheblichem Maße die sichere Ueberkunft der anderen Sendungen zu gefährden geeignet, indem letztere sich in jene leicht verschieben. Diejenigen Postanstalten, bei welchen Sendungen der gedachten Art seither zur Einlieferuug gekommen sind, haben die Absender darauf aufmerksam zu mache», daß auch ein einfaches Zusammenfalten oder Umschnüren der gegen ermäßigtes Porto für Drucksachen zu versendenden Gegenstände nur unter der Voraussetzung gestattet ist, daß die Außenseite derselben außer der Adresse und den auf die Beförderung bezüglichen Angaben, bz. dem Namen oder der Firma des Absenders, Geschriebenes oder Gedrucktes nicht enthalte, daß dagegen Sendungen mit sonst be druckter Außenseite, und wenn sie aus großen, mehrfach zusammen gefalteten Bogen bestehen, nur unter Streif- oder Kreuzband oder unter offenem Umschlag zur Beförderung zuzulassen seien. acL- Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buch druckerkunst — Biographisches — Aussätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgebuug, des Urheberrechts und der Lehre vom Ver lagsvertrag — Mittheilungen zur Bücherkunde — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftsteller und Verleger — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und des Buch handels finden willkommene Ausnahme und angemessene Honorirung. — Die gewöhnlichen Einsendungen aus dem Buchhandel werden nicht honorirt.
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