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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.10.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-10-22
- Erscheinungsdatum
- 22.10.1888
- Sprache
- Deutsch
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5294 Nichtamtlicher Teil. 246, 22. Oktober t888. 2) Werke, welche vor dem Inkrafttreten der Uebercinkunft in einem der übrige» Verbandslander veröffentlicht sind, genießen den im Artikel 5 der Ucbcreinkunf! vorgesehenen Schutz des ausschließtichcn Ucbersetzungs- rechts nicht gegenüber solchen Ucbcrsctzungen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt in Deutschland crlanbtcrwcisc bereits ganz oder teilweise ver öffentlicht waren. 3) Dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, welche in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht oder aufgcsührt und vpr dem Inkrafttreten der Uebercinkunft im Original oder in Uebersetzung in Deutsch land crlaubterwcisc öffentlich aufgcsührt sind, genießen den Schutz gegen unerlaubte Ausführung im Original oder in einer Uebersetzung nicht. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Bestimmungen derselben gelten auch für die seit dem Inkrafttreten der Uebercinkunft verflossene Zeit. Rach der Verkündung dieser Verordnung unterliegt indessen die im K 1 Nummer 1 gewährte Befugnis zur Verbreitung und zum Verkauf von Exemplaren sowie zur Benutzung von Vorrichtungen der Bedingung, daß die Exemplare und Vorrichtungen mir einem be sonderen Stempel versehen sind. Die Abstempelung mutz spä testens um I. November >888 erfolgen. Die näheren Anord nungen in Betreff der Abstempelung sowie in Betreff der Inventarisierung der abgestcmpelten Exemplare und Vorrichtungen werden vom Reichs kanzler erlassen. 8 3. Im Falle des Beitritts anderer Länder auf Grund des Artikels 18 der Uebercinkunft finden die Bestimmungen im H 1 und ß 2 sinngemäße Anwendung Insoweit nach denselben das Inkrafttreten der Uebercinkunft als Zeitpunkt entscheidet, ist statt dessen das des Beitritts maßgebend. Von letzterem Zeitpunkt an gerechnet ist die Benutzung der Vorrichtungen (8 1 Nr. 1) vier Jahre lang gestattet und die Abstempelung (ß 2) binnen drei Monaten zu bewirken. Urkundlich unter Unserer Höchsteigcnhändigen Unterschrift und bei- gedrucktcm Kaiserlichen Jnsicgcl. Gegeben Marmor-Palais, den II. Juli 1888. <U. 8.) Wilhelm. von Bismarck. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung der am 9. Septbr. 1886 z» Bern abgeschlossenen Nebereinkunft wegen Bildung eines inter nationalen Bcrbandes zum Schutze von Werken der Litterntur und Kunst. Auf Grund des Z 2 der Verordnung vom 11. Juli 1888 (Rcichs- Gcsetzbl. S. 225), betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebercinkunft wegen Bildung eines internatio nalen Verbandes zum Schutze von Werken der Littcratur und Kunst, werden die nachfolgenden Bestimmungen über die Abstempelung und Inventarisierung der daselbst bczcichneten Exemplare und Vorrichtungen erlassen: 8 I. Wer sich im Besitze von Exemplaren der im § 1 Nr. 1 der Ver ordnung bczcichneten Art von Werken der Littcratur und Kunst (Schrift werken, Abbildungen, Zeichnungen, musikalischen Kompositionen, Werken der bildenden Künste),.'welche beim Inkrafttreten der Verordnung vom 11. Juli 1888 schon hergestellt waren, oder deren Herstellung zu dem gedachten Zeitpunkt im Gange war, befindet, hat die Exemplare, wenn er dieselben verkaufen oder verbreiten will, bis zum 1. November 1888 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts zur Abstempelung vor- zulcgcn. Sortimcntsbuchhändler, Kommissionäre u. s. w., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlcgcn, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf. 8 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichnis der ihr vorgc- legtcn Exemplare nach dem nachstehenden Muster -4 auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempcl. 8 3. Wer sich im Besitze von Vorrichtungen der im A 1 Nr. 1 der Ver ordnung bezeichncten Art (wie Stereotypen, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine) befindet und dieselben noch ferner, und zwar längstens bis zum 31. Dezember 1891, zur Her stellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 1. November 1888 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen. Die Exemplare selbst, welche mit Hilfe der gestempelten Vorrich tungen erlaubter Weise hcrgcstellt sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls abgestcmpclt werden. Wer Exemplare der bezeichncten Art abgcstcmpelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 31. Dezember 1891 einschließlich der gedachten Behörde vorzulcgen. 8 4- Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichnis der ihr vorgelcgtcn Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster L aus und bedruck« die Vorrichtungen demnächst unter thunlichstcr Schonung derselbe«, mit ihrem Dienststempcl, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempel- zeichcns möglichst sicherstellt. Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichnis der mit jenen Vorrich tungen hergestclltcn, ihr vorgelcgtcn Exemplare nach dem im H 2 er wähnten Muster L. auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempcl. 8 5. Ob die Herstellung der Exemplare und die Benutzung der Vorrich tungen erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu versagen, wenn sic ermittelt, daß die im ß 1 und Z 3 bezeichncten Exemplare oder die im Z 3 bczcichneten Vor richtungen beim Inkrafttreten der Verordnung vom 11. Juli 1888 noch nicht hcrgcstellt waren, auch der Druck der Exemplare zu der angegebenen Zeit noch nicht im Gange war, oder die im Z 3 bezeichncten Exemplare mit Hilfe ungestempelter Vorrichtungen hcrgestellt worden sind. 8 6. Die Verzeichnisse werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde im Gcjchästswcge cingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgclegt worden sind, bedarf es nicht, 8 Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vor richtungen werden Kosten nicht erhoben. 8 8. Die Vorschriften der Verordnung voin 11. Juli 1888, sowie die vorstehenden Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung, als den an der Uebercinkunft vom 9. September 1886 beteiligten Verbands- ländcrn: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und der Schweiz gegenüber die mit denselben geschlossenen Spezialverträgc Platz greifen. Berlin, den 7. August 1888. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Schilling. Verzeichnis der bei der Unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Exemplare. Nr. Tag der Vorlage. Name oder Firma des Verlegenden Titel der Schriftwerke, Abbildungen, Kom positionen n. s. w. Zahl der abgestempelten Exeinplare. L. W erzeichnis der bei der Unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Vorrichtungen (Stereotypen, Holzstöcke, Platten, Steine u. s. w.). Nr. der Vorlage. Name oder Firma des Vorlegenden. Titel des Schriftwerkes, der Abbildung, der Komposition u.s.w., auf welche die Vor richtung sich bezieht. Nähere Beschreibung (Platte, Form, Stein, Stereotypabguß ,c.) der Vorrichtung und deren Größe.
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