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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1880
- Sprache
- Deutsch
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wollen. Hätte man die ganz natürliche Rücksicht genommen, Fach männer zu befragen, so wäre sowohl der Regierung manches Un behagliche wie dem Buchhandel große materielle Opfer erspart ge blieben. Liegt es doch auf der Hand, daß die Lieferungen für den Semesterwechsel lange vorbereitet werden und daß die Vorräthe fertig gestellt fein müssen, um den Bedarf zum 1. April zu decken. Eine Berliner Zeitung, deren conservative Richtung allgemein be kannt ist, äußerte sich in dieser Beziehung u. A.: „Schulbücher wer den meistens von Stereotypplatten gedruckt, diese Platten haben durch die Verordnung alle nur Metallwerth erhalten. Wir sind allerdings nicht im Staude, genaues statistisches Material darüber zu beschaffen, wie hoch sich der Werth der Vorräthe und Platten von Schulbüchern beläuft. Wie uns jedoch von Fachmännern mit- getheilt wird, dürste sich das durch die Verordnung vernichtete Capital auf 70—80 Millionen Mark beziffern. Nehmen wir ferner an, daß nur 8 Millionen Schulkindern eine Ausgabe von nur 2 Mark für neue Schulbücher erwachsen wird, so haben wir aber mals 16 Millionen Mark, die das Publicum opfern soll." Auch an Klarheit ließ die Verordnung vom 21. Januar viel zu wünschen übrig. Um eine solche herbeizuführen und um die dem Verlagshandel drohenden Gefahren möglichst zu beseitigen, ver einten sich auf Anregung des Hrn. Otto Müller eine große An zahl Berliner Firmen und richteten unterm 17. Februar eine Ein gabe an Hrn. von Puttkamer. Die Antwort desselben kann als befriedigend angesehen werden. In derselben heißt es u. A.: „Es ist angeordnet, daß alle zur Einführung im Schulunterricht zu beantragenden deutschen Lesebücher, einschließlich der neuen Auflagen der bereits im Gebrauch befindlichen, fortan die vor- geschriebcne Orthographie einzuhalten haben, das heißt also, sofern dieselben oder ihre neuen Auflagen nach dem Beginne des Schul jahres 1880/81 gedruckt worden sind. Den im Gebrauch befind lichen oder dazu vorbereiteten Lesebüchern, welche vor dem Anfänge des Schuljahres 1880/81 hergcstellt sind, ist die Zulässigkeit für die nächste Zeit ausdrücklich zugesagt." Der Vorstand des Börsenvereins widmete dieser Angelegen heit gleichfalls die ernsteste Beachtung; ihm kam es vor allem darauf an, den Anschluß aller deutschen Staaten an die preußisch- bayerische Orthographie zu bewirken. Unterm 21. Februar richtete er in diesem Sinne eine Eingabe an die Ministerien aller deutschen Staaten und machte Hrn. von Puttkamer hiervon Mittheilung, in dem er gleichzeitig den Antrag stellte: „der Minister wolle den bis Ostern d. I. erscheinenden neuen Auflagen bereits eingeführter Schulbücher ohne Unterschied der Schulen den Fortgebrauch bis zum Erscheinen neuer Auflagen, längstens aber bis nach Ablauf von 5 Jahren gestatten". Wie bereits oben erwähnt, ist das Ministerium auf dies Gesuch bereitwillig eingegangen. Wenn nun, wie hieraus hervorgeht, die oberste Schulbehörde Preußens den guten Willen zeigt, die Gefahren eines übereilten Vorgehens möglichst zu beseitigen, so ist doch zu befürchten, daß die Provin zialbehörden, die Kreis-Schulinspectoren, die einzelnen Directoren und Lehrer ein gleiches Entgegenkommen nicht zeigen werden, oder daß ihnen das richtige Verständniß für die ministerielle Ver ordnung abgeht. Haben wir ja doch aus dem von Hrn. Professor Langenscheidt allgemein versandten Circular ersehen, zu welch' irriger Auffassung die Puttkamer'sche Verfügung Anlaß geben kann. Der genannte Herr gibt sich der Befürchtung hin, das in seinem Verlage erschienene „Wörterbuch der französischen und deut schen Sprache von Sachs und Villatte" sei nun plötzlich Maculatur geworden. Die Platten, die zur Herstellung desselben dienen, seien in kurzer Zeit ganz werthlos und er stehe am Grabe seiner Existenz! Von einer solchen Gefahr kann auch nicht entfernt die Rede sein; Wörterbücher, sowie Ausgaben unserer elastischen Schrift steller werden zwar in den Schulen gebraucht, als Schulbücher im eigentlichen Sinne des Wortes werden sie nicht angesehen. Die für die untersten Classcn bestimmten Fibeln und Lese bücher sind größtentheils bereits in neuen Ausgaben, nach der neuen Orthographie bearbeitet, erschienen. Wenn einzelne Ver leger cs für rathsam erachtet haben, auch die Abtheilung der Lese bücher, welche für obere Classen bestimmt sind, Hals über Kopf neu drucken zu lassen, so ist ein solches Vorgehen nicht ohne Be denken. Die Moral der bekannten Fabel: „Blinder Eifer schadet nur" dürfte auch hierbei Anwendung finden, denn das letzte Wort in der Orthographiefrage ist noch nicht gesprochen. Die Verfügung vom 21. Januar bietet auch nach andern Seiten hin manches Bemerkenswerthe. Nachdem das Reichskanzler amt in einer vom Staatsminister Hofmaun Unterzeichneten Ver fügung die deutschen Regierungen aufgefordert hatte, sich dem Vor gehen Preußens anzuschließen, erschien am 28. Februar ein vom Reichskanzler selbst Unterzeichneter Erlaß, in welchem hervorgehoben wurde, daß im Reichsdienste an der alten Rechtschreibung so lange festgehalten werde, bis im Wege der Reichsgesetzgebung oder ein stimmiger amtlicher Vereinbarung eine Abänderung herbeigeführt sei. Abweichungen hiervon seien dienstlich untersagt und würden durch steigende Ordnungsstrafen verhindert werden. Dieser Erlaß erregte allgemeines Befremden. Die Spitze desselben richtete sich freilich nicht direct gegen Hrn. von Puttkamer, zu dessen Ressort die Schulen gehören, sondern gegen den Marineminister, der selb ständig vorgegangen war, ohne den Reichskanzler zu befragen, allein man erhielt doch durch diesen Erlaß einen nicht gerade erfreulichen Einblick in das innere Getriebe unserer Regierungskreise. Aus dem Bescheide vom 11. März erfahren wir auch die Ver schiedenheit der preußischen und bayerischen amtlichen Orthographie, die ein gemeinschaftliches Vorgehen verhindert hatte. Dieselbe be steht darin, daß in Preußen Litteratur, Moritz, Möwe und Wieder holt geschrieben werden muß, in Bayern dagegen Literatur, Moriz, Möve und Widerhall. Wir möchten hinzufügen: VMoils sst, sa- tiram uou soridsrs! Zu den Gegenständen, welche in der bevorstehenden General versammlung die Mitglieder des Börsenvereins beschäftigen werden, gehört auch die von vielen Seiten als wünschenswerth erkannte Reform des Börsenblattes. Zunächst hat sich in manchen Kreisen die Ansicht Geltung verschafft, das Börsenblatt dürfe nicht mehr in die Hände des Publicums gelangen. In dem vom Börsenvorstand ausgearbeiteten Entwurf eines neuen Statuts war die Bestimmung enthalten: „Das Börsenblatt wird als Manuscript gedruckt, es wird nur an buchhändlerische Firmen abgelaffen; dieselben verpflichten sich ausdrücklich, es weder dem Publicum, Behörden, Bibliotheken u. s. w. leihweise oder käuflich mitzutheilen oder abzulaffen, oder die Einsicht in dasselbe zu gestatten. Ein Bezug durch den Post debit findet nicht statt." Zur Motivirung dieser tief einschneidenden Bestimmung war u. A. gesagt: „Das Börsenblatt ist bisher vielfach dem Publicum, natürlich dem Bücher kaufenden, so fast dem ganzen Gelehrtenstande, den Bibliotheken, Behörden, Schulen u. s. w. zugängig gewesen, eine Controle über die Abnehmer fand nicht statt, war auch nicht möglich, da der Post-Zeitungsdebit es gleichfalls verbreitete. Dadurch, daß es auch von Nichtbuchhändlern bezogen und eingesehen werden konnte und eingesehen ward, sind die Interna des Buchhandels, die Geschäftsverhältnisse desselben, die Bedingungen, unter denen die augezeigtcn Bücher den Wiederverkäufern abgelassen werden, und Alles, was dort von Buchhändlern dem Buchhandel zur Kenntniß gegeben ward, zu einer öffentlichen Kenntniß gelangt. Der dem 193*
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