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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1894
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- Deutsch
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am 5. Februar 1894 Paul Franke ln Habelschwerdt, im 33. Lebensjahre. „ 9. Februar 1894 Curt Jacob, Besitzer der Firmen Fricdr. Jacob und Julius Reichard in Torgau, im 36. Lebensjahre. „ 16. Februar 1894 Adolf Jent, Mitbesitzer der Firma Jent L Co. in Bern, im Aller von 47 Jahren. „ 26. Februar 1894 Ludwig Schürer von Waldheim, Besitzer der Firma R. von Waldheim in Wien, im Alter von 33 Jahren. „ 1. Mürz 1894 Henri Sauvage, Besitzer der Plahn'schen Buchhandlung in Berlin, im 70. Lebensjahre. „ 4. März 1894 Rudolf Thomas, Besitzer der Firma Theodor Thomas in Leipzig, im 52. Lebensjahre. „ 7. März 1894 Eduard Peter in Leipzig, im Alter von 64 Jahren. - 17. März 1894 Dietrich Soltau in Norden, im 58. Lebensjahre. ,, 18. März 1894 Walter Wigand, Mitinhaber der Firma Otto Wigand in Leipzig, im 69. Lebensjahre. „ 23. März 1894 Wilhelm Hermann Voigt, Besitzer der Firmen Heinrich Matthes und Friedrich Voigt's Buch handlung in Leipzig, nach eben vollendetem 39. Lebensjahre. „ 6. April1894WilhelmLohaußinTilsit,im41.Lebensjahre. „ 15. April 1894 Friedr. Wilhelm Ernst in Firma Wilh. Ernst L Sohn in Berlin, im 80. Lebensjahre. Zu ihrem fünfzigjährigen Berufs- oder Geschäfts- Jubiläum hat der Vorstand in diesem Jahre die Glückwünsche des deutschen Buchhandels dargebracht: am 1. Mai 1893 Herrn Frederik Adama van Scheltema, in Firma Frederik Müller L Co. in Amsterdam. ,, 1. Mai 1893 Herrn Carl Becher, in Firma Lichten- berg'sche Musikhandlung in Breslau. „ 1. Juni 1893 Herrn Richard Bränninger, in Firma Gebr. Thost in Zwickau. „ 11. Juni 1893 Herrn Hermann Junge, in Firma Fr. Sehbold's Buchhandlung in Ansbach. „ 1. Juli 1893 Herrn Joh. Christoph Graeger, in Firma CH. Graeger in Halle a/S. ,, 1. Juli 1893 Herrn Adolf Meindcrs, in Firma H. Meinders in Osnabrück. „ 18. Juli 1893 Herrn Hermann Fischer, in Firma C. Th. Niirmberger's Buchhandlung in Königsberg i/Pr. „ 1. August 1893 Herren Felix und Ulrich Schwetschke, in Firma G. Schwetschke'scher Verlag in Halle a/S. „ 1. August 1893 Herrn Emil Barth, in Firma Schmidt L Spring in Stuttgart. „ 1. September 1893 Herrn Matthias Hausen, in Firma M. Hausen in Saarlouis. „ 1. November 1893 Herrn August Martini, in Firma Baedeker'sche Buchhandlung in Elberfeld. „ 1. Dezember 1893 Herrn Moritz Plaeschke in Krefeld. Zum 100 jährigen Bestehen ihrer Firmen beglückwünschte der Vorstand: am 17. September 1893 Herrn Max Anton, in Firma Eduard Anton in Halle a/S. „ 25. November 1893 Herrn I. B. von Zabuesnig, in Firma Jos. Thomann'sche Buchhandlung in Landshut. Zum 200 jährigen Bestehen ihrer Firmen: am 15. Oktober 1893 Frau Johanne verw. Röder, in Firma O. May's Buchhandlung in Chemnitz. „ 3. November 1893 Frau Rosalie Strikker, in Firma Vossische Buchhandlung in Berlin. Zum 300 jährigen Bestehen seiner Firma: am 24. September 1893 Herrn Ludwig Huber, in Firma Jos. Kösel'sche Buchhandlung in Kempten. Außerdem wurden Glückwünsche ausgesprochen: am 25. Juni 1893 dem Kreisverein der Rheinisch-West fälischen Buchhändler zum 50 jährigen Stiftungs- seste, „ 8. Oktober 1893demBuchhandlungs-Gehilfen-Verein zu Leipzig gelegentlich der Feier eines 60 jährigen Bestehens, „ 2. Dezember 1893 dem Schwedischen Buchhändler- Verein zu Stockholm anläßlich seines 50 jährigen Bestehens. Die wider frühere und gegenwärtige Mitglieder des Vor stands von zwei buchhändlerischen Firmen wegen der satzungsgemäß gegen sie getroffenen Maßregeln erhobenen gerichtlichen Klagen sind nunmehr vollständig erledigt. In einem Falle ist der einen klägerischen Firma eine Geldentschädigung wegen angeblicher Schädigung ihres Gewerbebetriebs zuerkannt worden, während in den vier andern Fällen die Zurückweisung der Klagen und die Freisprechung der Vorstandsmitglieder stattgefunden hat. Dieses Endergebnis darf als ein sür den Börsenverein hocherfreuliches bezeichnet werden, da der in seinen Satzungen ausgesprochene Zweck der Regelung des Kundenrabatts in allen Gerichtserkcnntnissen als ein durchaus erlaubter anerkannt und auch nicht eine einzige Bestimmung derselben als ungesetzlich oder rechtswidrig be anstandet worden ist/ auch wurde allgemein zugestanden, daß der Vorstand in seinen betreffenden Maßnahmen stets mit voller Uebcr- zeugung seines Rechts und seiner Pflicht zur Wahrung der von ihm zu vertretenden berechtigten Interessen gehandelt habe. In der Beurteilung der dabei zu entscheidenden prinzipiellen Fragen weichen allerdings die in diesen Prozessen ergangenen neun ver schiedenen Jnstanzurteile, ebenso wie die hierüber geäußerten An sichten hervorragender Vertreter der Rechtswissenschaft, vielfach von einander ab. Dem gegenüber hatte der Vorstand sich über sein künjtiges Verhalten in ähnlichen Fällen zu entscheiden. Nach reiflicher Ueberlegung und nach Einholung juristischen Rats hat er sich entschlossen, bei seinen fernern Maßnahmen sich innerhalb der jenigen Grenzen zu halten, welche die höchste Instanz, das Reichs gericht, für zulässig erachtet hat. Der Vorstand hat dies in seiner Bekanntmachung vom 14. Februar d. I. (Börsenblatt 1894, No. 45) erklärt und dabei Liese Grenzen angegeben. Indem er sich da raus bezieht, fügt er noch hinzu, daß er sich der schwerwiegenden Verantwortlichkeit, die er damit übernimmt, voll bewußt ist, dies aber als seine Pflicht betrachtet und wie bisher stets nach bester Ueberzeugung und gewissenhaftester Prüfung verfahren wird. Er weiß sich darin in voller Uebereinstimmung mit der großen Mehr zahl seiner Mitglieder und hofft auf deren fernere thatkräftige Unterstützung in dem gegen die Preisschleuderei zur Wahrung der gemeinsamen Interessen des deutschen Verlags- und Sortiments buchhandels unternommenen Kampfe. Auch im vergangenen Jahre sind einige Verstöße gegen die betreffenden Satzungsbestimmungen zur Kenntnis des Vor standes gelangt und haben ihn zu einer Voruntersuchung, meist unter Mitwirkung des betreffenden Orts- oder Kreisvereins, oder zur Uebergabe des Klagmaterials an den Vereinsausschuß ver anlassen müssen. Indessen ist die große Mehrzahl dieser Fälle aus gütlichem Wege erledigt worden, indem die Angeschuldigten ihr Unrecht eingestanden und sich schriftlich zur Befolgung der Satzungsbestimmungen, gegen welche sie verstoßen hatten, ver pflichteten. In einzelnen Fällen wurde daneben noch die Hinterlegung von Kautionen, die bei neuen Verstößen sofort verfallen, oder die Leistung einer Geldbuße verlangt und erreicht. So hatte der Vorstand nur die Ausschließung eines Mitglieds aus dem Börsen verein auf Beschluß des Vereinsausschusses bei der Hauptversammlung zu beantragen/doch hat sich dieser Antrag, der bereits aus die heutige Tagesordnung gestellt war, dadurch erledigt, daß das betreffende Mitglied vorher aus dem Börsenvereine austrat. Die Zahl der
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