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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1907
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 .E, bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.i Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umsaßt 252 dreigespaltenc Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 188. Leipzig, Mittwoch den 14. August 1907. 74. Jahrgang. Amtlicher Teil (Nr 3360.) Übereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schuh an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien. Vom 8. April 1907?) Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Präsident der Französischen Republik, gleichmäßig von dem Wunsche be seelt, in wirksamerer Weise in beiden Ländern den Schutz an Werken der Literatur und Kunst zu gewährleisten, haben den Abschluß einer neuen besonderen Übereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Seine Durchlaucht den Fürsten von Radolin, Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Bot schafter bei dem Präsidenten der Französischen Republik, und der Präsident der Französischen Republik: Seine Exzellenz Herrn Pichon, Senator, Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und ge höriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel ver einbart haben: Artikel 1. Die am 19. April 1883 zwischen Deutschland und Frankreich abgeschlossene Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst wird aufgehoben und durch die gegenwärtige Übereinkunft ersetzt. Artikel 2. Zum Zwecke der Ergänzung der Bestimmungen der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, und entsprechend den Fest setzungen der Zusatzakte und der Deklaration von Paris vom 4. Mai 1896 sind die beiden Hohen vertragschließenden Teile über nachstehende Bestimmungen übereingekommen: tz 1. Den Urhebern von Werken, welche zum ersten Male in dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile veröffentlicht worden sind, steht im Gebiete des anderen Teiles während der ganzen Dauer ihres Rechtes an dem Originalwerke das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu gestatten, ohne daß es erforderlich wäre, daß der Urheber von seinem aus schließlichen Recht der Übersetzung innerhalb der im *) Reichs-Gesetzblatt 1907, Nr. 35 (ausgegeben zu Berlin den! 10. August 1907), Seite 419—422. I Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. Artikel 5 der Berner Übereinkunft vorgesehenen Frist von zehn Jahren Gebrauch gemacht hat. 8 2. Die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile veröffentlicht worden sind, werden im Gebiete des anderen Teiles gegen öffentliche Aufführung ihrer musi kalischen Werke ebenso wie die inländischen Urheber geschützt, auch wenn sie die öffentliche Aufführung nicht ausdrücklich untersagt haben. Artikel 3. Die gegenwärtige Übereinkunft findet auch auf die bereits vorhandenen Werke Anwendung, sofern sie zur Zeit des In krafttretens der gegenwärtigen Übereinkunft in ihrem Ur sprungslande noch nicht Gemeingut geworden find. War jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft eine Übersetzung erlaubter Weise ganz oder zum Teil er schienen, so bleibt die Befugnis des Übersetzers zur Verviel fältigung, Verbreitung und Aufführung dieser Übersetzung unberührt. Von dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft an genießt ein bereits veröffentlichtes musikalisches Werk den Schutz, auch wenn es bis dahin mangels eines ausdrücklichen Verbots gegen öffentliche Aufführung nicht geschützt war. Jedoch ist die öffentliche Aufführung eines solchen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, wenn die Aufführenden Partituren oder Notenblätter benutzen, die einen Verbots vermerk nicht tragen und die sich bereits vor dem Inkraft treten der gegenwärtigen Übereinkunft in ihrem Besitze be funden hatten. Artikel 4. Der Genuß der Rechte, welche den Urhebern zustehen, die ihre Werke zum ersten Male in dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile veröffentlicht haben, ist von dem Nachweise der Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten vor den Gerichten des anderen Teiles unabhängig. Artikel 5. Die Hohen vertragschließenden Teile sind darüber ein verstanden, daß jeder weitergehende Vorteil oder Vorzug, welcher künftighin von seiten eines Derselben einer dritten Macht in bezug auf den Schutz an Werken der Literatur und Kunst eingeräumt wird, den Urhebern des anderen Landes oder deren Rechtsnachfolgern ohne weiteres zustatten kommen soll. Artikel 6. Die Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke genießen die durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft festgesetzten Vorteile. 1034
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