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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1907
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- Deutsch
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6280 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil ^ 140 19. Juni ISO? die Angestellten des Handelsgewerbcs den Gewerbeaussichtsbeamten mit zu übertragen. Der Handlungsgehilfentag ist überzeugt, daß die Erfahrungen, die die Gewerbeaufsichtsbcamten bei der Überwachung handcls- gewerblicher Betriebe machen werden, die unbedingte Notwendig keit der Schaffung einer besondern Aufsichtsbehörde für die Durch führung der handelsgewerblichen Schutzgesetze ergeben und sehr bald zur Schaffung einer Handels-Aufsichtsbehörde (Handels- inspektion) führen werden. Anstellungs-Vertrag. Der zehnte Deutsche Handlungsgehilfentag richtet an den Hohen Reichstag die dringende Bitte, den ihm vorgelegten Jnitiattv-Anträgen zuzustimmen, die dem H 63 des H.-G.-B. in seinem vollen Umfange zweifelsfreie Fassung geben wollen, damit endlich die durch die verschiedenartige Rechtsprechung geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt wird. Des weitern wolle der Hohe Reichstag sich für den Erlaß ge setzlicher Bestimmungen erklären, wonach vertragliche Verein barungen (Konkurrenzklauseln), durch die der Handlungsgehilfe in seiner gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung des Dienst verhältnisses beschränkt wird, bedingungslos verboten werden. Der zehnte Deutsche Handlungsgehilfentag ersucht die Ver bündeten Regierungen und den Hohen Reichstag um den Erlaß eines Gesetzes, wonach es verboten wird, Verabredungen unter Kaufleuten oder ihren Vereinigungen zu treffen, durch die sie sich gegenseitig ver pflichten, keine Handlungsgehilfen einzustellen, die bei einem andern Teilnehmer der Verabredung angcstellt waren, da großen Gruppen von Handlungsgehilfen durch solche Abreden jedes wirtschaftliche Weiterkommen unterbunden wird. Der zehnte Deutsche Handlungsgehilfentag richtet an die deutschen Handlungsgehilfen das dringende Ersuchen, alle Dienst verträge abzulehnen, in denen ihnen 1. ein Verzicht auf die Wohltaten des H 63 Abs. 1 des H.-G.-B. zugemutet wird, oder in denen ihnen 2. die Verwertung ihrer Arbeitskraft nach dem Austritt aus dem Anstellungs-Verhältnis beschränkt oder unmöglich ge macht werden soll. Handlung sgehilfen-Kammern. (Kaufmanns-Kammern.) Der zehnte Deutsche Handlungsgchilfentag wendet sich mit aller Entschiedenheit gegen die Bestrebungen, die Lösung der Arbeitskammerfrage dadurch zu erschweren, daß unpraktische Forderungen erhoben werden, indem man gemeinsam für Arbeiter, Handlungsgehilfen, Werkmeister, Techniker u. s. f. die Errichtung paritätischer Kammern verlangt. Der Handlungsgehilfentag erblickt vielmehr in der Errichtung paritätischer Handlungsgehilfen-Kammcrn (Kaufmanns-Kammern) die einzige Möglichkeit, für die kaufmännischen Angestellten eine wirksame Standcsvertretung zu schaffen, und gibt der Erwartung Ausdruck, daß die Hohe Retchsregierung den diesbezüglichen Beschlüssen des neunten Deutschen Handlungsgehilfentags 1905 baldigst Rechnung tragen wird. Das Lehrlingswesen im Handelsgewerbe. Der zehnte Deutsche Handlungsgehilfentag ist durchdrungen von der Überzeugung, daß die jetzigen ungeregelten Verhältnisse im Lehrlingswesen zu einer schweren Schädigung des deutschen Handels führen müssen, daß aber eine durchgreifende und gründliche Reform des Lehrlingswesens geeignet ist, die über ragende Stellung des deutschen Handels dauernd zu sestigen und zu stärken. Der zehnte Deutsche Handlungsgehilfentag schlägt hierfür die Beachtung der folgenden Grundsätze und Forde rungen vor: 1. Die in den Kaufmannsstand eintretenden jungen Leute müssen zum mindesten die oberste Klasse einer Volksschule oder die entsprechende Klasse einer Mittel- oder höheren Schule mit Erfolg besucht haben, oder aber eine gleichwertige Bildung Nachweisen. 2. Es ist auf Grund der 128 und 139 * der Gewerbe-Ord nung durch die Verordnung der nachfolgenden Lehrlings- Skala die Schaffung eines bestimmten Verhältnisses zwischen der Zahl der Gehilfen und der Zahl der Lehrlinge in den einzelnen kaufmännischen Betrieben herbeizuführen: Es sollen gehalten werden dürfen in einem Betriebe mit keinem Gehilfen „ l bis 3 ,, 4 „ 6 „ ? 9 „ 10 „12 „ 13 „15 für je weitere 3 bis zur Höchstzahl von Volontäre, Gehilfen und 3. 4. 6. 7. 8. 1 Lehrling . 2 Lehrlinge - 3 „ 4 5 . 6 „ und so fort . 1 „ mehr, 15 Lehrlingen. Hierbei werden sonstige Angestellte und Arbeiter, die mit kaufmännischen Arbeiten beschäftigt werden, bis zum vollendeten 18. Lebensjahre Lehrlingen gleich erachtet, Reisende dagegen nicht mitgezählt. Der Fortbildungsschulzwang bis zum vollendeten 18. Lebens wahre für alle Handlungsgehilfen, Lehrlinge, Volontäre und mit kaufmännischen Arbeiten beschäftigten jugendlichen Arbeiter ist durch Reichsgesetz auszusprechen. Die kaufmännischen Fortbildungsschulen stellen durch eine Aufnahmeprüfung fest, welche der aufzunehmcnden jungen Leute den Mindestforderungen an die Vorbildung, die die Fortbildungsschule stellen muß, nicht entsprechen. Diese Lehrlinge werden einer Vorstufe zugewiesen, um sie für die Aufnahme in die Fortbildungsschule vorzubereiten. Die Kosten für die Unterhaltung dieser Vorstufe werden zweck mäßig den Prinzipalen auferlegt, deren Lehrlinge Aufnahme in die Vorstufe gefunden haben. Am Schluß der Lehrzeit ist durch Ablegung einer pflicht gemäßen Prüfung (Gehilfenprüfung) der Nachweis kauf männischer Bildung zu erbringen. Die Prüfung, über deren Ausfall ein Vermerk im Lehrzeugnis aufzunehmen ist, soll zweckmäßig auch auf die praktischen Kenntnisse, ins besondere im Kleinhandel, ausgedehnt werden. Selbständige Kaufleute und Handlungsgehilfen, die nicht über eine kaufmännische Bildung (analog den Vorschriften des Z 129 Absatz 1 der Gewerbe-Ordnung) verfügen oder das 24. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen keine Lehrlinge ausbilden. Das Halten von Lehrlingen ist denjenigen Personen ganz oder auf Zeit zu verbieten, die sich grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben oder gegen welche Tatsachen vorliegen, die sie in sitt licher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehr lingen ungeeignet erscheinen lassen (Gewerbe-Ordnung Z 126 a). Auf den Lehrvertrag, der schriftlich abgeschlossen werden muß, findet der 8 126b der Gewerbe-Ordnung sinngemäße Anwendung. Betrieben, die nach ihrer Einrichtung und der Art der Aus übung ihres Gewerbes nicht in der Lage sind, Lehrlinge auszubilden, ist das Halten von Lehrlingen untersagt. Die staatliche Pcnsions- und Hinterbliebenen- Versicherung. Der Ausschuß empfiehlt dem Handlungsgehilfentag die folgen den Leitsätze und Richtlinien zur Annahme: Der zehnte Deutsche Handlungsgehilfcntag ist der Ansicht, daß das Ergebnis der Erhebungen der Verbände aus dem Jahre 1903 über die wirtschaftliche Lage der Privatangestellten nicht allein die Notwendigkeit einer gesonderten Pensions- und Hinterbliebenen- Versicherung der Privatangestellten, sondern auch ihre Durchführ barkeit bewiesen hat. Der Handlungsgehilfentag sieht den er- rechneten Beitrag von 14,36A des jeweiligen Gehalts als zu hoch an, da 1. der Prozentsatz der Verwaltungskosten und des Heilverfahrens wegen der höheren Beiträge in der Privatangestellten-Ver- sicherung nicht in der Höhe des Prozentsatzes der Reichs invalidenversicherung bemessen werden kann, insbesondere, da auch die Privatangestellten-Versicherung in den geplanten ge meinsamen Unterbau der sozialen Versicherungen einbezogcn werden muß; 2. der zugrunde gelegte Zinsfuß von 3A sicher zu niedrig ist. Der Handlungsgehilfentag hält es bei vorsichtigster Be rechnung für sicher, daß in Anbetracht dieser unrichtigen Rechnungs grundlagen und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die
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